Kundenschutzklauseln: BGH zur Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots

Wie sieht es mit der Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbots aus?

Kundenschutzklausel: Der (II ZR 369/13) hat sich zum Thema Kundenschutzklauseln geäußert und dabei – wenig überraschend – festgestellt, dass Kundenschutzklauseln, die zwischen einer Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, nichtig sind, sofern sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen. Und dieses notwendige Maß beträgt in der Regel zwei Jahre.

Grundsätzliche Prüfung von Wettbewerbsverboten

Der Streitfall nach zuerst einvernehmlicher Lösung ist nicht selten. So ist es insbesondere häufig so, dass der Ausscheidende, der ursprünglich keine Lust mehr hatte, nach 2-3 Jahren plötzlich seine Lust am Geschäftsleben wiederentdeckt und sich dann an der ungeliebten Kundenschutzklausel stört. Was dann für Gegner regelmäßig überraschend ist, ist dass der BGH auch im kaufmännischen Verkehr solche Klauseln gar nicht unkontrolliert hinnimmt. Vielmehr gibt es eine recht dezidierte Rechtsprechung zum räumlichen und zeitlichen Umfang solche Klauseln, die ganz erhebliche Grenzen aufzeigt. So führt der BGH auch diesmal dazu aus:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie sind nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten (…) Das betrifft auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die erst anlässlich der Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Beziehung vereinbart werden (…)

Wettbewerbsverbot: Zeitliche Bestimmung des Interesses

Nunmehr hat sich der BGH angesichts des Interesses des Unterlassungsgläubigers mit der Frage auseinandergesetzt, wo dieses zeitlich abstrakt zu erkennen ist. Hierzu führt der BGH dann passend unter Bezugnahme auf seine bestehende Rechtsprechung aus:

Der der Klägerin hat danach ein schutzwürdiges Interesse daran, dass sein bisheriger Mitgesellschafter ihm bzw. der von ihm gegründeten Klägerin keine Konkurrenz macht, nur so lange die Beziehungen der Beklagten zu ehemaligen, von ihm übernommenen Kunden noch fortwirken. Nach Ablauf dieser Zeitspanne kann keine Seite ein berechtigtes Interesse an einer fortdauernden Wettbewerbsbeschränkung haben (…)

Doch wo liegt dieses nun? Der BGH sagt: Nach 2 Jahren endet das Interesse, sowohl bei Freiberuflern wie bei sonstigen gewerblich Tätigen:

Für vergleichbare Fälle hat die Rechtsprechung anerkannt, dass eine Wettbewerbsbeschränkung nicht mehr als zwei Jahre nach Vertragsende an- dauern kann. Bei der Freiberuflersozietät wird ein Zeitraum von zwei Jahren als ausreichend für den Schutz der Interessen der Beteiligten angesehen, weil sich danach die Mandantenbeziehungen typischerweise gelockert haben (…) Die zeitliche Grenze von zwei Jahren wurde vom Bundesgerichtshof in anderen Bereichen übernommen. Auch ein Abwerbeverbot von Arbeitnehmern darf nur auf zwei Jahre beschränkt sein, wobei offengelassen wurde, ob in einem Ausnahmefall ein schutzwürdiges Interesse eines Unternehmers an einem länger andauernden Abwerbeverbot bestehen kann (…) Bei den Parteien als Kapitalgesellschaften, die gewerbliche Dienstleis- tungen erbringen, kann grundsätzlich kein längerer Zeitraum gelten. Dass die Parteien nicht freiberuflich tätig sind, sondern ein Gewerbe betreiben, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine längere Zeitgrenze.

Vorsicht: Geltungserhaltende Reduktion bei einem Wettbewerbsverbot

Es gibt eine Falle, die gerne unterschätzt wird: Grundsätzlich gibt es keine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Formulierungen. In Fällen wie diesen kann aber eine solche Reduktion auf das befristete Mindestmaß angenommen werden:

Ein die zeitlichen Schranken übersteigendes kann zwar im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf das noch zu billigende zeitliche Maß – hier zwei Jahre – zurückgeführt werden (…)

Das bedeutet, wer eine unwirksame Klausel vermutet, darf nicht blind davon ausgehen, dass diese insgesamt unwirksam ist! Der Bundesgerichtshof (VII ZR 56/11, VII ZR 100/15) hat diese Rechtsauffassung auch zwischenzeitlich nochmals bestätigt.

