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Patentrecht: Ursprüngliche Offenbarung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine ursprüngliche Offenbarung erforderlich, dass sich die im Patentanspruch bezeichnete technische Lehre unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung aus den ursprünglichen Unterlagen ergibt.

Nicht offenbart in diesem Sinne ist dagegen eine weitergehende Erkenntnis, die sich erst durch ergänzende Heranziehung von Fachwissen oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre ergibt. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind auch Verallgemeinerungen ursprünglich offenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet den erfindungsgemäßen Erfolg fördern, nur eines oder nur wenige in den Patentanspruch aufgenommen worden sind (BGH, X ZR 130/11, X ZR 63/15 und X ZR 23/21).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.