Schlagwort: Patentrecht

Patentrecht und Patentlizenzrecht – Rechtsanwalt Jens Ferner bloggt hier News und Urteile zum Patentrecht bei technologischem und IT-Bezug, speziell im Bereich von Software.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Keine Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach dem GeschGehG bei tituliertem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch

    Keine Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach dem GeschGehG bei tituliertem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 W 28/22, hat klargestellt, dass die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach dem GeschGehG nicht für Auskünfte in Betracht kommt, die im Wege der Zwangsvollstreckung zur Erfüllung eines titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs zu erteilen sind.

    Hinweis: Dazu auch der BGH zum Verhältnis von Patentrecht zu Geschäftsgeheimnisschutz

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  • Halbleiterschutzgesetz

    Das deutsche Halbleiterschutzgesetz, das im Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz – HalblSchG) geregelt ist, schützt die Topographie (d.h. das dreidimensionale Layout) von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen.

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  • Patentverletzung durch Anbieten und/oder Liefern eines wesentlichen Bestandteils

    Gemäß § 10 Abs. 1 PatG stellt das Anbieten und/oder Liefern eines wesentlichen Bestandteils der Erfindung nur dann eine mittelbare Patentverletzung dar, die die Rechtsfolgen der §§ 139 ff PatG auslöst, wenn der Verletzer weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und bestimmt ist, im Rahmen der geschützten Lehre verwendet zu werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 57/22, hatte Gelegenheit, sich mit dieser Frage näher zu befassen.

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  • Patentrechtlicher Schutz und Teile einer Erfindung

    Damit sich die technischen Wirkungen einer Erfindung in bestimmten Teilen widerspiegeln und deren Einbau zu einer die Erschöpfungswirkung ausschließenden Neuherstellung führt, müssen diese Teile in einer besonderen, auf die Erfindung abgestimmten Weise gestaltet sein, um die ihnen zukommende Funktion erfüllen zu können, z.B. durch eine besondere Formgebung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die maßgebliche Wirkung der zu beurteilenden Teile allein in ihrer Abnutzung besteht, so der BGH (X ZR 10/20).

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  • Versäumung der Frist zur Erklärung über eine Patentnichtigkeitsklage

    Für den Patentprozess betont der Bundesgerichtshof (X ZR 120/20), dass die nach § 82 Abs. 2 PatG mögliche Entscheidung über eine Patentnichtigkeitsklage nach Versäumung der Erklärungsfrist eine sachliche Prüfung des Klagevorbringens erfordert. Nur die Tatsachenbehauptungen des Klägers sind als wahr zu unterstellen. Die rechtliche Prüfung auf der Grundlage dieser Behauptungen hat dagegen wie im Streitverfahren zu erfolgen. Diese Würdigung unterliegt der Überprüfung in der Beschwerdeinstanz.

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  • Patentrecht: Ursprüngliche Offenbarung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine ursprüngliche Offenbarung erforderlich, dass sich die im Patentanspruch bezeichnete technische Lehre unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung aus den ursprünglichen Unterlagen ergibt.

    Nicht offenbart in diesem Sinne ist dagegen eine weitergehende Erkenntnis, die sich erst durch ergänzende Heranziehung von Fachwissen oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre ergibt. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind auch Verallgemeinerungen ursprünglich offenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet den erfindungsgemäßen Erfolg fördern, nur eines oder nur wenige in den Patentanspruch aufgenommen worden sind (BGH, X ZR 130/11, X ZR 63/15 und X ZR 23/21).

  • Keine Geheimhaltungsanordnung nach GeschGehG im Patentverletzungsverfahren bei abgeschlossenem NDA

    Keine Geheimhaltungsanordnung nach GeschGehG im Patentverletzungsverfahren bei abgeschlossenem NDA

    Die §§ 16 ff. GeschGehG i.V.m. § 145a PatG verfolgen den Zweck, den Parteien den Vortrag geheimhaltungsbedürftiger Informationen im Prozess zu ermöglichen, ohne den Bestand des Geschäftsgeheimnisses zu gefährden. Sie bezwecken insoweit den Schutz der Informationen vor einer Verwertung und Offenlegung durch die Gegenpartei.

    Hinweis: Beachten Sie dazu auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf!

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  • 3D-Druck: Rechtsfragen rund um 3D-Printing und 3D-Urheberrecht

    3D-Druck: Rechtsfragen rund um 3D-Printing und 3D-Urheberrecht

    Der „3D-Druck“, also das „ausdrucken“ 3-Dimensionaler Objekte anhand von Vorlagen, ist heute schon möglich und wird uns in Zukunft zahlreiche rechtliche Probleme und Streitigkeiten bescheren – aber auch neue innovative Geschäftsideen und leichtere Geschäftsmöglichkeiten, etwa bei Open-Source-Hardware.

    Ich möchte mich im Folgenden mit den absehbaren Bereichen beschäftigen, die uns bei Rechtsfragen der 3D-Druck bescheren wird. Sicherlich nicht abschließend wie immer wird die Praxis wesentliche Fragen aufwerfen.

