Patentrechtlicher Schutz und Teile einer Erfindung

Damit sich die technischen Wirkungen einer Erfindung in bestimmten Teilen widerspiegeln und deren Einbau zu einer die Erschöpfungswirkung ausschließenden Neuherstellung führt, müssen diese Teile in einer besonderen, auf die Erfindung abgestimmten Weise gestaltet sein, um die ihnen zukommende Funktion erfüllen zu können, z.B. durch eine besondere Formgebung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die maßgebliche Wirkung der zu beurteilenden Teile allein in ihrer Abnutzung besteht, so der BGH (X ZR 10/20).

Wesentliches Element

Der kompliziert anmutende Leitsatz erschließt sich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass nach der Rechtsprechung des BGH-Senats ein Mittel ein wesentliches Element der Erfindung ist, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktionell zusammenzuwirken.

Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, aber keinen Beitrag zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung leisten, fallen nicht unter dieses Kriterium. Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, so ist es grundsätzlich unerheblich, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelmäßig schon deshalb auch wesentlicher Bestandteil der Erfindung. Vor diesem Hintergrund ist es für die Beurteilung mit dem BGH unerheblich, ob das Anbringen von Teilen zu diesem Zweck für sich genommen im Stand der Technik bekannt war: Auch bekannte Elemente können zur Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens beitragen!

Fragen der Erschöpfung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschöpft sich das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich derjenigen Exemplare des geschützten Erzeugnisses, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Der rechtmäßige Erwerber sowie nachfolgende Dritterwerber – auch Wettbewerber des Patentinhabers – sind berechtigt, diese Exemplare bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder Dritten zu einem dieser Zwecke anzubieten.

Der bestimmungsgemäße Gebrauch umfasst die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Exemplars durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise beeinträchtigt oder aufgehoben ist.
Nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehören dagegen alle Maßnahmen, die auf die erneute Herstellung eines patentgemäßen Erzeugnisses hinauslaufen, da das ausschließliche Herstellungsrecht des Patentinhabers mit dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Exemplars des patentgemäßen Erzeugnisses nicht erschöpft ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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