Für den Patentprozess betont der Bundesgerichtshof (X ZR 120/20), dass die nach § 82 Abs. 2 PatG mögliche Entscheidung über eine Patentnichtigkeitsklage nach Versäumung der Erklärungsfrist eine sachliche Prüfung des Klagevorbringens erfordert. Nur die Tatsachenbehauptungen des Klägers sind als wahr zu unterstellen. Die rechtliche Prüfung auf der Grundlage dieser Behauptungen hat dagegen wie im Streitverfahren zu erfolgen. Diese Würdigung unterliegt der Ãberprüfung in der Beschwerdeinstanz.
So führt der BGH ausdrücklich aus:
Der Umstand, dass die Beklagte der Nichtigkeitsklage in erster Instanz nicht widersprochen hat, hat nicht zur Folge, dass die Entscheidung des Patentgerichts einer inhaltlichen Ãberprüfung durch das Berufungsgericht entzogen wäre.
Hat sich der Nichtigkeitsbeklagte nicht innerhalb der nach § 82 Abs. 1 PatG zu setzenden Frist von einem Monat zur Klage erklärt, kann das Patentgericht von der in § 82 Abs. 2 PatG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, der Klage ohne mündliche Verhandlung auf der Grundlage der Behauptungen des Klägers stattzugeben. Die Entscheidung nach § 82 Abs. 2 PatG erfordert eine sachliche Ãberprüfung des Klagevorbringens. Lediglich die Tatsachenbehauptungen des Klägers sind als zutreffend zu unterstellen. Die rechtliche Prüfung auf Grundlage dieser Behauptungen hat demgegenüber in gleicher Weise zu erfolgen wie in einem streitigen Verfahren.
Zu dieser Prüfung gehört auch die Beurteilung der Frage, ob eine Entgegenhaltung oder eine aufgrund des Klagevortrags als wahr zu unterstellende Vorbenutzung den Gegenstand des angegriffenen Patents offenbart oder nahelegt. Diese Beurteilung unterliegt der Ãberprüfung in der Berufungsinstanz.
BGH, X ZR 120/20
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