In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Dezember 2023 (Aktenzeichen X ZR 127/21) wurden grundlegende Fragen zur Auslegung und Reichweite von Patentansprüchen thematisiert. Dies betrifft insbesondere die Bedeutung von Funktions- und Zweckangaben in Patentdokumenten. Der Fall konzentriert sich auf ein Patent, das ein Trägerelement für Werbematerialien betrifft, wobei spezielle Anforderungen an die Oberflächenstruktur gestellt werden.
(mehr …)Schlagwort: Patentrecht
Patentrecht und Patentlizenzrecht – Rechtsanwalt Jens Ferner bloggt hier News und Urteile zum Patentrecht bei technologischem und IT-Bezug, speziell im Bereich von Software.
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Patent: BGH zur Beurteilung der Neuheitsfrage
In seinem Urteil vom 6. Februar 2024, Aktenzeichen X ZR 8/22, befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage der Neuheit im Rahmen einer Patentnichtigkeitssache. Gegenstand des Verfahrens war ein europäisches Patent (EP 2 106 766), das einen Aufbaupfosten für ein Dentalimplantat betrifft.
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Aktivlegitimation bei Übertragung von Patent
Im Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf, 2 U 138/22, ging es darum, dass eine Klägerin, die mit ihrer Klage Ansprüche für die Zeit vor einer (angeblichen) Übertragung des Patents auf sie geltend macht, ihre Aktivlegitimation, soweit diese von der Beklagten bestritten wird, nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen hat:
Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens hinsichtlich der Ansprüche auf Entschädigung sowie auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz für Handlungen in der Zeit vor dem 27.12.2018 abgewiesen. Denn die insoweit nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat ihre Aktivlegitimation aufgrund einer Abtretung dieser Ansprüche durch die frühere Patentinhaberin in erster Instanz zwar behauptet, dieses Vorbringen aber nach dem Bestreiten der Beklagten weder näher ausgeführt noch hat sie hierfür Beweis angeboten. Gegen diese rechtliche Beurteilung, die das Landgericht seinen Ausführungen zugrunde gelegt hat, wendet sich die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht. Insbesondere macht sie zu Recht nicht geltend, dass ihr hinsichtlich der Abtretung von Ansprüchen der früheren Patentinhaberin an sie eine Darlegungs- und/oder Beweiserleichterung aufgrund einer Indizwirkung des Patentregisters, wie dies für einen Zeitraum ab Übertragung des Patents nach der Entscheidung „Fräsverfahren“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 713) in Betracht kommen kann, zugutekommt.
Der Senat geht dabei klarstellend davon aus, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast zur Abtretung der Ansprüche mit dem Vorbringen in der erstinstanzlichen Replik (Bl. 71 ff. GA LG) zunächst genügt, die Beklagten dieses aber in ihrem Schriftsatz vom 20.09.2022 (Bl. 351 ff. GA LG) erheblich bestritten haben. Nach dem Bestreiten der Beklagten hat es der Klägerin oblegen, dieses Vorbringen – etwa unter Vorlage von Vertragsdokumenten – näher auszuführen und Beweis anzubieten oder, sofern ihr dies möglich war, sogleich Beweismittel zu benennen. Beides hat sie indes unterlassen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

Kerngleichheit bei Unterlassungsanspruch im Patentverletzungsverfahren
Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 36/17, hat entschieden, dass für die Beurteilung der Kerngleichheit der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens maßgeblich ist, so dass im Berufungsverfahren alle neuen Ausführungsvarianten zu prüfen sind, die nach den Entscheidungsgründen der Vorinstanz als patentverletzend angesehen werden. Eine nach Erlass des erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteils vorgenommene Beschränkung des Patentanspruchs hat dabei für die Bestimmung des (erstinstanzlichen) Streitgegenstands außer Betracht zu bleiben.
(mehr …)Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: GbR-Neuregelungen gelten ab 2024
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften reformiert. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden zahlreiche Bestimmungen geändert oder neu eingefügt.
Das Gesetz wurde bereits Mitte 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, es tritt aber „erst“ zum 1.1.2024 in Kraft. Daher sollte in den nächsten Monaten geprüft werden, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht.
