Internationale Zuständigkeit bei Verletzung von Gemeinschaftsmarke

Der EuGH (C-104/22) hat klargestellt, dass der Inhaber einer Unionsmarke, der sich dadurch verletzt fühlt, dass ein Dritter ohne seine Zustimmung ein mit dieser Marke identisches Zeichen in Online-Werbeanzeigen und Verkaufsangeboten für Waren, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, benutzt, eine Verletzungsklage gegen diesen Dritten vor einem Unionsmarkengericht des Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Verbraucher und Händler ansässig sind, an die sich diese Werbeanzeigen und Verkaufsangebote richten.

Dies gilt mit dem EuGH auch dann, wenn der Dritte diesen Mitgliedstaat nicht ausdrücklich und eindeutig unter den Gebieten aufführt, in die die fraglichen Waren geliefert werden können, wenn dieser Dritte das Zeichen durch einen entgeltlichen Suchmaschinenverweis auf der Internetseite einer Suchmaschine benutzt hat, die den Namen einer nationalen Domäne oberster Stufe dieses Mitgliedstaats verwendet.

Dies ist jedoch nicht allein deshalb der Fall, weil der betreffende Dritte Bilder seiner Waren bei einem Online-Fotofreigabedienst unter einer generischen Top-Level-Domain mit Meta-Tags, die die fragliche Marke als Schlüsselwort enthalten, in das organische Ranking der Suchmaschinen aufgenommen hat.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.