Schlagwort: Dubai

Dubais Attraktivität als globaler Finanz- und Handelsplatz geht mit steigender Aufmerksamkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden einher, insbesondere bei Verdacht auf Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder Korruption. Die Zusammenarbeit zwischen den Emirates und deutschen Ermittlern wird enger, während die Durchsetzung von Rechtshilfeersuchen und die Sicherung von Beweismitteln komplex bleiben. Es geht hier darum, welche strafrechtlichen Fallstricke bei Geschäften in Dubai lauern, wie deutsche Gerichte auf dortige Vermögenswerte zugreifen und welche Verteidigungsstrategien in grenzüberschreitenden Verfahren greifen. Entscheidend ist oft die frühzeitige Koordination zwischen lokalen und internationalen Beratern.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • AWG und Software: Wenn Code-Commit zum Strafverfahren wird

    AWG und Software: Wenn Code-Commit zum Strafverfahren wird

    Was Softwareentwickler und Manager über den Export von Dual-Use-Technologie wissen müssen

    Es gibt Rechtsgebiete, die sich anfühlen wie ein schlecht dokumentiertes Legacy-System: komplex aufgebaut, selten angefasst, und wenn man doch hineinschaut, erschrickt man, was dort seit Jahren vor sich hinläuft. Das Exportkontrollrecht für Software und Mikrochips gehört dazu – mit dem entscheidenden Unterschied, dass eine fehlerhafte Entscheidung hier keine Downtime produziert, sondern ein Strafverfahren.

    Seit dem russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 ist dieses Recht aus seinem Dornröschenschlaf gerissen worden. Das 20. Sanktionspaket der EU, verabschiedet Ende April 2026, ist inzwischen ein Regelwerk mit einer Komplexität, die selbst erfahrene Außenwirtschaftsanwälte auf Trab hält. Für Unternehmen, die Hardware oder Software in nicht-europäische Märkte liefern – oder auch nur API-Zugänge bereitstellen, Cloud-Instanzen vermieten oder Remote-Support leisten –, ist das Thema kein Compliance-Randproblem mehr. Es ist handfestes Strafrecht.

    Ich berate und verteidige umfassend in diesem Bereich – spätestens seit dem Ukraine-Krieg ist der Beratungsbedarf erheblich gestiegen, wie ich immer wieder merke. Dabei lassen sich Unsicherheiten im Regelfall schnell ausräumen. Gerade mit meiner spezialisierten Ausrichtung zwischen Strafrecht und IT-Recht bei eigenem technologischem Hintergrund kann ich hier Blickrichtungen aufwerfen, die gerne aus dem Fokus geraten.

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  • Entwicklung der Kryptokriminalität 2026

    Entwicklung der Kryptokriminalität 2026

    Die Kryptomärkte sind aus der Nische herausgewachsen – und mit ihnen die Kriminalität. 2025 markieren die verfügbaren Daten eine Zäsur: Die absoluten Volumina krimineller Kryptotransaktionen steigen teils sprunghaft, gleichzeitig sinkt der relative Anteil am Gesamtmarkt weiter in den Bereich von rund einem Prozent. Kryptowährungen sind damit kein Sonderphänomen mehr, sondern fester Bestandteil sowohl legaler Wertschöpfung als auch organisierter Kriminalität.

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  • Dark Bank: Geldwäsche für Cyberkriminelle

    Dark Bank: Geldwäsche für Cyberkriminelle

    Die Cyberkriminalität hat schon vor Jahren eine neue Dimension erreicht, wie die jüngsten Enthüllungen der französischen Zeitung Le Monde belegen. Im Mittelpunkt steht ein Mann, der unter dem Namen „Dark Bank“ agierte und eine der größten internationalen Geldwäschenetzwerke organisierte. Laut den Berichten der französischen Ermittlungsbehörden, die Le Monde einsehen konnte, soll der Verdächtige mehr als eine Milliarde Euro gewaschen haben – ein Beweis für die Schattenseiten der digitalen Transformation.

    Inzwischen soll der mutmaßliche Betreiber des Netzwerks, ein US‑Staatsbürger, nach Frankreich ausgeliefert worden sein. Nachdem ein Bundesrichter in Texas bereits im April 2025 die Voraussetzungen für eine Auslieferung bejaht hatte, hat das US-Außenministerium im Oktober 2025 die Übergabe an die französische Justiz genehmigt; er wurde im Februar 2026 nach Frankreich überstellt und dort den zuständigen Untersuchungsrichtern vorgeführt.

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  • Kein Millionen‑Bußgeld für Telegram

    Kein Millionen‑Bußgeld für Telegram

    Das Bundesamt für Justiz wollte Telegram mit mehr als fünf Millionen Euro belegen – und scheiterte am Amtsgericht Bonn letztlich an der scheinbar einfachen Frage, welche Gesellschaft den Dienst tatsächlich betreibt. Im Kern geht es nicht um Sympathie oder Antipathie gegenüber einem Messengerdienst, sondern um präzise Anbieterdefinitionen, belastbare Beweise und die Grenzen behördlicher Kreativität beim Ausdehnen von Verantwortlichkeit, wie auch Heise berichtet.

