Die Sperrung von Social-Media-Kanälen durch Plattformbetreiber ist ein Thema, das Influencer und Content-Creator zunehmend beschäftigt. Das Oberlandesgericht Bamberg hat dazu nun mit seinem Urteil vom 28. Juli 2025 (Az: 4 U 62/25 e) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Rechte von Nutzern gegenüber Plattformbetreibern stärkt. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Sperrung mehrerer Kanäle eines Influencers gerechtfertigt ist und wann ein Verfügungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz vorliegt.
Influencer verliert den Zugang zu seinen Kanälen
Der Verfügungskläger, ein Influencer, betrieb mehrere Kanäle auf der Plattform „XY“, einer fiktiven, aber an realen Plattformen wie YouTube orientierten Video-Hosting-Plattform. Im November 2024 sperrte die Plattform zunächst drei seiner Kanäle mit der Begründung, er habe gegen die Richtlinien zu Spam, irreführenden Praktiken und Betrug verstoßen. Eine konkrete Warnung oder Abmahnung war zuvor nicht erfolgt. Im Januar 2025 folgte die Sperrung weiterer Kanäle, diesmal mit dem Vorwurf, der Kläger umginge die vorherigen Sperrungen durch die Weiternutzung anderer, bereits bestehender Kanäle. Die Plattform teilte ihm mit, dass er dauerhaft von der Nutzung ausgeschlossen sei und keine neuen Kanäle mehr erstellen dürfe.
Der Influencer wehrte sich gegen diese Maßnahmen und beantragte beim Landgericht Schweinfurt eine einstweilige Verfügung, um die Freischaltung der gesperrten Kanäle zu erwirken. Das Landgericht wies den Antrag zurück, woraufhin der Kläger Berufung einlegte. Das OLG Bamberg gab der Berufung teilweise statt und verpflichtete die Plattform, die im Januar 2025 gesperrten Kanäle für die Dauer von zwei Jahren wieder freizuschalten.
Vertragsrecht und einstweiliger Rechtsschutz
Das OLG Bamberg setzte sich in seiner Entscheidung intensiv mit den vertraglichen Grundlagen und den Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz auseinander. Zentral war die Frage, ob die Sperrung der Kanäle im Januar 2025 rechtmäßig war und ob der Influencer einen Anspruch auf Freischaltung hatte.
Was bedeutet „Umgehung“?
Die Plattform berief sich auf ihre Nutzungsbedingungen, die es Nutzern untersagen, nach einer Sperrung andere Kanäle zu nutzen, um die Sperrung zu „umgehen“. Das Gericht stellte jedoch klar, dass der Begriff der „Umgehung“ nicht pauschal jede Weiternutzung bestehender Kanäle umfasst. Vielmehr setze eine Umgehung voraus, dass der Nutzer bewusst gegen die beanstandeten Richtlinien verstößt. Die bloße Weiternutzung bereits bestehender Kanäle, die thematisch anders ausgerichtet sind, stelle keine Umgehung dar. Das Gericht betonte, dass Nutzungsbedingungen nach dem Gebot der kundenfreundlichsten Auslegung (§ 305c BGB) zu verstehen seien. Ein durchschnittlicher Nutzer werde den Begriff der Umgehung nicht so weit fassen, dass er jede Nutzung anderer Kanäle einschließt.
Das Gericht verwies darauf, dass die Plattform nicht dargelegt habe, inwiefern die Inhalte der gesperrten Kanäle tatsächlich gegen die Richtlinien verstoßen hätten. Zudem fehle es an einer ausreichenden Begründung für die Annahme, der Kläger habe die Sperrungen bewusst umgehen wollen. Die Plattform habe nicht einmal behauptet, dass die Inhalte der im Januar 2025 gesperrten Kanäle gegen ihre Richtlinien verstoßen hätten. Damit fehle es an einer vertraglichen Grundlage für die Sperrung.
