Plattformhaftung für Urheberrechtsverletzungen

Die Frage, unter welchen Umständen Betreiber digitaler Plattformen für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften, ist seit Jahren ein zentrales Rechtsproblem des digitalen Zeitalters. Während große Tech-Konzerne wie YouTube oder Facebook oft im Fokus stehen, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (14 O 343/23), dass auch kleinere Vermittlungsplattformen nicht automatisch vor Haftungsrisiken geschützt sind.

Im konkreten Fall ging es um eine Flugvermittlungsplattform, die es privaten Piloten ermöglicht, Mitfluggelegenheiten anzubieten. Ein Nutzer hatte dabei ein urheberrechtlich geschütztes Foto eines Fotografen hochgeladen – und die Plattformbetreiberin musste sich nun vor Gericht verantworten. Das Urteil (Az. 14 O 343/23) macht deutlich: Wer als Plattformbetreiber nicht ausreichend gegen Rechtsverstöße vorgeht, kann sich nicht auf das Host-Provider-Privileg berufen. Die Entscheidung ist nicht nur für die Betreiber von Nischenplattformen relevant, sondern unterstreicht allgemeine Grundsätze der Intermediärshaftung, die zunehmend strenger ausgelegt werden.

Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

Ein Foto, eine Plattform und die Frage der Verantwortung

Der Kläger, ein professioneller Fotograf, entdeckte im April 2022, dass eines seiner Luftaufnahmen einer Nordseeinsel auf der Website der Beklagten, einer Plattform für private Mitflugangebote, ohne seine Erlaubnis verwendet wurde. Das Foto war von einem Piloten als Teil eines Flugangebots hochgeladen worden. Die Plattformbetreiberin reagierte zwar auf die Abmahnung des Fotografen und ließ das Bild entfernen, weigerte sich jedoch, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ihre Argumentation: Als reine Vermittlerin von Inhalten hafte sie nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer. Zudem sei eine proaktive Überprüfung aller hochgeladenen Bilder technisch und wirtschaftlich unzumutbar.

Das Landgericht Köln sah dies anders. Es verurteilte die Plattformbetreiberin zur Unterlassung, zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der Abmahnkosten. Die Begründung: Die Beklagte habe nicht alle zumutbaren technischen Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern – und handle damit selbst als täterschaftliche Verletzerin.

Wann wird eine Plattform zum „Täter“?

Das Gericht stützte sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH), die in den letzten Jahren die Haftung von Plattformbetreibern verschärft haben. Entscheidend ist dabei die Abgrenzung zwischen einer neutralen, passiven Rolle (die unter das Haftungsprivileg des § 10 TMG bzw. Art. 14 E-Commerce-Richtlinie fällt) und einer aktiven Mitwirkung an Rechtsverletzungen.

1. Kein pauschales Host-Provider-Privileg

Die Beklagte berief sich darauf, dass sie als Host-Provider lediglich fremde Inhalte speichere und keine Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung gehabt habe. Das Gericht wies dies zurück: Zwar löschte die Plattform das Foto nach der Abmahnung, doch dies allein reicht nicht aus, um die Haftung auszuschließen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Plattform glaubwürdig und wirksam gegen Urheberrechtsverletzungen vorgeht.

Der EuGH hatte in den Entscheidungen YouTube/Cyando (2021) und der BGH in Uploaded III (2022) sowie Manhattan Bridge (2024) klargestellt, dass Plattformbetreiber dann selbst als Täter einer öffentlichen Zugänglichmachung (i.S.d. § 19a UrhG) gelten, wenn sie:

  • wissentlich Urheberrechtsverletzungen auf ihrer Plattform dulden oder
  • nicht alle zumutbaren technischen Maßnahmen ergreifen, um solche Verstöße zu verhindern.

Im vorliegenden Fall traf Letzteres zu. Die Plattform wusste, dass es auf ihrer Seite zu Urheberrechtsverletzungen kommen kann – immerhin hatte sie einen Warnhinweis beim Hochladen von Bildern implementiert („Bitte wähle nur Bilder, von denen du die Urheberrechte besitzt“). Dennoch unternahm sie keine proaktiven Schritte, um Verstöße zu erkennen oder zu verhindern.

2. Technische Maßnahmen: Was ist „zumutbar“?

Die Beklagte argumentierte, eine Vorabkontrolle aller Bilder sei für sie als kleine Plattform mit 20.000 Piloten und 6.000 Flugangeboten unzumutbar. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Zwar räumte es ein, dass nicht jede Plattform einen aufwendigen Filter wie bei YouTube oder Facebook einrichten muss. Allerdings verwies es auf praktikable Alternativen, etwa:

  • Bildersuchfunktionen, die hochgeladene Fotos mit bereits im Internet veröffentlichten Werken abgleichen (ähnlich der umgekehrten Bildersuche von Google).
  • Automatisierte Metadatenprüfungen, die Hinweise auf Urheberrechte erkennen.

