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Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf - Kanzlei für moderne Strafverteidigung & IT-RechtAnwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Strafverteidiger | IT-Recht | Arbeitsrecht)
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Werberecht: Eigenes Logo schützen lassen

  • Beitragsdatum 2. September 2021
  • Kategorien In IT-Recht & Technologierecht, Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht

Wie kann man sein Firmenlogo schützen: Eine häufige und berechtigte Frage: “Wie kann ich mein Logo schützen lassen?”. Dabei wird aus irgendeinem Grund von Laien gerne davon gesprochen, das Logo “patentieren” zu wollen. Glücklicherweise stehen diverse Schutzebenen zur Verfügung, das Patent aber ist ausgerechnet das, was gerade nicht zur Diskussion steht.

Im Folgenden ein Überblick über Fragen des Schutzes des eigenen Logos – Rechtsanwalt Jens Ferner hilft Ihnen bei der Frage des Schutzes Ihres Unternehmens gerne.

Inhalte Anzeigen
1 Schutz von Firmenlogo
2 Auswahl des geeigneten Schutzrechts

Schutz von Firmenlogo

Bei einem Logo wird man regelmäßig an drei Bereiche denken, die sich auch unterschiedlich auswirken:

  • Der Schöpfer des Logos wird regelmäßig ein Urheberrecht innehaben (sofern es nicht vollkommen belanglos/geistlos ist – zum urheberrechtlichen Schutz eines Logos siehe hier). Dieses muss nicht gesondert eingetragen werden, kann aber zu Problemen führen, wenn Schöpfer und Verwender des Logos auseinanderfallen. In diesem Fall wird man sich klare Gedanken zur Nutzungsberechtigung und auch Abwehrberechtigung bei Nutzung durch Dritte machen müssen.
  • Wenn man das Logo nicht selber kreiert hat, sondern einen Designer beauftragt hat, sollte man vertraglich ein zeitlich, sachlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht erhalten haben. Aus diesem Recht kann man dann selbstständig gegen Rechtsverletzer vorgehen.
  • Es kommt dann ein Schutz als Marke in Betracht. Dies dann, wenn das Logo kennzeichnende Funktion für Waren/Dienstleistungen hat und gerade dazu dient, einen Herkunftsnachweis zu erbringen. Allerdings gibt es hier nicht so leicht eine Eintragung wie viele sich das vorstellen und gerade bei grafischen Unterschieden (oder verschiedenen Waren/Dienstleistungen) können schnell zwei vermeintlich ähnliche Logos dennoch nebeneinander Bestand haben.
  • Ebenfalls ist an die Eintragung eines Designs (vormals: Geschmacksmuster) zu denken. Dies dann, wenn die grafische Leistung als solche geschützt werden soll.
  • Notfalls, wenn man keinen aktiven Schutz gewählt hat und ein Konkurrent sich an das eigene Logo anlehnt kann über das Wettbewerbsrecht möglicherweise noch ein Weg zum Durchsetzen eigener Rechte gefunden werden.
  • Parallel zum Schutz des eigenen Logos kommt die Frage auf, wie man den Firmennamen schützen lassen kann – hierbei gibt es oft Überschneidungen zur Frage, wie man den Firmennamen schützen lassen kann.

Auswahl des geeigneten Schutzrechts

Ob bei einem eingetragenen Schutz Marke oder Geschmacksmuster vorzuziehen ist (oder gleich beides), ist eine Frage des Einzelfalls. So wäre etwa daran zu denken, dass eine rein dekorative Nutzung nicht daran hindern wird, eine fremde Marke einzusetzen (es fehlt an der kennzeichnenden Nutzung!), während das Design jegliche Verwendung verhindert. Andererseits wird gerade bei der Vermarktung von Produkten/Dienstleistungen die kennzeichnende Funktion mit Ihrem Schutzumfang sehr nützlich sein.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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  • Schlagwörter Dekorative Verwendung, Design, Firmenname, Geschmacksmuster, Logo, Marke, Muster, Patentrecht, Werberecht

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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