Das Arbeitsgericht Aachen (9 Ca 1619/11) hat sich zum Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers in einer interessanten Entscheidung geäußert. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber durchaus an ausstehenden Lohnzahlungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Aber es gibt Grenzen und das Arbeitsgericht Aachen zieht eine solche Grenze dort, wo verschiedene Rechtswege gegeben sind. Wenn die Forderung, wegen der das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, auf einem anderen Rechtsweg geltend zu machen ist, soll das Zurückbehaltungsrecht nicht zustehen:
Nach § 273 BGB kann ein Schuldner, der aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Zwar ist der Begriff desselben rechtlichen Verhältnisses im Sinne des § 273 BGB weitgehend zu verstehen […] Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts liegt jedoch darin, dass ausnahmsweise für beide Ansprüche aus demselben Arbeitsverhältnis ein gänzlich anderer Rechtsweg gegeben ist. […] In diesem Fall ist ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber arbeitsrechtlichen Vergütungsansprüchen ausgeschlossen.
Dabei ging es hier um eine Sonderkonstellation, nämlich um vermeintliche Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer auf Grund von Erfindungen des Arbeitnehmers (hier ging es um patentrechtliche Fragen).
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Das Arbeitsgericht Aachen bringt das dann so auf den Punkt:
Rechtswegfremde Gegenforderungen aus Arbeitnehmererfindungsrecht können grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber arbeitsrechtlichen Vergütungsansprüchen begründen, auch wenn beide Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis, nämlich demselben Arbeitsverhältnis, entstanden sind.
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