Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine ursprüngliche Offenbarung erforderlich, dass sich die im Patentanspruch bezeichnete technische Lehre unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung aus den ursprünglichen Unterlagen ergibt.
Nicht offenbart in diesem Sinne ist dagegen eine weitergehende Erkenntnis, die sich erst durch ergänzende Heranziehung von Fachwissen oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre ergibt. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind auch Verallgemeinerungen ursprünglich offenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet den erfindungsgemäßen Erfolg fördern, nur eines oder nur wenige in den Patentanspruch aufgenommen worden sind (BGH, X ZR 130/11, X ZR 63/15 und X ZR 23/21).
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