    Für Geschäftsleitungen international tätiger Digitalunternehmen ist das bemerkenswert, aus zwei Gründen: Zum einen verdeutlichen die Entscheidungen, dass sich Bußgeldrisiken nicht allein über Compliance‑Programme auf Prozessebene steuern lassen, sondern ganz oben bei der Frage beginnen, welche Einheit im Konzern welche Rolle übernimmt und wie dies nach außen kommuniziert wird. Weiterhin macht das Gericht klar, dass sich regulatorische Strategien an rechtsstaatlichen Leitplanken wie dem Bestimmtheitsgrundsatz messen lassen müssen – auch dann, wenn es um politisch hoch aufgeladene Themen wie Hassrede und Plattformregulierung geht.

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  • Steuerstrafrecht: Influencer im Visier der Steuerfahndung

    Steuerstrafrecht: Influencer im Visier der Steuerfahndung

    In Nordrhein-Westfalen nimmt die Steuerfahndung zunehmend eine Berufsgruppe ins Visier, die bislang eher mit Produktplatzierungen als mit Paragrafen in Verbindung gebracht wurde: Influencerinnen und Influencer. Was sich zunächst nach vereinzelten Nachlässigkeiten in der Steuererklärung anhören mag, nimmt längst Züge organisierter Steuervermeidung an. Laut übereinstimmenden Medienberichten – etwa von Der Spiegel und Heise online – geht das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) mittlerweile von einem Steuerschaden von rund 300 Millionen Euro allein in NRW aus.

    Das LBF hat eigens ein »Influencer-Team« mit spezialisierten Steuerfahndern gegründet. Dessen Fokus liegt wohl nicht auf gelegentlichen Produktempfehlungen kleinerer Accounts, sondern auf professionellen Akteuren mit erheblichen monatlichen Einnahmen, die nicht selten ohne Steuernummer agieren und teilweise ihren steuerlichen Verpflichtungen „mit hoher krimineller Energie“ ausweichen. Besonders schwierig: Die Beweisführung bei flüchtigen Formaten wie Storys sowie der häufige Wegzug ins Ausland, etwa nach Dubai, erschweren die Verfolgung. Dennoch laufen derzeit bereits rund 200 Ermittlungsverfahren gegen in NRW ansässige Influencer.

    Update: Es gibt inzwischen Zweifel an den von den Finanzbehörden gemeldeten Zahlen. Möglicherweise wurde durch eine Gleichsetzung von Steuerschaden und Gesamtumsatz ein verzerrtes Bild erzeugt, berichtet das Manager-Magazin!

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  • OLG Köln zur Bezeichnung „Dubai Chocolate“

    OLG Köln zur Bezeichnung „Dubai Chocolate“

    Herkunftsangaben zwischen Werbewirkung und Irreführung: Die Anziehungskraft geografischer Herkunftsangaben auf Verbraucher ist ein altbekanntes Phänomen im Marketing – sie schaffen Assoziationen mit Qualität, Exotik oder Exklusivität. Doch wo endet legitime werbliche Gestaltung und wo beginnt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung?

    Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Köln (6 U 52/25) in einem Urteil auseinanderzusetzen, das die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ zum Gegenstand hatte. Die Entscheidung beleuchtet die dogmatischen Voraussetzungen geographischer Herkunftsangaben im Kontext von Irreführung (§ 5 UWG) und verdeutlicht, unter welchen Umständen Hersteller bei der Produktvermarktung auf sprachliche Grenzüberschreitungen verzichten sollten.

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  • Auslieferung nach und von Dubai – Eine gefährliche Grauzone?

    Auslieferung nach und von Dubai – Eine gefährliche Grauzone?

    Die Vereinigten Arabischen Emirate, allen voran Dubai, gelten vielen als luxuriöses Refugium: Sonne, Steuerfreiheit, Anonymität – und scheinbar weit entfernt von der Reichweite deutscher Strafverfolger. Doch in der Realität hat sich dieses Bild in den letzten Jahren deutlich gewandelt. Es gibt erste, deutliche Anzeichen dafür, dass die Zahl der Auslieferungen deutscher Staatsbürger von Dubai nach Deutschland zunimmt – und umgekehrt auch deutsche Stellen zunehmend bereit sind, Auslieferungsersuchen aus den Emiraten ernsthaft zu prüfen. Grund genug, einen genaueren Blick auf die rechtlichen und praktischen Besonderheiten dieser Konstellation zu werfen.