(mehr …)Widerspiegeln technischer Wirkungen in Erfindung
Damit sich die technischen Wirkungen einer Erfindung in bestimmten Teilen widerspiegeln und deren Einbau zu einer die Erschöpfungswirkung verdrängenden Neuherstellung führt, müssen diese Teile in besonderer, auf die Erfindung abgestimmter Weise gestaltet sein, um die ihnen zukommende Funktion erfüllen zu können, z.B. durch eine besondere Formgebung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die maßgebliche Wirkung der zu beurteilenden Teile allein in ihrer Abnutzung besteht, so der BGH (X ZR 10/20):
Nach der Rechtsprechung des Senats bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 – X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 85 = GRUR 2004, 758, 761 – Flügelradzähler).
Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung aber nichts beitragen, werden von diesem Kriterium nicht erfasst. Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 – X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 Rn. 18 – Pipettensystem) …
Auch bekannte Elemente können einen Beitrag zur Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens leisten (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 – X ZR 48/03, BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758, 761 – Flügelradzähler) …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, hin- sichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind. Die rechtmäßigen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber – einschließ- lich Wettbewerber des Patentinhabers – sind befugt, diese Exemplare bestim- mungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwe- cke Dritten anzubieten (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 – X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 17 – Palettenbehälter II; Urteil vom 27. Februar 2007 – X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 Rn. 27 – Pipettensystem).
Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehören die Erhaltung und Wieder- herstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähig- keit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädi- gung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist.
Vom bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht umfasst sind hingegen alle Maßnahmen, die darauf hinauslaufen, ein patentgemäßes Erzeugnis erneut her- zustellen, denn die ausschließliche Herstellungsbefugnis des Patentinhabers wird mit dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Exemplars des patentgemäßen Erzeugnisses nicht erschöpft (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – X ZR 55/16, BGHZ 216, 300 Rn. 35 f. – Trommeleinheit).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung grundsätzlich in erster Linie maßgeblich, ob die ergriffenen Maßnahmen die Identität des bereits in Verkehr gebrachten konkreten Exemplars eines patentgemäßen Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen Exemplars des patentgemäßen Erzeugnisses gleichkommen.
Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits. Diese ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – X ZR 55/16, BGHZ 216, 300 Rn. 53 f. – Trommeleinheit; Urteil vom 17. Juli 2012 – X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 26 – Palettenbehälter II; Urteil vom 27. Februar 2007 – X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 Rn. 27 – Pipettensystem; Urteil vom 4. Mai 2004 – X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 91 – Flügelradzähler).
Soweit eine Verkehrsauffassung festgestellt werden kann und die in Rede stehende Maßnahme danach als Neuherstellung anzusehen ist, kommt dem in der Regel ausschlaggebende Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – X ZR 55/16, BGHZ 216, 300 Rn. 54 ff. – Trommeleinheit).
Eine Maßnahme, die nicht schon nach der Verkehrsauffassung als Neuherstellung anzusehen ist, kann patentrechtlich dennoch als solche zu bewerten sein, wenn sich die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in den ausgetauschten Teilen widerspiegeln (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – X ZR 55/16, BGHZ 216, 300 Rn. 54 – Trommeleinheit). Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang, wenn ein ausgetauschtes Teil zwar mit anderen Teilen zusammenwirkt, insoweit aber nur bloßes Objekt einer erfindungsgemäßen Wirkung ist, die ihre gegenständliche Verkörperung allein in den anderen Teilen findet (BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 – X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 Rn. 31 – Pipettensystem; Urteil vom 24. Oktober 2017 – X ZR 55/16, BGHZ 216, 300 Rn. 70 – Trommeleinheit).
(…)
Selbst wenn die angegriffenen Verschleißteile zu den Teilen gehören, in denen sich diese erfindungsgemäßen Wirkungen widerspiegeln, führt ihr Austausch jedoch nicht zu einer Neuherstellung.
Die technische Wirkung der angegriffenen Verschleißteile besteht allein darin, dass sie verschleißen und damit einem Verschleiß des fest angeschweißten Bremsträgers entgegenwirken. Diese Wirkung reicht nicht aus, um eine Neuherstellung zu bejahen.
