§377 HGB: Zur Rügepflicht des Zwischenhändlers bei Lieferketten

Beim (11 U 183/14) ging es unter anderem um die Rügepflicht (§377 HGB) des Zwischenhändlers in Lieferketten. Hier ist die Besonderheit zu sehen, dass bei Lieferketten der Zwischenhändler entgegen §377 HGB bei der Untersuchungs- und Rügepflicht privilegiert wird und diese auf seinen Abnehmer übertragen kann. Allerdings gibt es ein „aber“, denn dies darf nicht überstrapaziert werden.

Das OLG Köln führt insoweit verständlich die bisherige Rechtsprechung auf:

Der – auf der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes beruhende – tragende Satz in der Entscheidung des BGH (BGHZ 110,130), der weiterverkaufende Zwischenhändler dürfe die Untersuchung des Kaufobjekts zwar seinem Abnehmer überlassen, habe dann aber dafür zu sorgen, dass der Abnehmer ihn so bald wie möglich von Mängeln unterrichte, bei einer vermeidbaren Verzögerung der Mängelanzeige müsse sich der Zwischenhändler den aus § 377 Abs.2 HGB folgenden Rechtsnachteil von seinem Verkäufer entgegenhalten lassen, gilt auch für den vorliegenden Fall:

Die gesetzliche Regelung zur Rügepflicht bildet hinsichtlich der ursprünglich vorhandenden und der nachträglich aufgetretenen Mängel (§ 377 Abs. 1 und 3 HGB) eine Einheit (Karsten Schmidt, , 6. Aufl., § 29 III Rn. 85). Beim Streckengeschäft ist jedenfalls hinsichtlich der Rügepflicht kein Unterschied zwischen beiden Arten der Mängel zu machen.

Der Käufer hat in jedem Falle dafür zu sorgen, dass er so früh wie möglich von einem etwaigen Mangel erfährt, um diesen rügen zu können (vgl. Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 29 Rn. 65, Karsten Schmidt a.a.O. § 29 Rn. 103 – 105). Ob den Käufer in diesen Fällen auch eine Untersuchungspflicht trifft (verneinend Canaris a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung, weil es vorliegend nur darum geht, dass der von dem Endkunden erkannte Mangel nicht unverzüglich gerügt worden ist. Unerheblich ist es dabei, ob der Endkunde ein Verbraucher ist oder nicht (…) Hieran hat die Einführung der Regeln zum Verbrauchsgüterkauf (…) nichts geändert. Die Ansicht, es genüge, dass der Käufer nicht erkennbare Mängel unverzüglich rüge, sobald er durch seinen Abnehmer von ihnen erfahre (…) vermag nicht zu überzeugen und steht im Widerspruch zur Rechtsprechung sowie der im handelsrechtlichen Schrifttum herrschenden Auffassung.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien die Rügeobliegenheit abbedungen hätten. Dafür hätte es konkreter Anhaltspunkte bedurft. Der bloße Umstand, dass die Beklagte die Türen in Absprache mit dem Kläger „durchgeliefert“ hat, genügt hierfür nicht.

Die ganze Geschichte gewinnt an Schärfe, wenn man sieht, dass auch die Lieferung an Verbraucher nichts daran ändert, dass der Zwischenhändler letztlich an Verbraucher liefert. Wenn er hier nämlich auf AGB setzt, mit denen er den Verbraucher zur sofortigen Rüge verpflichten will, begeht er einen Wettbewerbsverstoss. Somit stellt sich die Frage, wie er hier für eine unverzügliche Kenntnis sorgen soll. Letztlich ist die Entscheidung des OLG aber korrekt: §478 Abs.6 BGB stellt klar, dass §377 HGB weiterhin gilt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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