In einem markenrechtlich differenzierten Beschluss vom 19. Februar 2025 (Rs. T-102/24) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionswortmarke „EDUCTOR“ zurückgewiesen. Die Klägerin – QX World Kft. – hatte geltend gemacht, Inhaberin einer prioritätsälteren, nicht eingetragenen, aber angeblich notorisch bekannten Marke gleichen Namens zu sein. Das Gericht befand jedoch, dass die vorgelegten Nachweise nicht ausreichten, um die angebliche Bekanntheit rechtlich tragfähig zu belegen.
(mehr …)Kategorie: Markenrecht
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Rechtsdurchsetzung im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Wettbewerbsrecht
Spielregeln zwischen Abmahnung und einstweiliger Verfügung: Wer als Unternehmen kreative Leistungen, Marken oder geschäftliche Alleinstellungsmerkmale schützen will, kommt um den gewerblichen Rechtsschutz nicht herum. Doch was geschieht, wenn diese Rechte verletzt werden?
Und wie kann sich ein Unternehmen gegen eine möglicherweise unberechtigte Inanspruchnahme effektiv zur Wehr setzen? Der rechtliche Werkzeugkasten reicht von der klassischen Abmahnung über einstweilige Verfügungen bis zur Klage – flankiert von prozessualen Besonderheiten, die sich deutlich vom allgemeinen Zivilprozessrecht unterscheiden.
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EuG zur fehlenden Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke
Kein Markenschutz für Putzkapsel: Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 (Rs. T-359/24) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) eine markenrechtlich bedeutende Entscheidung getroffen: Die Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke in Form einer Putzmittelkapsel wurde wegen fehlender Unterscheidungskraft als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Beschluss verdeutlicht, wie streng die Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Produktformen sind – insbesondere im Bereich funktionaler Verpackungsgestaltungen.
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Domainrecht: Domainbesitz mit böser Absicht
LG Düsseldorf stoppt rechtsmissbräuchliche Domainregistrierung: Mit Versäumnisurteil vom 10. Februar 2025 (Az. 38 O 162/24) hat das Landgericht Düsseldorf ein bemerkenswert deutliches Zeichen gegen das sogenannte „Domaingrabbing“ gesetzt.
Im Zentrum stand die Domain „r…fitness.de“, die von einer ausländischen Anbieterin ohne eigenes Nutzungsinteresse gehalten wurde – offenkundig in der Absicht, sie der klagenden Markeninhaberin zu verkaufen. Das Gericht qualifizierte dieses Verhalten als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG und ordnete neben einem Unterlassungsgebot auch den Verzicht auf die Domain gegenüber der DENIC an.
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BGH: Unterlassungserklärung per PDF-Anhang genügt – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen
Mit Urteil vom 12. Januar 2023 (Az. I ZR 49/22 – „Unterwerfung durch PDF“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine praxisrelevante Klarstellung zum Zugang und zur Wirksamkeit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung getroffen, die per E-Mail und als PDF-Datei übermittelt wurde. Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die Ernstlichkeit und Rechtsverbindlichkeit einer solchen Erklärung – insbesondere im Lichte technischer Entwicklungen und handelsrechtlicher Sonderregelungen.
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Ablehnung einer Unterlassungserklärung lässt Wiederholungsgefahr fortbestehen
Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 (Az. I ZR 144/21 – „Wegfall der Wiederholungsgefahr III“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr bei Markenverletzungen präzisiert und fortentwickelt. Zentrale Aussage: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung führt nur dann zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn sie vom Gläubiger angenommen wird – oder zumindest bis zur Annahme bindend bleibt. Lehnt der Gläubiger die Erklärung ab, bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes und die Abwehr künftiger Unterlassungsansprüche.
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Strafbare Markenfälschung: Was Betroffene wissen müssen
Wer mit dem Vorwurf strafbarer Markenfälschung konfrontiert wird, Marken gefälscht oder gefälschte Produkte gehandelt zu haben, sieht sich schnell in einem undurchsichtigen Dickicht aus zivilrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken wieder. Dabei ist das Markenstrafrecht heute kein exotisches Nebengebiet mehr – sondern ein zentraler Bestandteil der Strafverfolgung bei Produktpiraterie. Die Realität zeigt: Solche Vorwürfe treffen nicht nur organisierte Kriminalität, sondern auch Selbstständige, Online-Händler und Importeure, die sich mit komplexen Regeln und hohen Risiken konfrontiert sehen.
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Markenstrafrecht: LG Frankfurt zur Vernichtung von Replikafahrzeugen mit geschützten Kennzeichen
Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (Az. 2-03 O 578/23) hat das Landgericht Frankfurt am Main eine bemerkenswerte Entscheidung zur zivilrechtlichen Sanktionierung von Markenverletzungen getroffen, die sich zugleich tief in das markenstrafrechtliche Koordinatensystem einfügt. Im Mittelpunkt standen importierte Nachbauten historischer Porsche-Modelle, die mit geschützten Kennzeichen („Porsche“, „Spyder“, „Porsche-Wappen“) versehen waren. Neben umfassenden Auskunfts-, Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen erkannte das Gericht auch auf die Pflicht zur Vernichtung – trotz des hohen Werts der Fahrzeuge.