(1) Durch den Austausch eines bestimmungsgemäß als Verschleißteil ausgebildeten und auf diese Funktion beschränkten Bauteils wird dem davon betroffenen Erzeugnis keine technische Funktion hinzugefügt. Vielmehr werden lediglich erneut die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Erzeugnis die angestrebte lange Lebensdauer erreichen kann. Die Erhaltung der angestrebten Lebensdauer gehört aber zu denjenigen Handlungen, zu denen ein rechtmäßiger Erwerber und dessen Nachfolger grundsätzlich befugt sind.
Diese Befugnis kann zwar eingeschränkt sein, soweit der Austausch eines Verschleißteils dazu führt, dass technische Wirkungen der Erfindung, die aufgrund des Verschleißes verloren gegangen oder eingeschränkt worden sind, erneut herbeigeführt oder ermöglicht werden. Diese Ausnahme kann aber nicht gelten, wenn die technische Wirkung des ausgetauschten Teils allein darin besteht, durch Ausbildung als Verschleißteil die Nutzbarkeit des Erzeugnisses insgesamt zu erhalten.
Dies gilt auch dann, wenn die Verlängerung der Lebensdauer des Erzeugnisses insgesamt zu den objektiven Vorteilen der geschützten Erfindung gehört. Auch in solchen Fällen kann dem Nutzer eines mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten Exemplars nicht die Befugnis abgesprochen werden, die Möglichkeit der Nutzung über die gesamte angestrebte Lebensdauer hinweg durch Vornahme der hierzu vorgesehenen Wartungsmaßnahmen zu gewährleisten. Eine abweichende Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Erfindung weitergehende Wirkungen hat und sich zumindest eine dieser Wirkungen ebenfalls in dem ausgetauschten Teil widerspiegelt. Bliebe dem Patentinhaber demgegenüber auch der Austausch eines bloßen Verschleißteils vorbehalten, würde das aufgezeigte Regel-/Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehrt.
Dies führte zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der rechtmäßigen Abnehmer.
Die Abgrenzung anhand der Frage, ob sich die technischen Wirkungen der Erfindung in dem ausgetauschten Teil widerspiegeln, erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wertende Betrachtung anhand patentrechtlicher Überlegungen. Ziel der Abgrenzung ist ein angemessener Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung und den schutzwürdigen Interessen des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – X ZR 55/16, BGHZ 216, 300 Rn. 62 – Trommeleinheit). Ein solcher Ausgleich würde nicht erreicht, wenn einem Nutzer der Austausch eines Verschleißteils schon deshalb verwehrt wäre, weil der Verschleiß dieses Teils zu den erfindungsgemäßen Wirkungen gehört.
Patentrecht: Beweis für eine bestimmte merkmalsgemäße Geräteausstattung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 14/19, stellt fest, dass dann, wenn der Nachweis einer bestimmten merkmalgemäßen Ausgestaltung (hier: eines einstellbaren Dämpfungselements) nicht unmittelbar geführt werden kann, der Nachweis auch mittelbar dadurch erbracht werden kann, dass die entsprechende Funktion für die angegriffene Ausführungsform dargelegt (oder unstreitig gestellt) wird und jede in Betracht kommende Funktionsersatzursache als diejenige der Benutzung der Erfindung ausgeschlossen wird.
(mehr …)Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch Patentinhaber
Ein Patentinhaber gibt Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage, wenn er dem potentiellen Nichtigkeitskläger trotz Aufforderung nicht schon vor Klageerhebung eine Rechtsposition verschafft, die mit derjenigen nach Nichtigerklärung des Patents vergleichbar ist, so der BGH (X ZR 59/21) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung. Eine vorherige Aufforderung durch den Nichtigkeitskläger ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil der Patentinhaber im Rahmen von Lizenzverhandlungen zu erkennen gegeben hat, dass er einem Rechtsstreit nicht aus dem Wege gehen wird.
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Kosten durch Hinzuziehung eines Patentanwalts in Markensache
Ob die in einem Patentrechtsstreit durch die Hinzuziehung eines Patentanwalts entstandenen Kosten nach § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig sind, beurteilt sich nach den zu § 91 ZPO entwickelten Grundsätzen. Maßgeblich ist danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die die Kosten auslösende Maßnahme (hier: Hinzuziehung eines Patentanwalts) im damaligen Zeitpunkt (ex ante) für sachdienlich halten durfte (so OLG Düsseldorf, 15 W 15/23).
