Schlagwort: Patentrecht

Patentrecht und Patentlizenzrecht – Rechtsanwalt Jens Ferner bloggt hier News und Urteile zum Patentrecht bei technologischem und IT-Bezug, speziell im Bereich von Software.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Patentrecht: Akteneinsicht im Nichtigkeitsverfahren

    Dass mit § 99 Abs. 3 PatG der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nur dann von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig ist, wenn eine Partei des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt, hat der BGH hervorgehoben:

    Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – X ZR 84/11, Rn. 3).

    Die Darlegung eines solchen Interesses kann nur dann erforderlich werden, wenn eine Partei des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt. Ein solches Interesse kann sich daraus ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbedürftige Betriebsinterna bekannt werden können (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 – X ZR 1/69, GRUR 1972, 331 – Akteneinsicht IX; Beschluss vom 22. März 2016 – X ZR 96/14, juris Rn. 3). Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens können zudem ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht offenbart wird (BGH, Beschluss 27. Juni 2007 – X ZR 56/05, GRUR 2007, 815 – Akteneinsicht XVIII).

    BGH, X ZR 103/21
  • Verhältnis von Patentschutz zum Geschäftsgeheimnisschutz

    Verhältnis von Patentschutz zum Geschäftsgeheimnisschutz

    Der BGH (X ZR 73/20) hat sich zum Verhältnis von Patentschutz zum Geschäftsgeheimnisschutz geäußert und festgehalten, dass Informationen, die nicht unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG fallen, nicht ohne weiteres als „der Öffentlichkeit zugänglich“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG anzusehen sind.

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  • Vorwurf der gewerbsmäßigen Patentverletzung nach § 142 Abs. 2 PatG

    Entscheidungen zur gewerbsmäßigen Patentverletzung (§ 142 Abs. 2 PatG) sind selten, nicht zuletzt weil ein erheblicher Teil dieser Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren sein Ende findet. Beim OLG Celle (1 Ws 395/10) ging es einmal um die Voraussetzungen der Strafbarkeit, die im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens darzustellen sind.

    Hier konnte das OLG ausführen, dass für eine Strafbarkeit im Patentstrafrecht eine substantiierte und nachvollziehbare Darlegung der Patentverletzung im Raum stehen muss. Die schlicht Behauptung, etwa dass ein von dem Beschuldigten angebotenes Gerät unter eines (oder mehrere) der Patente der Antragstellerin falle, reicht gerade nicht aus. Auch sind konkrete Feststellungen dazu, was die Patente konkret beinhalten und wodurch ein Gerät die Merkmale dieser Patente verwirklicht, notwendig. Am Ende wird man dann, für eine Strafbarkeit, noch mit ganz besonderem Augenmerk zu prüfen haben, wo überhaupt ein Vorsatz vorgelegen haben könnte.

  • KI ist kein Erfinder

    KI ist kein Erfinder

    Am 11. November 2021 entschied das Bundespatentgericht (BPatG) in München (Aktenzeichen: 11 W (pat) 5/21), dass eine Erfinderbenennung gemäß § 37 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) nur eine natürliche Person umfassen kann. Diese Entscheidung wirft eine grundlegende Frage auf: Kann eine künstliche Intelligenz (KI) als Erfinder im Sinne des PatG anerkannt werden?

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  • Patentrechtlicher Schutz

    Bedeutung, Entstehung und Schutzfähigkeit von Erfindungen im Patentrecht: Der Patentschutz ist ein wichtiger Aspekt des geistigen Eigentums, der Erfindern und Unternehmen hilft, ihre Innovationen zu schützen und einen wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Ideen zu ziehen. In diesem Text erläutern wir die Bedeutung des Patentschutzes, wie er zustande kommt und welche Arten von Erfindungen geschützt werden können.

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  • Prozessuale Maßnahmen des GeschGehG im Urheberrecht

    Prozessuale Maßnahmen des GeschGehG im Urheberrecht

    Gerichte können prozessuale Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen treffen, so sieht §16 GeschGehG etwa vor, dass bei Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen kann, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können. Nun wollte eine Partei diese Regelung in einer Urheberrechtssache (analog) anwenden – dass dies nicht geht, hat das OLG Düsseldorf (20 W 68/20) hervorgehoben.

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  • Geheimnisschutz im patentrechtlichen Zwangsmittelverfahren

    Das Landgericht Mannheim (2 O 73/20 ZV II) hat entschieden, dass in Patentstreitsachen die Anordnung eines Geheimnisschutzes im Zwangsmittel- und Ordnungsgeldverfahren in Betracht kommt, soweit geheimhaltungsbedürftige Informationen dort erstmals eingeführt werden sollen.