Keine konkludente Kündigung des Nutzungsvertrags
Die Plattform hatte dem Kläger mitgeteilt, dass sein Kanal dauerhaft entfernt worden sei und er keine weiteren Kanäle mehr nutzen dürfe. Das Gericht sah darin jedoch keine wirksame Kündigung des Nutzungsvertrags. Eine solche erfordere eine klare Erklärung, die den Willen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses unmissverständlich zum Ausdruck bringe. Die Mitteilung der Plattform sei nicht als Kündigung zu verstehen, da sie sich nur auf einzelne Kanäle bezog und nicht auf das gesamte Vertragsverhältnis. Zudem seien nicht alle Kanäle des Klägers gesperrt worden, was gegen eine konkludente Kündigung spreche.
Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund
Das Gericht bejahte einen Anspruch des Klägers auf Freischaltung der Kanäle aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Plattform habe durch die Sperrung ihre vertraglichen Pflichten verletzt, da sie den Kläger ohne ausreichende Grundlage von der Nutzung ausschloss. Zudem bestehe ein Verfügungsgrund, da der Kläger auf die sofortige Freischaltung angewiesen sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt und die Bezahlung seiner Mitarbeiter aus den Einnahmen der Kanäle. Mit jeder weiteren Woche der Sperrung verliere er Follower und Reichweite, was zu unwiederbringlichen wirtschaftlichen Nachteilen führe. Die Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren käme einer Rechtsverweigerung gleich, da die entgangenen Einnahmen nicht mehr ausgeglichen werden könnten.
Das Gericht beschränkte die Freischaltung jedoch auf einen Zeitraum von zwei Jahren, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden. Diese Frist sei angemessen, da in diesem Zeitraum eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren erwartet werden könne.

Nutzerrechte im Fokus
Das Urteil des OLG Bamberg setzt Grenzen für Plattformbetreiber und zeigt, dass diese nicht ohne Weiteres Kanäle sperren dürfen. Influencer, die auf ihre Kanäle angewiesen sind, haben damit bessere Möglichkeiten, sich gegen ungerechtfertigte Sperrungen zu wehren. Insoweit gilt halt, dass auch im digitalen Raum vertragliche und prozessuale Grundsätze gelten, die Plattformen einhalten müssen. Sie ist ein Signal, dass die Gerichte bereit sind, die Rechte der Nutzer zu schützen – selbst in einem Bereich, der oft von den Plattformen dominiert wird. Es bleibt abzuwarten, wie Plattformbetreiber auf diese Rechtsprechung reagieren werden, wenn sie sich ausbreitet. Möglicherweise werden sie ihre Nutzungsbedingungen anpassen, um künftig klarer zu regeln, was als Umgehung gilt. Für Influencer ist die Entscheidung jedoch ein wichtiger Erfolg, der ihnen mehr Rechtssicherheit gibt.
Relevanz für Influencer und Plattformbetreiber
Die Entscheidung des OLG Bamberg hat weitreichende Konsequenzen für das Verhältnis zwischen Influencern und Plattformbetreibern. Sie zeigt, dass Plattformen nicht willkürlich Kanäle sperren dürfen, sondern an vertragliche und prozessuale Vorgaben gebunden sind. Besonders relevant ist die Auslegung des Umgehungsbegriffs: Plattformen können sich nicht darauf berufen, dass die bloße Weiternutzung anderer Kanäle eine Umgehung darstelle. Vielmehr müssen sie konkret darlegen, inwiefern ein Nutzer gegen ihre Richtlinien verstößt.
Für Influencer bedeutet das Urteil, dass sie sich gegen ungerechtfertigte Sperrungen zur Wehr setzen können. Einstweiliger Rechtsschutz ist möglich, wenn sie auf die Nutzung ihrer Kanäle existenziell angewiesen sind. Plattformbetreiber hingegen müssen ihre Maßnahmen sorgfältig begründen und dürfen nicht pauschal alle Kanäle eines Nutzers sperren, nur weil dieser andere Kanäle weiterbetreibt.
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