Bedingter Tötungsvorsatz – Differenzierte Betrachtung des BGH


In zwei aktuellen Entscheidungen hat sich der BGH erneut mit dem bedingten Tötungsvorsatz auseinandergesetzt. Der erste Fall (2 StR 438/23) betraf einen überfall mit tödlichem Ausgang, der zweite Fall (2 StR 468/22) befasste sich mit einer falschen Ärztin, die bei Narkosen tödliche Fehler beging.

Die Entscheidungen

  1. Fall 2 StR 438/23: Das Landgericht hatte die Angeklagten wegen Mordes verurteilt, da sie einen Heroinhändler gewaltsam überfielen und dabei in Kauf nahmen, dass dieser sterben könnte. Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf. Er stellte fest, dass die Frage des bedingten Tötungsvorsatzes nicht hinreichend begründet wurde. Wichtig hierbei war, dass die Angeklagten ursprünglich keinen Tötungsplan hatten, sondern sich die Situation spontan während des Überfalls entwickelte. Zudem berücksichtigte der BGH nicht, dass das Drogenverlangen der Angeklagten möglicherweise ihren Vorsatz beeinflusste.
  2. Fall 2 StR 468/22: In diesem Fall war die Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden, weil sie als falsche Ärztin tödliche Fehler bei Narkosen machte. Der BGH sah jedoch auch hier Probleme bei der Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes. Es fehlte an einer umfassenden Beweiswürdigung, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Motivation und der psychischen Verfassung der Angeklagten. Der BGH betonte, dass aus dem Bewusstsein einer Gefahr noch nicht automatisch auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden kann.

Mal wieder: Tritte gegen den Kopf

Im Fall 2 StR 438/23, der den Überfall und die tödliche Misshandlung eines Heroinhändlers behandelte, ging der BGH explizit auf die Anwendung von Tritten gegen den Kopf ein. Das Landgericht hatte ursprünglich festgestellt, dass massive Tritte gegen die sensiblen Bereiche des Kopfs und des Oberkörpers, insbesondere wenn das Opfer am Boden liegt, lebensbedrohlich sein können. Diese Einschätzung ist an sich richtig.

Allerdings kritisierte der BGH, dass das Landgericht nicht ausreichend geprüft hatte, ob diese Handlungen auch einen bedingten Tötungsvorsatz seitens der Angeklagten implizierten. Der BGH betonte, dass selbst wenn dem Täter die Gefahr des möglichen Todeseintritts bewusst ist, nicht ohne Weiteres auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden kann. Insbesondere bei spontanen, unüberlegt oder in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen muss eine umfassende Bewertung der gesamten Tatumstände erfolgen. Dies beinhaltet eine detaillierte Prüfung sowohl des Wissens- als auch des Willenselements des Tötungsvorsatzes unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, wie z.B. der Tatdynamik und der Persönlichkeit des Täters.

Das Urteil verdeutlicht, dass das Erkennen der Gefährlichkeit einer Handlung (wie Tritten gegen den Kopf) allein nicht ausreicht, um bedingten Tötungsvorsatz zu begründen. Vielmehr muss eine eingehende Betrachtung der subjektiven des Täters zur möglichen Todesfolge seiner Handlung erfolgen.

Schlussfolgerungen für das Kapitalstrafrecht

Diese Entscheidungen des BGH zeigen, wie komplex die Beurteilung eines bedingten Tötungsvorsatzes sein kann. Sie unterstreichen die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung aller relevanten Umstände, sowohl objektiver als auch subjektiver Natur.

Für Praktiker ist es wichtig, zu erkennen, dass die bloße Erkenntnis einer möglichen tödlichen Folge nicht ausreicht, um bedingten Vorsatz anzunehmen. Vielmehr muss eine eingehende Analyse der Motivation und der psychischen Verfassung des Täters erfolgen, um zu einer schlüssigen Beurteilung zu kommen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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