Der Bundesgerichtshof (I ZR 51/16) konnte sich zur Beweislast bei der Beschädigung von tiefgekühltem Frachtgut äussern und klarstellen, dass ein Anspruchsteller, welcher vom Frachtführer Schadensersatz mit der Begründung beansprucht, Tiefkühlware sei während des Transports nicht ausreichend gekühlt worden, darlegen und beweisen muss, dass er dem Frachtführer das Transportgut in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben hat. Dabei gilt: Unterzeichnet der Frachtführer vorbehaltlos einen Lieferschein, in dem eine ausreichende Vorkühlung der zu transportierenden Ware festgehalten ist, trägt er die Beweislast für seine Behauptung, er sei bei der Beladung an einer Kontrolle der Temperatur der übernommenen Ware gehindert worden.
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Schlagwort: Handelsrecht
Das Handelsrecht ist ein Teilgebiet des Privatrechts, das sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des Handels beschäftigt. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Kaufleuten, Unternehmen und Handelsgesellschaften sowie deren Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern. Wesentliche Inhalte des Handelsrechts umfassen die Gründung, Führung und Beendigung von Handelsgesellschaften, das Recht der Handelsgeschäfte und des Handelskaufs, das Handelsvertreter- und Handelsmaklerrecht, sowie das Wettbewerbs- und Markenrecht. Das Handelsrecht hat das Ziel, den reibungslosen Ablauf des Wirtschaftsverkehrs zu gewährleisten, und bietet dabei einen rechtlichen Rahmen, der auf die Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs zugeschnitten ist.
Handelsrecht: Beweislast bei Beschädigung an Tiefkühlware als Frachtgut
Untersuchungsobliegenheit des Kaufmanns – 377 HGB
Der BGH (VIII ZR 246/16) konnte sich zu der Frage äussern, wie genau es sich mit der Untersuchungsobligenheit im geschäftlichen Verkehr verhält. Dabei konnte der BGH sich einmal zum Umfang der Untersuchungsobliegenheit äussern, aber auch zur prozessualen Frage des notwendigen Vortrags hinsichtlich des Vorliegend eines Handelsbrauchs.

Scheinselbstständigkeit: Konkrete Kriterien nach BSG und BAG
Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor? Diese Frage stellt sich besonders bei freiberuflichen Dienstleistern, etwa im IT‑Bereich, in der Beratung oder im Projektgeschäft. Das Bundessozialgericht (B 12 R 7/15 R) und das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 852/16) haben die maßgeblichen Kriterien in den letzten Jahren präzisiert. Für Auftraggeber wie Auftragnehmer ist entscheidend, die typischen Indizien zu kennen – vom Unternehmerrisiko über Honorarstruktur bis hin zu Weisungsgebundenheit und Einbindung in die Abläufe des Auftraggebers.
Seinerzeit hatte das Gericht entschieden, dass wenn ein vereinbartes Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten liegt und dadurch eine Eigenvorsorge zulässt, dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist. Bei dieser Gelegenheit erörterte das Gericht auch nochmals die heran zu ziehenden Kriterien bei der Prüfung einer Scheinselbstständigkeit.
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Wettbewerbsverbot: Keine Vertragsstrafe für unverbindliches Wettbewerbsverbot
Das Arbeitsgericht Solingen (3 Ca 153/17) konnte darauf hinweisen, dass ein unverbindliches Wettbewerbsverbot nicht durch eine Vertragsstrafenvereinbarung geschützt werden kann. Darüber hinaus wurde – zu Recht – darauf hingewiesen, dass man immer die Tätigkeit des Mitarbeiters mit den eigenen Interessen abwägen muss. Ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot ist insoweit nicht geeignet, ein berechtigtes geschäftliches Interesse im Bereich eines Reisebüros zu schützen, wenn die Arbeitnehmerin (lediglich) als Reiseverkehrskauffrau im Bereich Kreuzfahrten tätig ist.
(mehr …)Wettbewerbsrecht: Offenlegungspflicht nach §325 HGB keine Marktverhaltensregel
Das Oberlandesgericht Köln (6 U 152/16) konnte klarstellen, dass es sich bei §325 HGB um keine Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts handelt
Entscheidend ist, dass § 325 HGB keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt.