Räumlich zu weitreichendes Wettbewerbsverbot

In einer Mehrzahl von Entscheidungen hat der BGH weiter aufgezeigt, dass auch ein räumliches Wettbewerbsverbot einer strikten Kontrolle unterliegt. So sind zu weit gefasste räumliche Tätigkeitsgrenzen mitunter angreifbar, abhängig vom Einzelfall.

„Begriff“ Kunde im Wettbewerbsverbot zu unbestimmt?

Interessant ist auch die Entscheidung des BGH (VII ZR 100/15), in welcher dieser in einem Handelsvertretervertrag deutlich gemacht hat, dass der Begriff „Kunde“ durchaus zu unbestimmt sein kann. Es ging um die Klausel

„Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen“

Wobei diese Klausel bereits wegen des unbestimmten „auch nur zu versuchen“ unzulässig sein dürfte. Der BGH führt aber aus, dass schon gar nicht verständlich ist, wer überhaupt „Kunde“ ist und dass die viel zu allgemein gehaltene „Abwerbung“ auch nicht begreifbar zu machen ist:

Das nicht näher konkretisierte Verbot der Abwerbung von Kunden (…) ist ebenso wie die bloße Vereinbarung von nicht näher konkretisiertem Kundenschutz (…) nicht bestimmt genug. Nicht nur ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner (…) auch unter Berücksichtigung des Abwerbeverbots während der Vertragslaufzeit (…) nicht hinreichend klar, ob mit „Kunden“ (…) sämtliche Personen gemeint sind, die Verträge mit Partnerunternehmen der Klägerin abgeschlossen haben, oder nur solche Personen, die derartige Verträge aufgrund einer dem (Vermögensberater) zuzurechnenden Vermittlungstätigkeit abgeschlossen haben.

Hinzu kommt, dass nicht hinreichend klar ist, ob sich das Verbot der Abwerbung von Kunden (…) auch auf Personen erstreckt, die erst nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, aber binnen des Zeitraums von zwei Jahren nach dieser Beendigung Verträge mit Partnerunternehmen der Klägerin geschlossen haben. Außerdem ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner der Klägerin auch nicht hinreichend klar, ob sich das Verbot der Abwerbung von Kunden nur auf eine Ausspannung erstreckt, bei der Kunden veranlasst werden, mit Partnerunternehmen der Klägerin bestehende Verträge vorzeitig zu beenden (…) oder ob es dem Handelsvertreter (Vermögensberater) auch untersagt ist, Personen, die bereits einen Vertrag mit Partnerunternehmen der Klägerin geschlossen haben, zusätzlich weitere Produkte zu vermitteln, die in der Produktpalette der Klägerin eine Entsprechung haben.

Hier zeigt sich, dass man daran denken muss, zumindest einmal klar zu stellen, wer überhaupt betroffener „Kunde“ sein soll, der zu schützen ist – viel zu gefährlich ist es, mit einer gewissen Selbstverständlichkeit davon auszugehen, dass dies ohnehin klar ist.

Fazit: Gegenwehr ist möglich – Wettbewerbsverbote müssen klar formuliert sein

Den hier vorliegenden Streitfall musste ich bereits in anderem Sachverhalt mit Gegnern führen, die selbstgezimmerte Verträge genutzt haben – auch auch musste ich in einem Streitfall zusehen, wie der Gegner unnötig Kosten produzierte, weil er nicht einsehen mag, wieso das räumlich unbegrenzte und auf 5 Jahre festgelegte Konkurrenzverbot so nicht standhalten kann.

Das Wichtige für Betroffene ist, dass diese nicht einfach von einer Unwirksamkeit ausgehen, sondern notfalls selber im Zuge einer Feststellungsklage, nach vorheriger Prüfung, für Klarheit sorgen. Gerade die Gefahr der geltungserhaltenden Reduktion bei der Fristbestimmung ist ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Die Kenntnis der umfangreichen und einschlägigen Rechtsprechung des BGH hierzu ist dabei zwingend.

Ebenso müssen Verwender solcher Klauseln darauf achten, dass diese hinreichend klar formuliert sind, was bereits bei der Frage beginnt, was überhaupt ein Kunde ist und welche Verhaltensweisen untersagt werden sollen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.