In einem Patentrechtsstreit ist dies mit dem OLG Düsseldorf in der Regel der Fall, wenn ein technischer Sachverhalt im patentrechtlichen Kontext zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur für einen Patentverletzungsrechtsstreit, in dem die Parteien als Verletzungskläger und Verletzungsbeklagter über die Verletzung und/oder den Rechtsbestand eines Patents streiten, sondern auch für andere Patentstreitigkeiten, z.B. Klagen gegen Patentbehauptungen oder Anspruchsbehauptungen aus einem Patent, in denen es um die Beurteilung eines technischen Sachverhalts in patentrechtlichem Zusammenhang geht.
Das OLG Frankfurt (6 W 24/20) ergänzt diesen Aspekt dahingehend, dass die Beauftragung eines Patentanwalts in einer Markensache, in der der Rechtsbestand streitig ist, absolute Schutzhindernisse geltend gemacht werden und die rechtserhaltende Benutzung bestritten wird, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, da diese Themen von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bearbeitet werden können.
Herausgabe eines Gutachtens in einem selbständigen Beweisverfahren
Gegen eine Entscheidung, durch die dem Antragsteller des Beweisverfahrens die Herausgabe eines Gutachtens angeordnet wird, das in einem selbständigen Beweisverfahren auf Grund einer nach § 140c Abs. 3 PatG oder § 24c Abs. 3 GebrMG angeordneten Besichtigung erstattet worden ist, ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Antrag auf Herausgabe abgelehnt wird, sondern auch dann, wenn das Prozessgericht die Herausgabe anordnet, obwohl der Antragsgegner dem unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen widersprochen hat (BGH, X ZB 9/21).
(mehr …)Vorbenutzungsrecht bei Schutzrechten
Ein Eingriff in den Gegenstand des Schutzrechts kann vorliegen, wenn der Vorbenutzer die Erfindung in einem größeren Umfang benutzt, als es seinem Besitzstand entspricht, oder wenn er die Erfindung in einer anderen Weise benutzt, als dies vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Fall war. Die Abwandlung eines vorbenutzten Gegenstandes, die alle Merkmale eines selbständigen Schutzanspruchs des Klagegebrauchsmusters verwirklicht, kann auch dann von einem Vorbenutzungsrecht erfasst sein, wenn der vorbenutzte Gegenstand weitere Merkmale, die nach dem Klageantrag zwingend vorgesehen sind, nicht aufgewiesen hat, so der BGH (X ZR 61/21).
Dies gilt unabhängig davon, ob nur die Verletzungsklage auf eine in dieser Weise beschränkte Fassung eines selbständigen Schutzanspruchs gestützt wird oder ob das Gebrauchsmuster in einem Löschungsverfahren entsprechend beschränkt worden ist:
Zwar darf das Vorbenutzungsrecht nicht so eng gefasst werden, dass der Vorbenutzer davon keinen wirtschaftlich sinnvollen Gebrauch machen kann. Andererseits ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die technische Lehre eines Patents oder Gebrauchsmusters Alternativen umfassen kann, die die technischen und wirtschaftlichen Vorteile der Erfindung in quantitativ oder qualitativ unterschiedlicher Weise verwirklichen.
Ob in diesem Sinne eine andere Benutzungsform vorliegt, ist am Maßstab der unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen ausgelegten Schutzansprüche zu entscheiden. Veränderungen, die keinen Einfluss darauf haben, ob und in welcher Weise die technische Lehre eines Schutzanspruchs und deren einzelne Merkmale verwirklicht werden, sind für das Vorbenutzungsrecht ohne Belang. Wird hingegen mindestens ein Merkmal des Schutzanspruchs in technisch anderer Weise verwirklicht, als dies vor dem Anmeldetag oder Prioritätstag der Fall war, kann dies die Grenzen des Vorbenutzungsrechts überschreiten.