Insoweit ist das Landgericht Bonn im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass das Ergebnis auf die Frage, ob eine Norm eine Marktverhaltensregelung enthält, durch Auslegung zu ermitteln ist. Dies ist dann der Fall, wenn die in Frage stehende Norm zumindest auch den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt, mag sie auch in erster Linie die Interessen der Allgemeinheit im Auge haben (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a, Rn. 1.61, 1.64f.). Auch zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Norm dann den Interessen der Mitbewerber dient, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (BGH GRUR 2010, 654, zitiert nach juris, Rn. 18). Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen Zweck der jeweiligen Vorschrift ist oder nur unbeachtliche Folge der Gesetzesanwendung (…)
In systematischer Hinsicht steht § 325 HGB in Verbindung mit § 335 HGB. (…) Hier zeigt sich die vom Gesetzgeber gewollte differenzierte Betrachtung der Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht und insbesondere der Wille, Kleinstunternehmen zu privilegieren. So wurde das Mindestordnungsgeld von 2.500 € auf 500 € herabgesetzt und eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei nicht schuldhafter Fristversäumung eingeführt.
Der Zweck der Herabsetzung und der Wiedereinsetzungsmöglichkeit würde durch die Einstufung von § 325 HGB als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und der damit einhergehenden Möglichkeit eines parallelen Vorgehens seitens Mitbewerbern und Verbänden nach dem UWG ohne triftigen Grund unterlaufen. So würde nach zivilrechtlichen Maßstäben ohne Möglichkeit einer Wiedereinsetzung die Verhängung empfindlicher Vertragsstrafen möglich.
Weiter ist auch zu beachten, dass es Verbrauchern oder Mitbewerbern jederzeit freisteht, sich beim Bundesamt für Justiz über das nicht publizierende Unternehmen zu beschweren und damit ggf. das spezielle Verfahren nach § 335 HGB in Gang zu setzen. Einer marktinternen Kontrolle durch Mitbewerber bedarf es insoweit nicht. Angesichts des Wortlauts des § 335 Abs. 1 HGB („…. ist…ein Ordnungsgeldverfahren…durchzuführen“) kann im Falle der Weigerung des Bundesamtes für Justiz ein Anspruch auf hoheitliches Einschreiten bestehen und so ein Verfahren erzwungen werden.Die Begründung überzeugt und schützt insbesondere die Unternehmer – dabei war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keineswegs verfehlt! Auf Grund der ausufernden Rechtsprechung zur Annahme von Marktverhaltensregeln dürfen sich Gerichte nicht wundern, wenn inzwischen Unternehmen untereinander zu „Hilfssheriffs“ mutieren. Die hier zu findenden Ausführungen sollten insoweit nicht nur Nachahmer finden sondern generell dort zur Anwendung gelangen, wo behördliche Bussgeldverfahren stattfinden können – und nicht nur, wie hier, müssen.
Wettbewerbsverbot und fehlende Karenzentschädigung bei salvatorischer Klausel
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entge-gen § 110 GewO iVm. § 74 Abs. 2 HGB* keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.
(mehr …)Kommanditgesellschaft: Ausschüttungen an die Kommanditisten
Zur Ausschüttung an die Kommanditisten und damit ggfs. verbundenen Rückforderung als Darlehen führt das Landgericht Aachen (10 O 507/15) treffend aus:
Nach § 169 Abs. 1 S. 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Nach der Rechtsprechung ist jedoch allgemein anerkannt, dass über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten auch geleistet werden können, wenn die Gesellschaft keine Gewinne generiert, allerdings die entsprechenden Ausschüttungen nur dann als Darlehen gewährt und zurückgefordert werden können, wenn dies im entsprechenden Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt worden ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 01.07.2014, II ZR 72/12, juris Rn 11ff; Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, NJW 2013, 2278, 2279). Insoweit gibt es bei einer Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten. Das schließt die Entscheidung darüber ein, ob und wie erbrachte Einlagen zurückzugewähren sind. (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 01.07.2014, aaO, Rn 15 m.w.N.).