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BGH zur Schutzfähigkeit von Birkenstock-Sandalen
Kein Urheberrechtsschutz für Designikonen? Mit zwei am selben Tag ergangenen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 20. Februar 2025 (Az. I ZR 17/24 – Birkenstock I und I ZR 18/24 – Birkenstock II) zentrale Maßstäbe für den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen, konkret: von Schuhdesigns, klargestellt. Im Zentrum standen dabei die ikonischen Modelle „Gizeh“, „Boston“ und „Arizona“ der Birkenstock-Gruppe. Die Klägerin begehrte ein umfassendes Unterlassungs- und Auskunftsprogramm gegen Anbieter vergleichbarer Sandalen – und scheiterte letztinstanzlich in vollem Umfang.
Die Entscheidungen werfen ein scharfes Licht auf die anspruchsvollen Hürden für den Schutz von Produkten der angewandten Kunst im Urheberrecht und verdeutlichen zugleich die europarechtlich geprägte Engführung des Werkbegriffs.
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Domainnamen als Firma?
BGH zur fehlenden Unterscheidungskraft von Internetdomains im Handelsregister: Mit seinem Beschluss vom 11. März 2025 (Az. II ZB 9/24) hat der Bundesgerichtshof eine aufsehenerregende Entscheidung zur firmenrechtlichen Zulässigkeit von Domainnamen gefällt. Im konkreten Fall verweigerte das Registergericht die Eintragung einer Aktiengesellschaft unter der Firma „v.[Gattungsbegriff].de AG“ – und erhielt sowohl vom Kammergericht Berlin als auch nun vom BGH Rückendeckung.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Internetpräsenzen und deren formale Eindeutigkeit nicht ohne Weiteres zur Individualisierung im firmenrechtlichen Sinne genügen. Es bedarf eines eigenständigen Maßstabs, der auf Unterscheidungskraft im allgemeinen Geschäftsverkehr abstellt – nicht auf technische Alleinstellung im Internet.
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Markenrechtswidrige Verwendung eines ausblutenden roten Kreuzes auf einem Buchcover
Im Zentrum eines Rechtsstreits beim OLG Hamburg (Az. 5 U 112/23) stand die Frage, ob die Verwendung eines ausblutenden roten Kreuzes auf einem Buchcover eine Verletzung der Markenrechte des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) darstellt oder ob die Kunstfreiheit der Autorin und des Verlags überwiegt. Der Senat entschied, dass eine markenrechtswidrige Nutzung vorliegt und wies die Berufung der Beklagten weitgehend zurück.
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Landgericht Düsseldorf: Google haftet für betrügerische Werbeanzeigen
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az.: 2a O 112/23) eine weitreichende Entscheidung zur Haftung von Google für markenrechtsverletzende Werbeanzeigen auf seiner Plattform getroffen. Die Klägerin, die Skinport GmbH, hatte gegen Google Ireland Limited geklagt, weil auf der Suchmaschine betrügerische Werbeanzeigen geschaltet wurden, die den Namen „Skinport“ nutzten, aber auf gefälschte Phishing-Websites führten. Das Gericht stellte fest, dass Google als Störer haftet, da das Unternehmen trotz konkreter Hinweise auf diese Rechtsverstöße nicht ausreichend gegen die fortgesetzte Nutzung der Marke „Skinport“ durch Dritte vorgegangen ist.
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LG Frankfurt zum Verkauf von „Dubai-Schokolade“, die nicht aus Dubai kommt
Der Verkauf von Lebensmitteln mit geografischen Bezeichnungen wirft immer wieder Fragen im Bereich des Wettbewerbs- und Markenrechts auf, ein Schlaglicht liegt dabei aktuell auf der „Dubai Schokolade“. Besonders interessant ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 18/25) vom 21. Januar 2025. Im Mittelpunkt stand die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ für ein Schokoladenprodukt, das weder in Dubai hergestellt wurde noch einen geografischen Bezug zur Region aufwies. Die Entscheidung beleuchtet den Umgang mit irreführenden geografischen Herkunftsangaben und deren Bedeutung für den Verbraucher.
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Geografischer Schutz für Dubai Schokolade
Die Verwendung geografischer Herkunftsangaben wirft immer wieder Fragen zur Zulässigkeit und den Grenzen des Marketings auf. Im vorliegenden Fall beschäftigte sich das Landgericht Köln mit der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ und der Werbeaussage „… bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“. Die Schokolade wurde jedoch in der Türkei produziert und hatte keinen weiteren Bezug zu Dubai. Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Anforderungen an geografische Herkunftsangaben und ihre irreführende Verwendung im geschäftlichen Verkehr.
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Rechtliche Einordnung der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ durch das Landgericht Köln
Die (leichtfertige) Bezeichnung von Produkten mit geografischen Angaben kann erhebliches Konfliktpotenzial bergen: Dies zeigte sich nunmehr auch im Fall der sogenannten „Dubai-Schokolade“. Diese Bezeichnung wurde für Produkte verwendet, die nicht aus Dubai stammen, jedoch durch ihre Marketingstrategie die Assoziation mit diesem Emirat hervorrufen.
Die rechtliche Problematik liegt hier insbesondere in der Frage, ob und inwieweit solche Bezeichnungen irreführend sind und den Schutz geographischer Herkunftsangaben verletzen. Ein aktueller Beschluss des Landgerichts Köln (Az.: 33 O 525/24) vom 6. Januar 2025 liefert hierzu interessante rechtliche Einblicke.
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