Ob letzteres der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, die das Interesse des Vorbenutzers, den erworbenen Besitzstand wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können, und das Interesse des Schutzrechtsinhabers, die Benutzung seines Schutzrechts nur dulden zu müssen, soweit die unter Schutz gestellte technische Lehre vom Vorbenutzer auch erkannt und umgesetzt worden ist, in einen angemessenen Ausgleich bringt.
Danach können die Grenzen des Vorbenutzungsrechts überschritten sein, wenn mit der Modifikation ein zusätzlicher Vorteil verwirklicht wird, der von der nicht modifizierten Ausführungsform nicht verwirklicht worden ist. Dies kommt in Betracht, wenn erstmals eine Ausführungsform benutzt wird, die in einem Unteranspruch oder in der Beschreibung wegen dieses zusätzlichen Vorteils hervorgehoben wird.
Sind hingegen in einem Schutzanspruch für ein Merkmal zwei vollständig gleichwertige Alternativen genannt, wird der Umstand, dass der Vorbenutzer nur eine dieser Alternativen benutzt hat, regelmäßig keine entsprechende Beschränkung seiner Benutzungsbefugnis rechtfertigen. Ebenso wird es zu würdigen sein, wenn in der Patentschrift oder der Gebrauchsmusterschrift eine Abweichung von der Vorbenutzung offenbart ist, bei der es sich um eine selbstverständliche Abwandlung handelt, die aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Anmelde- oder Prioritätszeitpunkt ohne Weiteres in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – X ZR 95/18, BGHZ 222, 54 Rn. 26 ff. – Schutzverkleidung).
Wesentlich funktionsgleiche Komponente als Alternative
Neuere technische Entwicklungen können dazu führen, dass ein neu in Erscheinung getretenes Bauteil als Alternative zu einem im Wesentlichen funktionsgleichen Bauteil einer im Stand der Technik bekannten Vorrichtung in Betracht kommt (BGH, X ZR 49/21). Ein als neu vorgestelltes Bauteil kommt jedenfalls dann grundsätzlich als Alternative in Betracht, wenn es erkennbar alle wesentlichen Funktionen erfüllt, die einem vergleichbaren Bauteil in einer vorbekannten Vorrichtung zukommen, und keine grundsätzlichen Schwierigkeiten oder Umstellungseffekte erkennbar sind, die einem entsprechenden Austausch entgegenstehen.
(mehr …)Nichtigkeitsklage nach Erlöschen des Streitpatents?
Nach Erlöschen des Streitpatents ist eine Nichtigkeitsklage nur zulässig, wenn der Kläger ein eigenes, in seiner Person begründetes Interesse an der Nichtigerklärung des Patents hat. Ein nur in der Person eines Dritten begründetes Interesse kann eine Nichtigkeitsklage ebenso wenig rechtfertigen wie ein Interesse der Allgemeinheit (BGH, X ZR 31/21).
(mehr …)Rückzahlung von Lizenzgebühren
In Lizenzabrechnungen kann ein kausales Schuldanerkenntnis gesehen werden, so das LG München I (7 O 23064/16). Hier wurde in der handschriftlich unterzeichneten Bestätigung der Wahrheit und Richtigkeit der geleisteten Zahlungen in den Lizenzabrechnungen ein kausales Anerkenntnis der entsprechenden Lizenzschuld für die verkauften Produkte gesehen. Hintergrund war ein Verfahren, in dem die Klägerin die Rückzahlung von nach ihrer Auffassung zu Unrecht an die Beklagte gezahlten Patentlizenzgebühren verlangte.
(mehr …)Darlegungs- und Beweislast bei FRAND-Einwand
Da es sich bei der FRAND-Einrede um eine Einrede des Beklagten handelt, trägt grundsätzlich der beklagte Patentnutzer nach den üblichen zivilprozessualen Maßstäben die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung seiner Einrede. Dies gilt auch für den Einwand des Patentnutzers, die ihm angebotenen Vertragsbedingungen diskriminierten ihn gegenüber anderen Lizenznehmern. Zur Darlegung gehört zumindest, dass er plausible Anhaltspunkte dafür vorträgt. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dies dazu führen, dass der Lizenzgeber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast seinerseits hierzu näher vortragen muss, so LG München I (21 O 4140/21).
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