Dass viele der hochgeladenen Fotos unveröffentlichte Aufnahmen der Piloten seien, entlaste die Plattform nicht. Denn selbst wenn nicht alle Verstöße verhindert werden können, muss der Betreiber zumindest versuchen, das Risiko zu minimieren. Die bloße reaktive Löschung nach einer Abmahnung reicht nicht aus, um die Haftung abzuwenden.

3. Keine Privilegierung durch das Urheberrechts-Dienstanbieter-Gesetz (UrhDaG)

Die Beklagte könnte sich theoretisch auf das UrhDaG berufen, das seit 2021 für bestimmte Plattformen (z. B. Video-Sharing-Dienste) Sonderregelungen vorsieht. Doch das Gericht stellte klar: Das UrhDaG regelt die Haftung nicht abschließend. Vielmehr gelten weiterhin die allgemeinen Grundsätze der Störerhaftung, wenn eine Plattform aktiv an der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte mitwirkt – sei es durch die Bereitstellung der Infrastruktur oder durch ein Geschäftsmodell, das auf nutzergenerierten Inhalten basiert.

Schadensersatz und Unterlassung

Das Gericht verurteilte die Beklagte nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Zahlung von 200 Euro Schadensersatz sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten (527 Euro). Interessant sind dabei zwei Aspekte:

1. Die Berechnung des Schadensersatzes

Der Kläger hatte ursprünglich 1.370 Euro gefordert und sich auf die MFM-Tarife (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) berufen. Das Gericht hielt diesen Betrag jedoch für überzogen. Stattdessen orientierte es sich an der branchenüblichen Lizenzpraxis und setzte den Schaden auf 200 Euro fest – unter Berücksichtigung der internationalen Reichweite der Plattform (die auch in Deutschland abrufbar war) und eines 100-prozentigen Aufschlags wegen unterbliebener Urheberbenennung (§ 13 UrhG).

Diese Entscheidung zeigt, dass Gerichte bei der Schadensberechnung zunehmend flexibel vorgehen. Während bei offensichtlichen kommerziellen Verstößen höhere Summen möglich sind, wird bei privaten oder halbprofessionellen Plattformen oft ein angemessener Mittelweg gewählt.

2. Die Unterlassungserklärung: Warum eine bloße Löschung nicht reicht

Die Plattform hatte das Foto nach der Abmahnung entfernt, aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Das Gericht wertete dies als Fortbestand der Wiederholungsgefahr. Eine bloße Löschung beende nicht die Systemgefahr, dass ähnliche Verstöße künftig wieder auftreten. Plattformbetreiber müssen daher aktiv sicherstellen, dass es nicht zu erneuten Verletzungen kommt – notfalls durch technische oder organisatorische Maßnahmen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Für Fotografen, Künstler und andere Urheber stärkt die Entscheidung ihre Rechtsschutzmöglichkeiten. Sie müssen nicht mehr warten, bis ihre Werke illegal genutzt werden, sondern können bereits dann gegen Plattformen vorgehen, wenn diese keine ausreichenden Schutzmechanismen vorweisen.

Für die digitale Wirtschaft bedeutet das: Wer nutzergenerierte Inhalte anbietet, muss sich Gedanken über Compliance machen – oder riskiert teure Unterlassungs- und Schadensersatzklagen. Die Zeit, in der Plattformen sich als bloße „Durchleitstellen“ betrachten konnten, ist vorbei. Die Justiz verlangt aktive Verantwortung – und das zu Recht. Denn nur so lässt sich ein faires Gleichgewicht zwischen der Freiheit des Internets und dem Schutz geistigen Eigentums wahren.

Plattformen müssen mehr tun – auch ohne konkrete Kenntnis

Das Urteil des Landgerichts Köln ist ein weiteres Warnsignal für Plattformbetreiber, die sich auf das Host-Provider-Privileg verlassen. Die Rechtsprechung entwickelt sich klar in Richtung einer erweiterten Verantwortung:

  • Reaktives Handeln (Löschung nach Abmahnung) reicht nicht mehr aus.
  • Proaktive Maßnahmen – selbst wenn sie nicht perfekt sind – werden zunehmend erwartet.
  • Kleinere Plattformen können sich nicht pauschal auf technische oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen, sondern müssen praktikable Lösungen finden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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