Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine ursprüngliche Offenbarung erforderlich, dass sich die im Patentanspruch bezeichnete technische Lehre unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung aus den ursprünglichen Unterlagen ergibt.
Nicht offenbart in diesem Sinne ist dagegen eine weitergehende Erkenntnis, die sich erst durch ergänzende Heranziehung von Fachwissen oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre ergibt. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind auch Verallgemeinerungen ursprünglich offenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet den erfindungsgemäßen Erfolg fördern, nur eines oder nur wenige in den Patentanspruch aufgenommen worden sind (BGH, X ZR 130/11, X ZR 63/15 und X ZR 23/21).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.