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  • Halbleiter: Ein rechtlicher Ausblick

    Halbleiter: Ein rechtlicher Ausblick

    Rechtsfragen rund um Halbleiter: Die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Halbleitern, auch Mikrochips genannt, ist ein komplexer Prozess, der eine Vielzahl rechtlicher Herausforderungen und Fragestellungen aufwirft. In Deutschland und in der Europäischen Union (EU) sind verschiedene nationale und EU-weite Regelungen relevant, die Unternehmen und auf IT-Recht spezialisierte Anwälte berücksichtigen müssen.

    Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die spannenden Rechtsfragen rund um Halbleiter gegeben.

    Hinweis: Wir beschäftigen uns in unserer Kanzlei mit Rechtsfragen des Quantum-Computings, RA Jens Ferner beherrscht zudem die simulierte Quanten-Programmierung via Qiskit.

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  • Bedeutung künstlicher Intelligenz in der Rüstungsforschung

    Bedeutung künstlicher Intelligenz in der Rüstungsforschung

    Künstliche Intelligenz (KI) revolutioniert die Art und Weise, wie Waffensysteme entwickelt, eingesetzt und verwaltet werden. Sie ermöglicht den Einsatz autonomer Systeme, verbessert die Präzision und Effizienz von Waffen und trägt zur Entwicklung neuer Verteidigungsstrategien bei. Hinzu kommt die Möglichkeit, die umfangreichen, durch Aufklärungssysteme gewonnen, Daten auszuwerten.

    Vor diesem Hintergrund ist die Rolle eines IT-Rechtlers, der sich auf Rechtsfragen im Bereich der künstlichen Intelligenz spezialisiert hat, für Waffenhersteller von großer Bedeutung.

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  • Patentrecht: Keine rückwirkende Erteilung ausschließlicher Patentlizenz mit Wirkung gegenüber Dritten

    Der Bundesgerichtshof (X ZR 103/19) sieht keine Möglichkeit, eine ausschließliche Patentlizenz mit Wirkung gegenüber Dritten unter bestimmten Umständen auch rückwirkend zu erteilen.

    Eine solche Vereinbarung ist außerhalb der gesetzlich geregelten Tatbestände jedenfalls insoweit nicht möglich, als sie zur Folge hat, dass zugunsten eines Vertragspartners nachträglich Ansprüche gegen Dritte wegen bereits begangener Verletzungshandlungen entstehen.

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  • Erschöpfung der Rechte aus einem Patent

    Der BGH konnte sich etwas detaillierter zur Erschöpfung von Rechten aus einem Patent äußern: Dabei ging es zum einen um die erschöpfende Wirkung von Vereinbarungen bei Patenten zu Mikrochips, die in anderen Komponenten verbaut werden. Davor hat man sich allerdings sehr ausführlich zur Frage des anwendbaren Rechts geäußert.

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  • Patentprozess: Vortrag zu technischen Eigenschaften

    Der Bundesgerichtshof (X ZR 123/20) hat deutlich gemacht, dass in einem Rechtsstreit über eine Patentverletzung von der in Anspruch genommenen Partei grundsätzlich zu verlangen ist, dass diese auf Vortrag des Gegners zu den technischen Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsform konkret erwidert.

    Dabei ging es vorliegend um eine Erklärung mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO), die nur über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Bei juristischen Personen sind insoweit die Handlungen und Wahrnehmungen ihrer gesetzlichen Vertreter maßgeblich. Weiterhin hat eine Partei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Obliegenheit, sich die für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Informationen zu verschaffen, soweit es sich um Vorgänge im Bereich von Personen handelt, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind.

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  • Urheberrechtlicher Schutz von Software

    Urheberrechtlicher Schutz von Software

    Urheberrechtlicher Schutz von Software: Entsprechend § 69a Abs. 3 UrhG wird eine Software („Computerprogramme´“) urheberrechtlich geschützt, wenn sie insoweit ein individuelles Werk darstellt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist. Doch wann genau besteht ein Urheberrechtlicher Schutz von Software?

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  • Patentrecht: Naheliegendes Beschreiten eines bestimmten Lösungswegs

    Der Bundesgerichtshof (X ZR 82/20) konkretisiert im Leitsatz, dass ein Beschreiten eines bestimmten Lösungswegs für den Fachmann naheliegt, wenn er eine Entgegenhaltung zur Lösung eines technischen Problems herangezogen und diese ihm eine Möglichkeit aufgezeigt hätte, wie das Problem mit angemessener Erfolgserwartung gelöst werden kann – dies insbesondere, wenn es sich bei dieser Lösung allgemein um die vorherrschende Praxis handelte und alternative Ansätze keine signifikant höheren Erfolgsaussichten begründeten.

    In dem Zusammenhang wird nochmals betont, dass das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewertet werden kann, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen; vielmehr setzt diese Wertung voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (Verweis auf BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 – einteilige Öse).