Zum Inhalt springen
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf - Kanzlei für moderne Strafverteidigung & IT-RechtAnwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & IT-Recht)
100% Strafverteidiger & IT-Recht | Rechtsanwalt Ferner
  • Kontakt & FAQ
  • Strafverteidiger-Notruf
  • Strafverteidiger
    • Steuerstrafrecht
    • Medizinstrafrecht
    • Jugendstrafrecht
    • Arbeitsstrafrecht
    • Internationales Strafrecht
    • Sexualstrafrecht
  • Cybercrime
    • Datenschutzstrafrecht
    • eEvidence
  • Managerhaftung
  • Wirtschaftsstrafrecht
    • Außenwirtschaftsrecht & Sanktionsrecht
    • Marktmissbrauchsstrafrecht & Geldwäsche
    • Waffenstrafrecht + Kriegswaffenkontrollgesetz
    • Insolvenzstrafrecht
  • IT-Recht
    • Softwarerecht
    • Cybersicherheit
    • IT-Vertragsrecht
    • Künstliche Intelligenz
    • Robotik
    • Quantum-Computing
    • Urheberrecht & Lizenzrecht
  • Umwelt
  • Strafverteidiger-Notruf
  • Kontakt & FAQ
  • Strafverteidigung
  • Cybercrime
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Managerhaftung
  • Prozessführung
  • Softwarerecht
  • IT-Recht
  • LinkedIN
  • Mail
  • Mastodon

Spielzeug und Marken

  • Beitragsautor Von Rechtsanwalt Jens Ferner
  • Veröffentlichungsdatum 22. August 2023
  • Kategorien In Markenrecht
Auto Spielzeug Jugend Marke

Der Bundesgerichtshof (BGH, I ZR 86/22) hatte erneut Gelegenheit, über die Benutzung von Marken im Bereich des Spielzeugmodells zu entscheiden. Er führt aus, dass im Hinblick auf die jahrzehntelange Übung mit detailgetreuen Nachbildungen im Spielzeugmodellbau und die Erwartung des Verkehrs hieran ein berechtigtes Interesse daran besteht, ein in der Realität vorkommendes Fahrzeug nachzubilden und daran nicht nur – wie in der Realität – das Kennzeichen des Herstellers des jeweiligen Fahrzeugs anzubringen, sondern auch Kennzeichen, die Unternehmen auf solchen Fahrzeugen zum Zwecke der Werbung für ihre Dienstleistungen verwenden.

Trägt ein von einem Dritten originalgetreu nachgebautes Automodell an der entsprechenden Stelle die Abbildung einer bekannten Dienstleistungsmarke, liegt eine Rufausbeutung „in unlauterer Weise“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG nur dann vor, wenn über die bloße originalgetreue Nachbildung hinaus in anderer Weise versucht wird, den Ruf der bekannten Marke werblich auszunutzen. Ergibt sich beim Vertrieb solcher Spielzeugautos jeder Bezug zur Marke zwangsläufig wie beiläufig allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals, fehlt es am Merkmal der unlauteren Rufausbeutung (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 = WRP 2010, 1039 – Opel-Blitz II).

Angesichts der jahrzehntelangen Gewöhnung an detailgetreue Nachbildungen der Wirklichkeit im Spielzeug- und Modellbereich und einer entsprechenden Verbrauchererwartung besteht ein berechtigtes Interesse des Spielwarenherstellers, nicht nur Fahrzeuge, sondern auch Gebäude als Modelle vertreiben zu können, auf denen bekannte Marken angebracht sind, sofern es sich um eine verkleinerte Abbildung der Wirklichkeit handelt. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es ausreichen, dass das Modell die für die Identität des Unternehmens maßgeblichen Gestaltungsmerkmale einschließlich des Logos übernimmt, so dass der Verkehr in dem Modell die Nachbildung eines in der Wirklichkeit typischerweise anzutreffenden Gebäudes des Markeninhabers erkennt.

  • Über
  • Letzte Artikel
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
  • FernUSG-BGH-Urteil zu Online-Coaching: Aktueller Stand - 6. Februar 2026
  • Hausdurchsuchung: Anonyme Anzeigen und vage Verdachtsmomente nicht ausreichend - 6. Februar 2026
  • Softwareupdates im Vertragsrecht - 6. Februar 2026
  • Schlagwörter Bundesgerichtshof, Logo, Marke, Spielzeug, Sustainability, Zeuge
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.

Archiv anzeigen →

← Öffentlichkeitsarbeit der Kommune II → Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kanzlei für moderne Strafverteidigung, IT-Recht und Arbeitsrecht im Raum Aachen ... Rechtsanwalt spezialisiert auf Strafrecht, IT-Recht und Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Kanzlei für moderne Strafverteidigung, IT-Recht und Arbeitsrecht im Raum Aachen
- Rechtsanwälte, spezialisiert auf Strafrecht und IT-Recht -
Carl-Zeiss-Straße 5 in 52477 Alsdorf (Städteregion Aachen)

Kontakt | Impressum | Datenschutzerklärung

  • Kontakt & FAQ
  • Strafverteidiger-Notruf
  • Strafverteidiger
  • Cybercrime
  • Managerhaftung
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • IT-Recht
  • Umwelt