    Dieser prozessuale Geheimnisschutz ist verfahrensbezogen. Vorkehrungen für künftige Verfahren können mit ihm nicht getroffen werden. Diese bleiben dem künftigen Verfahren vorbehalten. Und: Der Umstand, dass der Gläubiger einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Herausgabe der zu schützenden Informationen hat, schließt die Anordnung eines verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes nicht aus.

    Ist der Schuldner rechtskräftig zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt worden, die teilweise Gegenstand des prozessualen Geheimnisschutzes sein sollen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn der prozessuale Geheimnisschutz lasse die materiell-rechtliche Reichweite der Verurteilung unberührt.

    Hinweis: Das OLG Karlsruhe (6 W 39/22) hat die Entscheidung bestätigt, dabei aber den prozessualen Teil hinsichtlich des GeschGehG offen gelassen.

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  • Arbeitsrecht und Arbeitnehmererfindungsrechte: Zum Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers

    Das Arbeitsgericht Aachen (9 Ca 1619/11) hat sich zum Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers in einer interessanten Entscheidung geäußert. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber durchaus an ausstehenden Lohnzahlungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

    Aber es gibt Grenzen und das Arbeitsgericht Aachen zieht eine solche Grenze dort, wo verschiedene Rechtswege gegeben sind. Wenn die Forderung, wegen der das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, auf einem anderen Rechtsweg geltend zu machen ist, soll das Zurückbehaltungsrecht nicht zustehen:

    Nach § 273 BGB kann ein Schuldner, der aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Zwar ist der Begriff desselben rechtlichen Verhältnisses im Sinne des § 273 BGB weitgehend zu verstehen […] Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts liegt jedoch darin, dass ausnahmsweise für beide Ansprüche aus demselben Arbeitsverhältnis ein gänzlich anderer Rechtsweg gegeben ist. […] In diesem Fall ist ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber arbeitsrechtlichen Vergütungsansprüchen ausgeschlossen.

    Dabei ging es hier um eine Sonderkonstellation, nämlich um vermeintliche Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer auf Grund von Erfindungen des Arbeitnehmers (hier ging es um patentrechtliche Fragen).

    Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

    In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

    Das Arbeitsgericht Aachen bringt das dann so auf den Punkt:

    Rechtswegfremde Gegenforderungen aus Arbeitnehmererfindungsrecht können grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber arbeitsrechtlichen Vergütungsansprüchen begründen, auch wenn beide Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis, nämlich demselben Arbeitsverhältnis, entstanden sind.

    Bei uns:

  • Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht (2012)

    Man liest – endlich will man sagen – zunehmend Inhalte über das „Anti-Counterfeiting Trade Agreement“, oder kurz „ACTA“. Dabei wird sehr schnell vom Ende des freien Internet gesprochen, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. Andere sind da entspannter. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende deutsche Recht betrachten. Vielleicht ein wenig überraschend.

    Dazu auch:

    Vorab Hinweise zu drei typischen Kritikpunkten:

    1. Ständiger, m.E. berechtigter, Kritikpunkt ist die Verhandlungsführung hinter verschlossenen Türen. Das hat mit der folgenden Betrachtung des ACTA-Textes aber nichts zu tun.
    2. Weiterhin wird immer wieder darauf verwiesen, dass ACTA nur noch von „Geistigem Eigentum“ spricht und dies zu weit geht. Hier setzt bereits der erste Trugschluss an: Zwar ist die Rede von „intellectual property“ („geistiges Eigentum“), aber nicht im Luftleeren Raum! Dieser Begriff ist ausweislich Artikel 5h (Artikel = Section) an den des TRIPS-Abkommens angelehnt und diesem zu entnehmen, also: Urheberrechte, Marken, Geographische Angaben, Gewerbliche Muster & Modelle, Patente, Schaltkreis-Designs. Also all das, was auch nach aktuellem deutschen Recht bereits einen Schutz genießt. Die Schutzfähigkeit der reinen Idee etwa ergibt sich daraus keinesfalls.
    3. Als drittes ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen: ACTA ist ein Vertrag, der von den Staaten zu ratifizieren ist. Die einzelnen Staaten müssen sodann eventuell eingegangene Verpflichtungen durch nationale Gesetze umsetzen – keineswegs entfaltet ACTA nach einer Ratifikation aber unmittelbare Wirkung für die jeweiligen Bürger.