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  • Auslieferung im deutschen Strafrecht

    Auslieferung im deutschen Strafrecht

    Auslieferung von und nach Deutschland: Die Auslieferung von Personen im Strafrecht ist ein hochkomplexes und oft unterschätztes Themenfeld, das an der Schnittstelle von Völkerrecht, nationalem Verfassungsrecht und praktischem Strafverfahrensrecht liegt. Deutschland steht dabei sowohl als ersuchender Staat als auch als ersuchter Staat regelmäßig vor einer Vielzahl an rechtlichen und politischen Herausforderungen. Der folgende Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die wesentlichen rechtlichen Probleme, die sich im Zusammenhang mit Auslieferungen nach und von Deutschland stellen.

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  • Schlag gegen Garantex

    Schlag gegen Garantex

    Erheblicher Schlag gegen Kryptokriminalität, aber das letzte Kapitel ist noch nicht geschrieben: Am 6. März 2025 schlugen internationale Strafverfolgungsbehörden zu: Die russisch geführte Kryptobörse Garantex wurde vom Netz genommen, Domains und Server beschlagnahmt, Wallets mit über 28 Millionen Dollar eingefroren. Die Plattform, über die laut US-Justizministerium Transaktionen im Wert von mindestens 96 Milliarden US-Dollar liefen, war ein zentraler Knotenpunkt für Geldwäsche, Ransomware-Erlöse und illegale Finanzströme.

    Zwei Administratoren, darunter Aleksej Besciokov, wurden in den USA angeklagt – unter anderem wegen Verschwörung zur Geldwäsche, Verstoßes gegen US-Sanktionen und des Betriebs eines nicht lizenzierten Finanzdienstes.

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  • LG Frankfurt zum Verkauf von „Dubai-Schokolade“, die nicht aus Dubai kommt

    LG Frankfurt zum Verkauf von „Dubai-Schokolade“, die nicht aus Dubai kommt

    Der Verkauf von Lebensmitteln mit geografischen Bezeichnungen wirft immer wieder Fragen im Bereich des Wettbewerbs- und Markenrechts auf, ein Schlaglicht liegt dabei aktuell auf der „Dubai Schokolade“. Besonders interessant ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 18/25) vom 21. Januar 2025. Im Mittelpunkt stand die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ für ein Schokoladenprodukt, das weder in Dubai hergestellt wurde noch einen geografischen Bezug zur Region aufwies. Die Entscheidung beleuchtet den Umgang mit irreführenden geografischen Herkunftsangaben und deren Bedeutung für den Verbraucher.

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  • Geografischer Schutz für Dubai Schokolade

    Geografischer Schutz für Dubai Schokolade

    Die Verwendung geografischer Herkunftsangaben wirft immer wieder Fragen zur Zulässigkeit und den Grenzen des Marketings auf. Im vorliegenden Fall beschäftigte sich das Landgericht Köln mit der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ und der Werbeaussage „… bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“. Die Schokolade wurde jedoch in der Türkei produziert und hatte keinen weiteren Bezug zu Dubai. Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Anforderungen an geografische Herkunftsangaben und ihre irreführende Verwendung im geschäftlichen Verkehr.

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  • Rechtliche Einordnung der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ durch das Landgericht Köln

    Rechtliche Einordnung der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ durch das Landgericht Köln

    Die (leichtfertige) Bezeichnung von Produkten mit geografischen Angaben kann erhebliches Konfliktpotenzial bergen: Dies zeigte sich nunmehr auch im Fall der sogenannten „Dubai-Schokolade“. Diese Bezeichnung wurde für Produkte verwendet, die nicht aus Dubai stammen, jedoch durch ihre Marketingstrategie die Assoziation mit diesem Emirat hervorrufen.

    Die rechtliche Problematik liegt hier insbesondere in der Frage, ob und inwieweit solche Bezeichnungen irreführend sind und den Schutz geographischer Herkunftsangaben verletzen. Ein aktueller Beschluss des Landgerichts Köln (Az.: 33 O 525/24) vom 6. Januar 2025 liefert hierzu interessante rechtliche Einblicke.

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  • Dubai Unlocked: Die dunkle Seite der glitzernden Immobilienwelt

    Dubai Unlocked: Die dunkle Seite der glitzernden Immobilienwelt

    Die jüngste Enthüllung unter dem Namen „Dubai Unlocked“ gewährt Einblicke in die Schattenseiten des luxuriösen Immobilienmarktes von Dubai. Diese umfassende Recherche deckt auf, wie Personen aus der internationalen Elite, darunter auch Kriminelle, Politiker und sanktionierte Individuen, in das Immobiliengeschäft der Wüstenmetropole investieren. Durch geleakte Daten konnte das Organized Crime and Corruption Reporting Project (OCCRP) in Zusammenarbeit mit 74 Medienpartnern weltweit eine detaillierte Analyse der Eigentumsverhältnisse in Dubai durchführen und fragwürdige Transaktionen ans Licht bringen.

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