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Schlagwort: Handelsrecht

Das Handelsrecht ist ein Teilgebiet des Privatrechts, das sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des Handels beschäftigt. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Kaufleuten, Unternehmen und Handelsgesellschaften sowie deren Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern. Wesentliche Inhalte des Handelsrechts umfassen die Gründung, Führung und Beendigung von Handelsgesellschaften, das Recht der Handelsgeschäfte und des Handelskaufs, das Handelsvertreter- und Handelsmaklerrecht, sowie das Wettbewerbs- und Markenrecht. Das Handelsrecht hat das Ziel, den reibungslosen Ablauf des Wirtschaftsverkehrs zu gewährleisten, und bietet dabei einen rechtlichen Rahmen, der auf die Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs zugeschnitten ist.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Abzocke bei Handelsregistereintrag oder Markenregistrierung

    Abzocke bei Handelsregistereintrag oder Markenregistrierung

    Abzocke bei Handelsregistereintrag oder Markeneintrag mit Branchenbüchern und Markenverzeichnissen bei zweifelhaftem Nutzen: Internetverzeichnisse, Fake-Rechnungen und Angebote die man „ganz genau lesen muss“ sind – wie auch der beratende Alltag bei uns zeigt – ein zunehmendes Übel, speziell für Unternehmen: Man erhält ein Schreiben, das auf den ersten Blick so aussieht, als ob man es nur unterschreiben und wieder zurückschicken muss.

    Dies etwa weil ein bestehender Vertrag abgerechnet, vorhandene Einträge aktualisiert oder ein kostenloser Eintrag vorgenommen werden soll. Manchmal sind auch Vertragsangebote so aufgemacht, dass sie (auf einen flüchtigen Blick) bei manchen Lesern wie eine Rechnung für ein bestehendes Angebot oder ein amtliches Anschreiben wirken. Mitunter ist auch die Kostenpflicht zwar erwähnt, wird aber einfach auffällig häufig von den angeschriebenen Unternehmern übersehen. Nach dem schnellen Ausfüllen und abschicken kommt dann zumeist das böse Erwachen. Gerade, wer frisch einen Handelsregistereintrag oder eine Markenregistrierung vorgenommen hat, muss mit Abzocke-Post rechnen.

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  • Telekommunikationsrecht: Anspruch auf Telefonbucheintrag auch für Firmenbezeichnung

    §45m TKG regelt die Aufnahme in „öffentliche Teilnehmerverzeichnisse“, sprich, auch das bekannte „Telefonbuch“. Hier liest man dann u.a.:

    Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden [….]

    Nun gibt es eine hergebrachte Streitfrage: Sind Selbstständige auf Grund dieser Norm mit ihrer geschäftlichen Bezeichnung aufzunehmen? Oder besteht nur ein Anspruch dahingehend, mit dem bürgerlichen Namen eingetragen zu werden? Falls der Anspruch nur für den bürgerlichen Namen gilt, können die Anbieter (lukrative) Zusatzkosten veranschlagen für die Aufnahme der geschäftlichen Daten. Die Rechtsprechung tendierte bereits dazu, die Aufnahme der der geschäftlichen Bezeichnung als Teil dieses Anspruchs zu erkennen (so etwa das Landgericht Düsseldorf). Nun hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung bestätigt.
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  • Arbeitsrecht: Zur Karenzentschädigung bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

    Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist in den §§74ff. HGB gesetzlich geregelt:

    (1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
    (2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. (§74 HGB)

    In den folgenden Paragraphen ergeben sich weitere (sinnvolle) Regelungen. Es ist nun ein stetes Bestreben von Arbeitgebern, hier abweichende Regelungen zu vereinbaren. SO hatte sich das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 243/13) mit einem Arbeitsvertrag auseinander zu setzen, in dem u.a. folgendes enthalten war

    § 15 Wettbewerbsvereinbarung

    (1) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von 2 Jahren für kein Konkurrenzunternehmen selbstständig oder unselbstständig tätig zu werden.

    (2) Die Firma verpflichtet sich, dem Mitarbeiter für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung zu zahlen, die in ihr Ermessen gestellt wird. Die Karenzentschädigung ist fällig am Ende eines jeden Monats.

