Für das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG ist ein konkreter Vortrag erforderlich. Allgemeine Ausführungen zur Benutzungssituation in anderem Zusammenhang, etwa bei der Erörterung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft oder anderer Aspekte der Verwechslungsgefahr, können grundsätzlich nicht als Nichtbenutzungseinwand ausgelegt werden – so das Bundespatentgericht (I ZB 65/22).
Denn: Das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG unterliegt dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz und stellt damit eine Ausnahme von dem ansonsten das patentamtliche und patentgerichtliche Verfahren beherrschenden Grundsatz dar, dass der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und das Vorbringen der Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens bis zum Erlass der Entscheidung zu berücksichtigen ist. Dies bedarf der Klarstellung. Allgemeine Ausführungen zur Benutzungssituation in anderem Zusammenhang, etwa bei der Erörterung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft oder anderer Aspekte der Verwechslungsgefahr, können grundsätzlich nicht als Einwand der Nichtbenutzung ausgelegt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Inhaberin der angegriffenen Marke anwaltlich vertreten ist.
- Data Culture: Bedeutung der Datenkultur in Unternehmen - 27. April 2024
- Die ökonomischen Auswirkungen der generativen KI - 27. April 2024
- AML-Paket: Das EU Anti Money Laundering Package 2024 - 27. April 2024