Schlagwort: Handelsrecht

Das Handelsrecht ist ein Teilgebiet des Privatrechts, das sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des Handels beschäftigt. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Kaufleuten, Unternehmen und Handelsgesellschaften sowie deren Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern. Wesentliche Inhalte des Handelsrechts umfassen die Gründung, Führung und Beendigung von Handelsgesellschaften, das Recht der Handelsgeschäfte und des Handelskaufs, das Handelsvertreter- und Handelsmaklerrecht, sowie das Wettbewerbs- und Markenrecht. Das Handelsrecht hat das Ziel, den reibungslosen Ablauf des Wirtschaftsverkehrs zu gewährleisten, und bietet dabei einen rechtlichen Rahmen, der auf die Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs zugeschnitten ist.

  • Geschäftsführer-Gehalt und Verbot des §181 BGB

    Der BGH (II ZR 114/15) stellt klar:

    Bewilligen sich zwei Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, die alleinige Ge- sellschafter der GmbH und alleinige Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind, gegenseitig von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütun- gen, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft dem Grunde nach zustehen, während die Bestimmung der genauen Höhe dem Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen ist, so ist diese Absprache grundsätzlich wirksam, auch wenn die Geschäftsführer nicht vom Verbot des § 181 BGB befreit sind. (…) Zwar wird der Geschäftsführer in der GmbH & Co. KG von der Gesell- schafterversammlung der GmbH bestellt. Einen Anstellungsvertrag kann er aber auch mit der Kommanditgesellschaft schließen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1969 – II ZR 224/67, WM 1970, 249, 251). Dabei kann er sich auch darauf beschränken, nur eine Tätigkeitsvergütung zu vereinbaren und an- dere Fragen – etwa nach einer Altersversorgung oder nach dem Urlaubsan- spruch – offen zu lassen. Ferner ist es möglich, ohne Abschluss eines Anstel- lungs(dienst)vertrages für den Kommanditisten, der in der GmbH & Co. KG auf- grund einer Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die die- ser (allein) obliegende Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesell- schaft ausübt, eine Vergütung für diese Geschäftsführungstätigkeit im Gesell- schaftsvertrag der Kommanditgesellschaft zu vereinbaren (vgl. zur Regelung der Geschäftsführungsbefugnis und darauf bezogener Tätigkeitsvergütungen im Gesellschaftsvertrag BGH, Urteil vom 4. Oktober 2004 – II ZR 356/02, ZIP 2004, 2282, 2284 sowie allgemein MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 164 Rn. 25 ff.; Staub/C. Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 114 Rn. 47 f.).

  • Handelsgeschäft: Zur Untersuchung nach §377 HGB

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 38/15) hat hinsichtlich der Untersuchung von Kaufgegenständen entsprechend §377 HGB bei einem Handelsgeschäft festgehalten, dass die Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit eines Käufers im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts durch eine Abwägung der Interessen des Verkäufers und des Käufers zu ermitteln sind. Dabei ist einerseits das Interesse des Verkäufers zu berücksichtigen, sich nicht längere Zeit nach der Ablieferung der Sache dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsrechten ausgesetzt zu se-hen. Andererseits dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden:

    Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat eine Untersuchung zu erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Welche Anforderun- gen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht all- gemein festlegen (…) Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ord- nungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwür- digen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können (Senatsurteil vom 14. Oktober 1970 – VIII ZR 156/68, aaO). Dabei kommt es auf die objektive Sachlage und auf die allgemei- ne Verkehrsanschauung an, wie sie sich hinsichtlich eines Betriebs vergleichba- rer Art herausgebildet hat (Senatsurteil vom 14. Oktober 1970 – VIII ZR 156/68, aaO). Die Anforderungen an eine Untersuchung sind letztlich durch eine Inte- ressenabwägung zu ermitteln (…)

    Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäufers oder Werklieferanten dienen. Er soll, was auch dem allgemeinen Interesse an einer raschen Abwicklung der Geschäfte im Handelsverkehr entspricht, nach Möglichkeit davor geschützt werden, sich längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsansprü- chen ausgesetzt zu sehen (…) Ein schutzwürdiges Interesse des Ver- käufers an einer alsbaldigen Untersuchung durch den Käufer kann dann be- sonders groß sein, wenn er bei bestimmungsgemäßer Weiterverarbeitung der Kaufsache zu wertvollen Objekten mit hohen Mangelfolgeschäden rechnen muss und nur der Käufer das Ausmaß der drohenden Schäden übersehen kann (…)