    (3) Auf die Karenzentschädigung wird alles angerechnet, was der Mitarbeiter durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

    (4) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, während der Dauer des Wettbewerbsverbotes auf Verlangen Auskunft über die Höhe seiner Bezüge zu geben und die Anschriften seines jeweiligen Arbeitgebers mitzuteilen. Am Schluss eines Kalenderjahres ist er verpflichtet, seine Lohnsteuerbescheinigung vorzulegen.

    Auf Grund dieser Klausel verlangte der Mitarbeiter am Ende eine angemessene Entschädigung, der Arbeitgeber wollte 20% zahlen – am liebsten aber gar nichts, aus Sicht des Arbeitgebers sei seine selbst gewählte Klausel zur Zahlung zu unbestimmt und damit unwirksam. Eine willkommene Gelegenheit für das Bundesarbeitsgericht, einige Worte zum Thema zu sagen.
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  • CISG: Ausschluss des UN-Kaufrechts (in AGB) – sinnvoll oder nicht?

    Inzwischen scheint es eine Art stillschweigender Konsens zu sein: In seinen AGB schliesst man pauschal die Anwendung von UN-Kaufrecht aus. Wenn ich in der täglichen Beratung nachfrage, warum man dies bisher getan hat, ist dann festzustellen, dass es „einfach so ist“ – eine Begründung, oder überhaupt Kenntnis des CISG, treffe ich dabei faktisch nie an. Dabei ist es nicht einmal klug.
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  • Arbeitsrecht: Zur unerlaubten Wettbewerbstätigkeit nach §60 HGB

    Das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 560/11) hat sich zur unerlaubten Wettbewerbstätigkeit (§60 HGB) geäußert, speziell zu Fragen der Darlegungs- und Beweislast. Hierbei ging es um ein durchaus klassisches Geschehen: Ein Arbeitnehmer eines Pflegedienstes gründete einen eigenen Pflegedienst und warb noch vor (offizieller) Gründung eigene Kunden ab. Hierzu einige Kernaussagen des Bundesarbeitsgerichts:

    • Der Arbeitnehmer darf auch dann keine Konkurrenzgeschäfte tätigen, wenn sicher ist, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer betreuten Sektor oder die betreffenden Kunden nicht erreichen wird (so auch BAG, 3 AZR 73/75).
    • Die Darlegungs- und Beweislast für eine Einwilligung des Arbeitgebers trägt der Arbeitnehmer
    • Allerdings darf der Arbeitnehmer, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten
    • Verboten ist die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, zB durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden oder Arbeitnehmern. Bloße Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht (so auch BAG, 2 AZR 190/07)
    • Der Arbeitgeber muss weder darlegen, dass er die betreffenden Geschäfte selbst hätte abschließen können, noch gehört es zur Schlüssigkeit seines Vorbringens, dass er darlegt, mit der Konkurrenztätigkeit nicht einverstanden gewesen zu sein. Vielmehr ist es Sache des Arbeitnehmers, entsprechende Tatsachen für das Vorliegen eines (mutmaßlichen) Einverständnisses vorzutragen

    Fazit: Der Arbeitnehmer ist (natürlich) nicht gehindert, ein eigenes Unternehmen aufzubauen, solange er nicht unmittelbar die Interessen des Arbeitgebers berührt. Vorbereitende Maßnahmen sind ihm zuzugestehen – das aktive Abwerben von Kunden aber ist (natürlich) nicht erlaubt. Dabei trifft den Arbeitnehmer die Beweislast, wenn er sich auf ein Einverständnis berufen möchte, es ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers, zu beweisen, dass er gerade nicht zugestimmt hat.

  • Handelsrecht: Unzulässige AGB in Handelsvertreter-Verträgen

    Beim BGH (VII ZR 224/12) ging es um AGB in Vertriebsverträgen, wobei der Bundesgerichtshof feststellte:

    1. Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
    2. Eine gegenüber einem Handelsvertreter verwendete Formularbestimmung, wo- nach der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt, ist unwirksam.

    Hinweis: Die AGB-Rechtsprechung hat in den letzten Jahren einiges im Bereich der Vertriebsverträge bewegt – Sie sollten, sei es als Verwender oder als Handelsvertreter, die bisherigen AGB-Klauseln nicht als zu selbstverständlich ansehen.