Handelsrecht: Keine Firmenfortführung im Sinne des § 25 HGB bei Weiternutzung des Namens einer Internetplattform
Das Landgericht Aachen (6 S 226/08) konnte festhalten, dass eine Firmenfortführung im Sinne des § 25 HGB nicht bei der Nutzung eines Namens einer Internetplattform vorliegt, was bedeutet, dass alleine durch die Übernahme eines Verkaufsportals – bei auch noch ähnlichem Namen des dieses betreibenden Unternehmens – keine Haftung für Verbindlichkeiten des bisher betreibenden Unternehmens begründet werden.
(mehr …)Amtsgericht Aachen zur Vergütungspflicht für ein Internet-Branchenverzeichnis
Mit etwas Enttäuschung habe ich die Entscheidung des Amtsgericht Aachen (113 C 8/16) bezüglich der Vergütungspflicht für ein Internet-Branchenbuch gelesen. Dabei ist die Entscheidung in den dargestellten Aspekten durchaus herausragend, etwa wenn ich die richtige und umfassende Darstellung zur Problematik eines Cold-Calls lese. Was aber vollkommen unter geht ist die gesamte BGH-Rechtsprechung zur Branchenbuchproblematik, weswegen die Entscheidung aus meiner Sicht eher skeptisch zu sehen ist. Leider zeigt die Erfahrung aber ohnehin, dass die erst auf den zweiten Blick komplexen Rechtsfragen, die sich bei den oberflächlich gesehen wirksamen Branchenbuch-Verträgen im Internet ergeben, häufig erst in zweiter Instanz ausreichend entschieden werden.
(mehr …)Fahrtenbuchauflage: Betrieb muss Vorsorge treffen um Fahrer benennen zu können
Unternehmen muss Fahrer benennen können: Zur Fahrtenbuchauflage in einem Geschäftsbetrieb konnte das Verwaltungsgericht Aachen (2 L 223/13) klarstellen, dass die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage ist auch dann zulässig ist, wenn der Halter eines auch von den Mitarbeitern der Firma genutzten Fahrzeugs keine Vorsorge getroffen hat, den Fahrer bei einem Verkehrsverstoß umgehend benennen zu können.
Dazu auch bei uns:
(mehr …)Haftung des Frachtführers wegen Anstoßes des Gutes gegen eine Bahnüberführung
Das OLG Hamm (18 U 110/14) konnte zur Haftung des Frachtführers wegen Anstoßes des Gutes gegen eine Bahnüberführung entscheiden:
- Die Pflichten des verladepflichtigen Absenders in Bezug auf die Einhaltung der sich aus §22 Abs. 1 StVO ergebenden Höhenmaße des beladenen Fahrzeugs können im Rahmen des § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB sowie über §§ 412 Abs. 1 S. 1, 425 Abs. 2 HGB bedeutsam werden.
- Hat der Absender bei der Verladung die technischen Möglichkeiten zum Einfahren eines Baggerarms ausgenutzt bzw. lässt sich das Gegenteil nicht feststellen, kann im Einzelfall die Haftung für eine Beschädigung des Gutes allein den Frachtführer treffen.
Handelsrecht: Wann ist Vertrag als Kommissionsagenturvertrag zu qualifizieren
Der BGH (I ZR 229/15) hält zum Kommissionsagenturvertrag fest:
- Ein Vertrag ist als Kommissionsagenturvertrag zu qualifizieren, wenn ein Unternehmer einen anderen gegen Zahlung einer Provision damit beauftragt, ständig von ihm gelieferte, jedoch dem Beauftragten nicht übereignete Ware im eigenen Namen auf Rechnung des Unternehmers zu veräußern, und eine Abtretung der Forderungen aus der Veräußerung der Waren an den Unternehmer vereinbart ist.
- Dem Kommissionsagenten steht bei Beendigung des Kommissionsagenturvertrags in entsprechender Anwendung von § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch gegen den Kommittenten zu, wenn er in dessen Absatzorganisation eingebunden ist und ihm bei Beendigung des Vertragsverhältnisses den Kundenstamm zu überlassen hat.