    Andererseits dürfen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer/Werklieferanten und Käufer die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden (…) Denn ansonsten könnte der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden, das aus seinen eigenen fehlerhaf- ten Leistungen herrührende Risiko auf dem Wege über die Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen (…) Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (…) Ob im Einzelfall verschärfte Untersuchungsanforderungen zum Tragen kommen, hängt von der Natur der Ware, von den Branchengepflogenheiten sowie von dem Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen und von etwaigen Auffälligkeiten der gelieferten Ware oder früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Mangelfällen ab (…) Dem Käufer aus früheren Lieferungen bekannte Schwachstellen der Ware müssen eher geprüft werden als das Vorliegen von Eigenschaften, die bislang nie gefehlt haben

  • Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

    Der Bundesgerichtshof (II ZR 446/13) hat eine wichtige Klärung getroffen, die allerdings kaum als „spannend“ zu bezeichnen sein dürfte. Es geht um die Vollstreckungsabwehrklage der GbR:

    Richtet sich ein Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vollstreckungsschuldnerin, steht die Befugnis zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft zu, nicht ihren Gesellschaftern.

    Die Entscheidung bietet zu diesem Aspekt erstaunlichen Tiefgang und stärkt letztlich die Rechtsfähigkeit der GbR, zeigt aber auch, dass man enorm aufpassen muss wenn Gesellschafter scheinbar anstelle der GbR agieren. Daneben bietet die Entscheidung Details zur ungeliebten Thematik der Vollstreckungsabwehrklage und Möglichkeiten der Gegenwehr vor Zustellung des Vollstreckungsbescheids.
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  • Wettbewerbsverbot: Verstoß durch zinsloses Darlehen

    Das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 260/14) macht deutlich, dass weit gefasste Wettbewerbsverbote dazu führen können, dass selbst Darlehen an Konkurrenzunternehmen einen Verstoß darstellen:

    1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens bezieht, umfasst auch das Belassen eines zinslosen Darlehens, das der Arbeitnehmer einem Konkurrenzunternehmen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Zweck seiner Gründung ausgereicht hat.
    2. Im Einzelfall kann ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers iSv. § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB daran bestehen, dass sich der ausgeschiedene Mitarbeiter nicht in erheblichem wirtschaftlichem Umfang an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt und so mittelbar in Wettbewerb zum Arbeitgeber tritt.

    Dabei war die Klausel zum Wettbewerbsverbot ganz ordentlich weitgreifend formuliert:

    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder mittelbar, noch unmittelbar, bei einem oder für ein Unternehmen tätig zu sein, bei der Gründung eines solchen Unternehmen mitzuwirken oder sich an ihm zu beteiligen, noch ein solches mit Rat und Tat irgendwie zu unterstützen (…)

    Der Arbeitnehmer hatte dabei am Ende selber erklärt, er wäre zwar „Investor“, aber ohne Beteiligung an Gewinnen und ohne Erzielung eines Darlehenszinses. Das reichte dem BAG aber eben nicht, vielmehr genügt eben bereits die Unterstützung in Form des zur Verfügung gestellten Darlehens.

    Die Entscheidung ist im Kern nachvollziehbar, speziell bei der Einordnung der Darlehensgewährung als unterstützende Tätigkeit. Diskussionspotential bietet sie aber dort, wo es um die Wirksamkeit der AGB geht; zwar wird zu Recht auf die frühere Rechtsprechung verwiesen, doch kann durchaus gefragt werden, inwieweit die Klausel Probleme aufwirft. So verweist die Klausel des produzierenden Arbeitgebers allgemein auf ein Wettbewerbsverhältnis mit Bezugnahme „insbesondere“ auf die hergestellten Produkte. Es kann daher – wie so oft bei solchen Klauseln – gefragt werden, inwieweit die Klausel zu weit greift, denn der BGH fordert eine übersichtliche Begrenzung solcher Klauseln in räumlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht.
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  • Impressumspflicht: Kein Wettbewerbsverstoss wenn gesetzlicher Vertreter nicht benannt ist

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 145/12) hat bereits 2013 entschieden, dass ein nicht benannter gesetzlicher Vertreter im Impressum einer juristischen Person keinen Wettbewerbsverstoß darstellt:

    Nicht von § 4 Nr. 11 UWG wird hingegen die Verpflichtung zur Angabe des gesetzlichen Vertreters erfasst, da es insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht fehlt. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. d der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr erfordern nur die Angabe des Namens des Diensteanbieters und dessen Anschrift. Bei juristischen Personen des Handelsrechts ist der Name die Firma des Unternehmens. Diese identifiziert auch das jeweilige Unternehmen. Die Angabe eines Vertretungsberechtigten gehört nicht zur Angabe der Firma. Das firmenmäßig bezeichnete Unternehmen soll durch die Angabe eines Vertretungsberechtigten auch nicht näher individualisiert werden (KG, GRUR-RR 2013, 123). Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben (BGH, GRUR 2012, 949, Rn. 47 – Missbräuchliche Vertragsstrafe; KG, GRUR-RR 2013, 123). Soweit vorliegend gewerbliche Abnehmer angesprochen sind, gilt nichts Anderes; der Schutz gewerblicher Abnehmer kann nicht weiter reichen als der der Verbraucher.