    Hinweis: Ich prüfe Ihre Vertragswerke und AGB – und erstelle auf Wunsch auch neue unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Entwicklungen. Neben spezialisiertem vertragsrechtlichen Wissen biete ich die Erfahrung aus zahlreichen Mandaten dieser Art.

  • Unterlassungsvertrag: Wie viele Vertragsstrafen bei mehrfachem Verstoß?

    Eine Unterlassungserklärung muss ein Vertragsstrafeversprechen für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorsehen – wie geht man bei dieser Formulierung damit um, dass mehrmals gegen die Unterlassungserklärung verstossen wird? Sind dann immer zwingend Vertragsstrafen zu addieren? Nicht mit dem BGH.

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 323/98) hat hierzu festgestellt, dass sich im Rahmen der Auslegung von Unterlassungsverträgen regelmäßig ergeben wird, daß nach Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrages die Vertragsstrafe auch in Fällen, in denen nicht ohnehin von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist, nicht für jede einzelne Tat verwirkt ist:

    Vielmehr werden mit dem BGH einzelne Taten, soweit sie sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt des konkreten Vertrages als rechtliche Einheit darstellen, jeweils als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sein. Die ausnahmslose Verwirkung weiterer Vertragsstrafen für jeden Einzelakt wird in aller Regel von den Vertragsparteien nicht gewollt sein. Die sonst mögliche Folge einer Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn ihr nicht ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers gegenübersteht oder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, daß dem Gläubiger durch die zu unterlassenden Taten ein entsprechend hoher Schaden entstehen könnte […] Bei Vertragsstrafeversprechen von Kaufleuten gilt insoweit nichts anderes. Die Vorschrift des § 348 HGB, die ausschließt, daß eine von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochene Vertragsstrafe nach § 343 BGB herabgesetzt wird, steht dem nicht entgegen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach dem Parteiwillen eine Zuwiderhandlung vorliegt, die zu einer Vertragsstrafe führt, von der Frage der Herabsetzung einer verwirkten Vertragsstrafe zu unterscheiden ist […]

    Die Entscheidung ist wichtig in dem Moment, in dem rein faktisch mehrmals gegen eine Unterlassungserklärung verstossen wurde – in diesem Moment gilt das Prinzip der Schadensminderung, wenn Unternehmen sich nicht ruinieren (lassen) möchten. Inzwischen bieten sich zahlreiche Möglichkeiten an, eine (angeblich) verwirkte Vertragsstrafe zumindest zu reduzieren, auch im kaufmännischen Verkehr. Zwingend ist jedoch die eingehende Kenntnis der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur Vertragsstrafe in Unterlassungserklärungen.

    Hinweis: Mit dem Bundesgerichtshof (I ZR 186/90, hier bei uns) kann nicht verlangt werden, auf „die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ zu verzichten!

  • Impressumspflicht: Keine Abmahnung wenn Vertretungsberechtigter nicht benannt

    Das Kammergericht (5 W 204/12) hat festgestellt, dass ein Impressumsverstoss in der Form, dass kein Vertretungsberechtigter genannt wurde, nicht zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen kann. Hintergrund: § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB stellen mit dem Kammergericht, hinsichtlich der Notwendigkeit einer Angabe eines Vertretungsberechtigten, keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht, das hier durch nationales Recht umgesetzt wurde.

    Diese Einschätzung hat das Kammergericht zuletzt im Mai 2016 (KG, ,“Whatsapp AGB“) bestätigt und festgehalten, dass es in der Pflicht zur Benennung eines Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen einen Verstoss gegen Unionsrechtliche Vorgaben erkennt:

    Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (nachfoigend: ECRL) erfordern nur die Angabe des Namens des Diensteanbieters und dessen Anschrift. (…) Bei juristischen Personen des Handelsrechts ist der Name die Firma des Unternehmens. Diese identifiziert auch das jeweilige Unternehmen. Die Angabe eines Vertretungsberechtigten gehört nicht zur Angabe der Firma (Senat GRUR-RR 2013, 123).

