Einblicke in die Unterscheidung zwischen Totschlag und Mord

Am 27. März 2024 erging das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Rechtssache 5 StR 446/23, das sich mit der Abgrenzung zwischen und befasst. Der Angeklagte wurde ursprünglich vom Landgericht Kiel des Totschlags schuldig gesprochen, wobei die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger eine Einstufung als Mord anstrebten. Die Urteilsanalyse beleuchtet die Bedeutung der Mordmerkmale, insbesondere des niedrigen Beweggrundes, und die damit verbundene rechtliche Würdigung.

Sachverhalt

Der Angeklagte erschoss das Opfer, A., nach einem vorangegangenen Konflikt, bei dem A. den Halbbruder des Angeklagten angegriffen hatte. Der Angeklagte, motiviert durch Rachegefühle und den Wunsch nach Selbstjustiz, tötete A. mit mehreren Schüssen. Diese Tat führte zur wegen Totschlags, wobei das Landgericht Mordmerkmale wie Heimtücke und niedrige Beweggründe verneinte.

Entscheidung des BGH

Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten und bestätigte das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Totschlags. Jedoch fand der BGH, dass die Beurteilung der niedrigen Beweggründe durch das Landgericht mangelhaft war und hob das Urteil in diesem Punkt auf, was eine neue Prüfung dieser Mordmerkmale notwendig macht.

Juristische Bewertung

  1. Heimtücke: Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass keine Heimtücke vorlag, da das Opfer nicht arglos war und mit einem Angriff rechnen musste. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer unmittelbaren Arglosigkeit des Opfers für das Vorliegen von Heimtücke.
  2. Niedrige Beweggründe: Der BGH kritisierte die Einschätzung des Landgerichts, das den niedrigen Beweggrund verneinte. Der BGH betonte, dass Motive wie Selbstjustiz und Rache, insbesondere wenn sie zur Bestrafung des Opfers und als Machtdemonstration dienen, typischerweise als niedrige Beweggründe angesehen werden können. Das Landgericht hätte die Gesamtheit der Motive des Angeklagten und das dominante Motiv sorgfältiger prüfen müssen.

So führt der BGH aus:

Ein Beweggrund ist dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit ein-
schließt. Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind.

Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (…)

Gesamteindruck

Das Urteil des BGH in der Rechtssache 5 StR 446/23 verdeutlicht die komplexe Natur der rechtlichen Bewertung von Mordmerkmalen und die strenge Prüfung, die erforderlich ist, um zwischen Totschlag und Mord zu unterscheiden. Es zeigt auch die zentrale Rolle, die die subjektive Sicht des Täters und seine Motivation bei der Bestimmung des Strafmaßes spielen. Diese Entscheidung wird wahrscheinlich als richtungsweisend für ähnliche Fälle dienen, in denen die Abgrenzung der Tatmotivation zentral ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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