- Im weitgehend anonymen Massengeschäft in einem stationären Sonderpostenmarkt benötigt der Kommittent für eine Übernahme des Kundenstamms nicht in gleicher Weise wie beim Verkauf hochwertiger Wirtschaftsgüter den Zugang zu vollständigen Kundendaten. Betreibt der Kommissionsagent in von dem Kommittenten angemieteten Räumen einen filialähnlich organisierten Markt und hat der Kommittent über ein von ihm vorinstalliertes Kassensystem ständigen Zugriff auf Informationen zu allen Verkaufsvorgängen und auf sämtliche von den Kunden im Rahmen des Bezahlvorgangs mitgeteilten personenbezogenen Daten, ist von einer faktischen Kontinuität des Kundenstamms auszugehen, wenn der Kommittent nach Beendigung des Kommissionsagenturverhältnisses den Markt unter derselben Geschäftsbezeichnung in denselben Geschäftsräumen weiterführen kann.
BGH: Kassensystem kann erforderliche Unterlage nach § 86a Abs. 1 HGB sein
Der BGH (VII ZR 6/16) hat die schon vom OLG Hamm vertretene Rechtsprechung bestätigt, derzufolge ein Kassensystem erforderliche Unterlage nach § 86a Abs. 1 HGB sein kann:
Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sind dem Handelsvertreter, wie bereits erörtert, kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Eine gegenteilige Vergütungsvereinbarung, mit der eine Vergütung für die Zurverfügungstellung derartiger Unterlagen vereinbart wird, ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, wobei die vertragliche Verpflichtung zur Zurverfügungstellung dieser Unterlagen wirksam bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 30).
Bedient sich der Unternehmer zur Übermittlung solcher Preisdaten eines bestimmten hierfür eingerichteten Systems, das er dem Handelsvertreter für den Empfang und die Verarbeitung dieser Daten zur Verfügung stellt, so ist dieses System insoweit Teil der vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Soweit das System (hier: Kassensystem) für den Empfang und die Verarbeitung der Preisdaten erforderlich ist, ist es daher nach § 86a Abs. 1 HGB dem Handelsvertreter vom Unternehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Transportrecht: Entschädigungsanspruch des Frachtführers bei Kündigung des Frachtvertrags
Der BGH (I ZR 252/15) hat sich zum Entschädigungsanspruch des Frachtführers bei Kündigung des Frachtvertrags durch den Absender wegen Gründen, die nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind:
- Die in § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB geregelten, wahlweise gege- benen Ansprüche stellen bloße Modifikationen des Entschädigungsan- spruchs dar, der dem Frachtführer gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB zusteht, wenn der Absender den Frachtvertrag aus Gründen kündigt, die nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind.
- Ein Frachtführer, der nach der Kündigung des Frachtvertrags durch den Absender zunächst den Anspruch auf die vereinbarte Fracht abzüglich seiner ersparten Aufwendungen gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB geltend gemacht hat, kann nachfolgend stattdessen noch die Fautfracht gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB beanspruchen.
Softwarerecht: Mietvertrag über Kassensystem samt Software mit Handelsvertreter ist auch bei eigenen Geschäften unwirksam
Beim Oberlandesgericht Hamm (12 U 165/15) ging es um einen durchaus im Geschäftsleben nicht selten anzutreffenden Sachverhalt: Jemand fungierte als Handelsvertreter (hier: im Rahmen eines Tankstellenvertrages) und hatte via Mietvertrag das für seine täglichen Geschäfte ohnehin notwendige Kassensystem samt Software von dem Unternehmer als Vertragspartner angemietet. Diese gezahlte Miete forderte er nun aber zurück – und auch zu Recht. Hintergrund ist §86a Abs.1 HGB, der vorsieht
Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
Im Streit stand nun die Frage, ob ein solches Kassensystem als Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB einzustufen ist. Dabei war auch wertend zu Berücksichtigen, dass der Handelsvertreter vorliegend das Kassensystem für eigene Geschäfte nutzen durfte. Gleichwohl haben Landgericht und OLG am Ende bestätigt, dass der §86a HGB einschlägig ist. Diese Rechtsprechung wird durch den BGH gestützt.
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