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  • Werberecht: Rechtliche Grenzen werbender Tätigkeit auf XING

    Wer sich mit einem XING-Profil präsentiert, sollte bei jeder Aktivität daran denken, sich an rechtliche Regeln halten zu müssen – dabei können durchaus spezielle Situationen vorliegen. Mit einigen ausgewählten Beispielen zeige ich kurz auf, wo Fallstricke liegen können, wenn man werbend auf XING tätig ist,

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  • AGB-Recht: Keine Rügepflicht bei Sachmängeln beim Verbraucherkauf

    Das OLG Hamm (4 U 48/12) hat – wenig überraschend – entschieden, dass die leider immer wieder zu findende Rüge-Klausel in AGB wettbewerbswidrig ist:

    „Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen“

    Es gibt eine solche Regel im Handelsrecht (§377 HGB), beim Verkauf an Verbraucher ist das aber unzulässig. Es ist auch belanglos, ob man wie hier, nur die Pflicht zur Rüge auferlegen will, ohne eine Sanktion anzudrohen!
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  • BGH Haftung einer Vertriebsorganisation für strafbares Verhalten ihres Handelsvertreters

    Der unter anderem für das Geschäftsbesorgungs- und Auftragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Vertriebsorganisation, die Anlagen vermittelt, für ein strafbares Verhalten des von ihr eingesetzten Handelsvertreters einzustehen hat. Im Streitfall ging es um Folgendes:

    Auf Empfehlung eines Handelsvertreters der beklagten Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) hatte der Ehemann der Klägerin im Jahr 2000 an den Deutschen Investment-Trust (DIT) einen Kontoeröffnungsantrag und einen Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds gerichtet und in der Folgezeit monatliche Zahlungen an die Fondsverwaltungsgesellschaft geleistet. In dem Kontoeröffnungsantrag hatte er zugleich den DIT ermächtigt, sowohl der diesen Auftrag vermittelnden Gesellschaft (DVAG) als auch dem Vermittler dieses Auftrags (dem Handelsvertreter) zum Zwecke der Beratung über die Vermögensanlage in Fonds der Dresdner Bank Investmentgruppe Investmentkontonummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität, Telefon- und Telefaxnummer, Bankverbindung, Depotbestände, Depotbewegungen inklusive der steuerlichen Daten, Daten zu Spar- und Auszahlplänen und weitere Daten zu übermitteln.

    Die Klägerin hat behauptet, der Handelsvertreter habe im Jahr 2003 die Fondsanlage ihres Ehemanns durch Verkaufsaufträge, die er an den DIT gerichtet habe, aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemanns gefälscht und den Verkaufswert der Fondsanteile auf sein eigenes Privatkonto überweisen lassen. Der Handelsvertreter ist aufgrund seiner geständigen Einlassung wegen dieses Falles und weiterer Vorgänge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

    Das Landgericht hat die auf Zahlung des veruntreuten Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen entsprochen, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den DIT aus Anlass der Veräußerung der Fondsanteile.
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  • BGHZ 55, 176 – Jungbullenfall

    Der Jungbullenfall, bei dem es um die Verarbeitung gestohlener Sachen geht, bietet einen relativ abstrusen Sachverhalt mit interessanter Fragestellung: Wenn jemand (gutgläubig) einen gestohlenen Bullen zu Wurst verarbeitet und der Bestohlene sich meldet: Wie ist dann wer zu entschädigen? Sowohl gutgläubiger Verarbeiter als auch der Bestohlene haben ja letztlich einen Schaden erlitten – und sich beim Dieb schadlos zu halten ist nicht der beste Weg, da dieser im Regelfall gar nicht genug Vermögen hat.

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  • Herabsetzung einer Vertragsstrafe

    Herabsetzung der Vertragsstrafe: Gerade im Bereich Abmahnungen sind zugesicherte Vertragsstrafen üblich, aber auch im Zusammenhang mit anderen Verträgen sind Pflichtverletzungen mitunter an Strafzahlungen gebunden. Das OLG Köln (13 U 115/10) hat sich in einer Entscheidung beispielhaft und anschaulich mit der Frage beschäftigt, wann eine verwirkte Vertragsstrafe nach §343 BGB herabzusetzen ist: An dieser Stelle ist ein Übermaßverbot geregelt, das die gerichtliche Kontrolle von Vertragsstrafen ermöglicht.

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  • Nachunternehmerhaftung und Unternehmensfortführung

    Der Bundesgerichtshof (II ZR 229/08) hat entschieden, dass eine Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB auch dann vorliegt, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird – dies sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den (den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden) wesentlichen Kernbereich handelt. Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert der Unternehmensteile dabei maßgebliche Bedeutung zu.