Patentrecht: Ursprüngliche Offenbarung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine ursprüngliche Offenbarung erforderlich, dass sich die im Patentanspruch bezeichnete technische Lehre unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung aus den ursprünglichen Unterlagen ergibt.

Nicht offenbart in diesem Sinne ist dagegen eine weitergehende Erkenntnis, die sich erst durch ergänzende Heranziehung von Fachwissen oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre ergibt. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind auch Verallgemeinerungen ursprünglich offenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet den erfindungsgemäßen Erfolg fördern, nur eines oder nur wenige in den Patentanspruch aufgenommen worden sind (BGH, X ZR 130/11, X ZR 63/15 und X ZR 23/21).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.