    Hintergrund ist die UGP-Richtlinie, deren Auswirkung im Bereich der Harmonisierung bis heute nicht abschliessend geklärt ist. Die hier betroffene Sichtweise wird wohl auch in Berlin vertreten und steht m.E. im Einklang mit der UGP-Richtlinie. Aktuell von mir geführte Wettbewerbsprozesse zeigen hier allerdings ganz erhebliches Problempotential bei Landgerichten, da die Kammern die Thematik häufig immer noch nicht hinreichend kennen oder gar bagatellisieren.

  • Datenschutzrecht: Kundendaten beim Unternehmenskauf

    Das Bayerische Landesamt für Datenschutz weist in einer Pressemitteilung auf ein bis heute häufig ignoriertes datenschutzrechtliches Problem hin: Der Umgang mit Kundendaten:

    Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat Verkäufer und Käufer eines Unternehmens wegen eines Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften im Umgang mit Kundendaten mit einem erheblichen – mittlerweile unanfechtbaren – Bußgeld belegt (…) Stellt ein Unternehmen seinen Betrieb ein, versucht es häufig, werthaltige Wirtschaftsgüter („Assets“) entgeltlich an ein anderes Unternehmen im Wege eines sog. Asset Deals zu veräußern. Ähnlich versuchen auch Insolvenzverwalter eines insolventen Unternehmens, die Kunden- daten, die oft noch den einzigen relevanten Wert darstellen, bestmöglich zu verkaufen. (…) Für E-Mail-Adressen und Telefonnummern stellt sich das zusätzliche Problem, dass der Erwerber diese Daten zu Werbezwecken gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht verwenden darf, wenn er – wie meist – keine ausdrückliche Werbeeinwilligung des jeweiligen Kunden be- sitzt. Über diese Hürde hilft selbst die Einräumung eines Widerspruchsrechts vor der Datenübermittlung nicht hinweg. Verwendet der Erwerber die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse ohne Einwilligung für Werbezwecke, verstößt er daher sowohl gegen das UWG als auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
    Für die unzulässige Übergabe von Kundendaten tragen sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber als so- genannte „verantwortliche Stellen“ die datenschutzrechtliche Verantwortung. Der Veräußerer „übermittelt“ die Daten, während der Erwerber diese Daten „erhebt“.

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  • Verkehrsunfall: Zur Bemessung der Kosten des Sachverständigen

    Wann spricht man schon über das liebe Geld – jedenfalls selten, wenn nach einem Verkehrsunfall der Sachverständige beauftragt wird und hinterher die Kosten des Sachverständigen vermeintlich zu hoch sind. Das Amtsgericht Bonn (110 C 194/15) hat sich hierzu recht umfassend geäußert und erinnert daran, dass im Zweifelsfall wenn nichts vereinbart ist, beim Werkvertrag die übliche Vergütung heran zu ziehen ist.
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  • §377 HGB: Zur Rügepflicht des Zwischenhändlers bei Lieferketten

    Beim Oberlandesgericht Köln (11 U 183/14) ging es unter anderem um die Rügepflicht (§377 HGB) des Zwischenhändlers in Lieferketten. Hier ist die Besonderheit zu sehen, dass bei Lieferketten der Zwischenhändler entgegen §377 HGB bei der Untersuchungs- und Rügepflicht privilegiert wird und diese auf seinen Abnehmer übertragen kann. Allerdings gibt es ein „aber“, denn dies darf nicht überstrapaziert werden.
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  • Erbvertrag zu Gunsten Geschäftsführerin von Pflegedienst ist sittenwidrig

    Mit einer am 12.05.2015 bekannt gegebenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Nichtigkeit eines Erbvertrages bestätigt, mit dem die Geschäftsführerin eines Pflegedienstes zur Alleinerbin einer von ihrem Pflegedienst Betreuten eingesetzt worden war.

    Die ledige und kinderlose Erblasserin wurde seit Jahren bis zu ihrem Tod von dem ambulanten Pflegedienst der Geschäftsführerin betreut. Die Geschäftsführerin selbst hatte die Erblasserin anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes kennengelernt, diese ab dann regelmäßig besucht, gemeinsame Ausflüge unternommen und zweimal in der Woche mit ihr zusammen Mittag gegessen. Knapp ein Jahr vor ihrem Tod schloss die Erblasserin mit der Geschäftsführerin einen notariellen Erbvertrag, mit dem diese als ihre alleinige Erbin eingesetzt wurde.

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  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Altverbindlichkeiten

    Das Hessische Landessozialgericht (L 4 KA 32/11) hatte sich mit der Haftung eines Vertragsarztes zu beschäftigen, der für Schulden einer Gemeinschaftspraxis einstehen sollte, die gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung bestanden – dabei war der Arzt aus der Gemeinschaftspraxis, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts firmierte, bereits ausgeschieden.

    Das Landessozialgericht stellt dabei in aller Kürze die gefestigte Rechtsprechung zur Haftung des aus der GbR ausgeschiedenen Gesellschafters dar. Hier verbleibt es dabei, dass eine Haftung für Verbindlichkeiten besteht die im Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens geltend gemacht werden.
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  • Kundenschutzklauseln: BGH zur Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots

    Kundenschutzklauseln: BGH zur Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots

    Kundenschutzklausel: Der Bundesgerichtshof (II ZR 369/13) hat sich zum Thema Kundenschutzklauseln geäußert und dabei – wenig überraschend – festgestellt, dass Kundenschutzklauseln, die zwischen einer Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, nichtig sind, sofern sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen. Und dieses notwendige Maß beträgt in der Regel zwei Jahre.

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  • Versicherungsmakler: Versicherung darf eigene Ansprechpartner benennen

    Beim Oberlandesgericht Hamm (4 U 90/14) ging es um die Frage der Irreführung durch die Angabe einer regionalen Filialdirektion und Rufnummer des Kundenservices gegenüber maklerbetreuten Kunden. Hintergrund ist, dass Versicherungsmakler die – durchaus berechtigte – Sorge um ihre Kunden haben, wenn der Eindruck erweckt wird, dass der letztendliche Ansprechpartner zwingend bei der Versicherung zu finden ist. Das OLG teilte diese Sorge aber nicht, denn es ist zu unterscheiden, wie genau der jeweilige Kunde angeschrieben wird. Am Ende läuft es darauf hinaus, dass genau zu fragen ist, ob hier wirklich Kunden „umgeleitet“ werden oder nur ein zulässiger Ansprechpartner benannt wird.
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  • Handelsvertreter: Wann ist der Handelsvertreter (Einfirmenvertreter) als Arbeitnehmer einzustufen?

    Der Bundesgerichtshof (VII ZB 16/14) hat sich sehr umfangreich zur Frage geäußert, wann ein Handelsvertreter als Arbeitnehmer einzustufen ist mit der Folge, dass Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Arbeitsgericht auszutragen sind.
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  • Wettbewerbsrecht: Zur Haftung des GbR-Gesellschafters bei Wettbewerbsverstößen

    Das OLG Frankfurt (6 U 107/13) hat festgestellt, dass der Gesellschafter einer GbR persönlich auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haftet. Dies unabhängig davon, ob er an der Verletzungshandlung selbst als Täter oder Teilnehmer beteiligt war oder ob ihm insoweit eine Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht vorzuwerfen ist:

    Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 2 darauf, sie habe von dem Schreiben keine Kenntnis gehabt und habe überhaupt mit dem operativen Geschäft der B nichts zu tun. Dies führt nur dazu, dass sie nicht mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte. Denn insoweit haftet der persönlich haftende Gesellschafter nur, wenn er die Verletzung als Täter oder Teilnehmer mit verursacht hat, z.B. eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, 31. Aufl. § 9 UWG, Rn. 1.3, § 8 Rn. 2.50; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.6.2014 – I ZR 242/12, Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung). Für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch kommt es auf einen eigenen Tat- oder Teilnahmebeitrag der Beklagten zu 2 nicht an. Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten muss – nicht anders als bei vertraglichen Verbindlichkeiten – das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Dies hat das Landgericht zutreffend aus der Rechtsprechung des BGH abgeleitet. Der BGH nahm etwa im Zusammenhang mit dem sittenwidrigen Einfordern einer Bürgschaftssumme an, die Haftung der übrigen Gesellschafter nach § 826 BGB für das deliktische Handeln eines Gesellschafters sei zumutbar, weil diese auf Tätigkeit und Auswahl des Organmitglieds entscheidenden Einfluss hätten (BGH, Urt. v. 24.2.2003 – II ZR 385/99, Rn. 20, 21). Anknüpfungspunkt der Haftung ist § 128 HGB analog. Es fehlt auch nicht am Verschulden. Bei zumutbarer Überwachung hätte die Beklagte zu 2 von dem Inhalt des Schreibens, das im Zusammenhang mit einschneidenden Veränderungen der Lieferantenbeziehung bestand, Kenntnis erlangen können.

    Man sieht also ein doch durchaus beträchtliches Haftungsrisiko für den GbR-Gesellschafter. Zur Haftungsfrage sei auf die hier zur Geltung gebrachte Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH zu verweisen.