    Hinweis: Ich gehe im Folgenden die wesentlichen Artikel der deutschen Übersetzung von ACTA durch. Der Artikel ist dementsprechend naturgemäß sehr lang und erzwingt zugleich das Lesen weiter Teile des ACTA-Textes. In 3 Minuten wird man das nicht lesen können. Am Ende findet sich ein Fazit. Beim kopieren der Textstellen aus dem ACTA-PDF wurden die Umlaute zerstört (ein typisches UTF8 Problem). Ich sehe von einer Korrektur ab, da dies zu Zeitaufwändig wäre und der Leser insgesamt problemlos verstehen müsste, worum es geht.

    Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.

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  • Domainrecht: Keine Störerhaftung der DeNIC

    Die DeNIC kommt bei Namens- bzw. Kennzeichenverletzungen durch registrierte Domains nicht als Störer in Frage – so hat der Bundesgerichtshof (I ZR 259/99, I ZR 82/01) längst festgestellt. Der DeNIC kommt hierbei vor allem ihre Tätigkeit im Sinne des öffentlichen Interesses zu Gute. 

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  • Abmahnung: Rechtsanwalt haftet für unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Der Bundesgerichtshof (X ZR 170/12) hat in einer beachtenswerten Entscheidung die Haftung des Rechtsanwalts bei Abmahnungen im Bereich gewerblicher Schutzrechte erheblich ausgebaut. Dabei ist es erst einmal nichts Neues, dass ein Rechtsanwalt bei unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen im Markenrecht und Patentrecht haftet. Mit der nun vorliegenden Entscheidung geht der BGH aber einen neuen Weg, wenn er feststellt:

    Den vom Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung eingeschalteten Rechtsanwalt trifft gegenüber dem später Verwarnten eine Garantenpflicht dahin, den Schutzrechtsinhaber nicht in einer die Rechtslage unzutreffend einschätzenden Weise über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten.

    Das bedeutet, es entsteht eine Haftung des die Abmahnung aussprechenden Rechtsanwalts auch durch ein Unterlassen: Nämlich durch das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Beratung seines eigenen Mandanten.
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  • Markenrecht: Vorgehen gegen rein dekorative Verwendung begründet keine Böswilligkeit

    Der BGH (I ZB 69/14) hat sich bei der Frage einer eventuellen böswilligen Anmeldung einer Marke dahin gehend geäußert, dass alleine das Vorgehen gegen rein dekorativ verwendete Verwendungsformen nicht den Verdacht einer böswilligen Anmeldung begründet:

    Der Umstand, dass eine Marke gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld geführt wird, begründet nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG), wenn nicht weitere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten hinzutreten.

    Der Umstand, dass eine Marke auch gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld geführt werden kann, begründet ohne weitere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten noch nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung. Ein solcher Einsatz der Marke entspricht zwar, wie vom Bundespatentgericht ausgeführt, nicht dem Zweck des Markenrechts; dieses gewährt jedoch dem Markeninhaber in einem solchen Fall auch keine Ansprüche. Im Hinblick darauf, dass sich die Abgrenzung von markenmäßigem und rein dekorativem Gebrauch im Einzelfall als schwierig erweisen kann und der Markeninhaber in entsprechenden Fällen gegebenenfalls mit dem Prozessverlust rechnen muss, ist der Missbrauchsverdacht ohne das Hinzutreten weite- rer Umstände nicht gerechtfertigt. Fehlt es an solchen Umständen, bewirkt auch ein etwaiger Einschüchterungseffekt, den das Bundespatentgericht der markenrechtlichen Inanspruchnahme von Wettbewerbern zuschreibt, keine über den zweckentsprechenden Einsatz des Monopolrechts hinausgehende Behinderung.

    Hinweis: Beachten Sie dazu die umfangreicheren Ausführungen zur böswilligen Anmeldung bei uns

  • Markenrecht: Markenrecht kompliziert – am Beispiel der Marke „Rock am Ring“

    Ein für die Beteiligten sicherlich wenig erbauliches, aber zugleich sehr eindrückliches, Beispiel zur Komplexität des Markenrechts zeigt der Streit um die Marke „Rock am Ring“. Vor dem Landgericht Koblenz (2 HKO 32/14) stritten Konzertagentur (als Inhaberin der gleichnamigen Marke) und die Nürburgring GmbH um die Rechte zur Veranstaltung von Konzerten unter dem Titel „Rock am Ring“. Auf den ersten Blick erscheint die Lage einfach: Die Konzertagentur ist Markeninhaberin, also sollte sie auch Konzerte unter diesem Titel veranstalten können. Tatsächlich aber ist dieser erste Blick letztlich falsch, denn alleine dass es eine Marke gibt, muss nicht ausschlaggebend sein – so auch hier. Das Gericht dazu in seiner Pressemitteilung:

    Zwar ist die Wortmarke „Rock am Ring“ seit dem Jahr 1993 für die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und damit markenrechtlich geschützt. Die zuständige Kammer ist indes zu der Überzeugung gelangt, bei der Bezeichnung „Rock am Ring“ handele es sich außerdem um einen schutzfähigen Werktitel, d. h. um eine gleich einer Marke schutzfähige Bezeichnung für ein geistiges Produkt, hier: für das Konzept einer Serie von Musikfestivals. Der Werktitel „Rock am Ring“ genieße rechtlichen Schutz schon länger als die eingetragene Marke, nämlich seit 1986, spätestens aber seit 1991, und setze sich damit gegenüber der Marke durch. Inhaber des geschützten Werktitels sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der sowohl die Nürburgring GmbH i. E. als auch die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG beteiligt seien. Die Nürburgring GmbH sei von Anfang an Mitveranstalterin des Festivals gewesen. Im allseitigen Einvernehmen seien die Kooperationspartner stets gemeinsam als Veranstalter des Festivals aufgetreten und in der Öffentlichkeit auch so wahrgenommen worden. Unter diesen Umständen komme es für die Inhaberschaft am Werktitel rechtlich nicht darauf an, dass allein Herr Lieberberg mit seiner Konzertagentur für die musikalisch-künstlerische Ausrichtung des Festivals verantwortlich gewesen sei und sich faktisch darum gekümmert habe.

  • Markenrecht: Zur Kollision von regionalem Unternehmenskennzeichen mit eingetragener Marke

    Der BGH (I ZB 44/14) hat sich zur Kollision von regionalem Unternehmenskennzeichen mit eingetragener Marke geäußert und – ebenso zu Recht wie vorhersehbar – entschieden, dass hier kein Löschungsanspruch der regionalen Kennzeichnung besteht:

    Die Löschung einer Markeneintragung wegen bösgläubiger Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) kann nicht wegen der Beeinträchtigung eines Unternehmenskennzeichens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) verlangt werden, das keinen bundesweiten, sondern nur einen räumlich auf das lokale Tätigkeitsgebiet des Unternehmens beschränkten Schutzbereich aufweist.

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  • Markenanmeldung des Monats: Firma trägt „@“ als Marke ein

    Markenanmeldung des Monats: Firma trägt „@“ als Marke ein

    Das wird dem jungen Weinheimer Unternehmen sicherlich einiges Aufsehen bescheren: Unter der Registernummer 302012038338 hat man beim Marken- und Patentamt das „@“-Symbol als Wortmarke eintragen lassen, wobei die Widerspruchsfrist jetzt noch läuft. Die Marke ist dabei für verschiedene Klassen eingetragen: Neben eher abenteuerlichen Klassen wie Klasse 29 (Fleisch, Fisch…) und Klasse 30 (Kaffee, Tee, Kakao..) auch in der Attraktiven Klasse 25 die Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen umfasst.

    Droht nun die nächste Abmahnwelle? Wohl nicht. Nochmals zur Erinnerung: Nicht jegliche Verwendung einer eingetragenen Marke führt zu einer berechtigten Abmahnung. Es kommt vielmehr am Ende auf die (1) markenmäßige Verwendung und (2) Verwechslungsgefahr an. Ausserhalb der benannten Klassen wird man dabei keine Probleme erleben. Da hier keine Klasse rund um Dienstleistungen oder das digitale Leben an sich betroffen ist, muss man sich keine Sorgen machen.

    Anders wäre es vielleicht dann, wenn man halt ein T-Shirt oder eine Basecap bedrucken möchte. Hierzu ist festzuhalten, dass die Kennzeichenkraft dieser Marke – sofern sie das Widerspruchsverfahren überlebt – wohl am Ende eher schwach sein sein wird. Letztlich muss man die Rechtsprechung des BGH im Kopf haben, was die Verwendung bekannter Symbole auf T-Shirts angeht (I ZR 92/08 hinsichtlich des Schriftzugs „DDR“ und I ZR 82/08 bei „CCCP“). Dieser hatte in solchen Fällen bereits die markenmäßige Verwendung verneint. Der BGH hierzu seinerzeit:

    Der durchschnittlich informierte situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher hat danach bei der Wiedergabe auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken keine Veranlassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten Bedeutung nunmehr auch einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Aber selbst diejenigen Teile des angesprochenen Publikums, die die Bedeutung der Buchstabenfolge „CCCP“ nicht kennen, haben keine Veranlassung, in der angegriffenen Bezeichnung in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol mehr als ein dekoratives Element zu sehen.

    Ich denke, genauso wird man es wohl beim „@“-Symbol sehen können.

    Zum Thema bei uns: