Auseinandersetzungen zwischen Influencern beschäftigen irgendwie zunehmend die Justiz und im Kern geht es immer um die gleichen Themen: Wo verlaufen die Grenzen zwischen zulässiger Kritik, Persönlichkeitsrechtsschutz und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen in der digitalen Öffentlichkeit?
Ein Urteil des OLG Frankfurt vom 17. Juli 2025 (Aktenzeichen 16 U 80/24) zeigt, wie Gerichte die Spannungsfelder zwischen Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz und wirtschaftlicher Konkurrenz im Influencer-Marketing bewerten. Besonders relevant ist die Entscheidung für Content-Creator, die sich in öffentlichen Kontroversen bewegen, sowie für juristische Beobachter, die die Entwicklung des Äußerungsrechts in sozialen Medien verfolgen.
Vorwürfe und Gegenvorwürfe
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits standen zwei Influencer, die sich gegenseitig schwerwiegende Vorwürfe machten. Die Klägerin, eine Streamerin und Aktivistin für Frauenrechte und LGBTQ-Themen, sah sich durch Äußerungen des Beklagten in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieser hatte sie in mehreren YouTube-Videos als „Hatefluencerin“ bezeichnet, ihr vorgeworfen, ihr „Geschäftsmodell“ bestehe darin, „Hass zu verbreiten und Fake News“ zu produzieren, und behauptet, sie unterstelle anderen regelmäßig sexuelle Belästigung. Die Klägerin begehrte Unterlassung dieser Aussagen, während der Beklagte seine Äußerungen als zulässige Meinungsäußerungen verteidigte. Das Landgericht Frankfurt hatte der Klägerin teilweise recht gegeben; das OLG Frankfurt bestätigte dies in zentralen Punkten, wies aber andere Anträge zurück.
Persönlichkeitsrecht versus Meinungsfreiheit
Das Gericht betonte, dass Äußerungen von Influencern über andere Personen zwar grundsätzlich von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt seien, jedoch dort ihre Grenzen fänden, wo sie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) eingriffen. Entscheidend sei, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handele und ob letztere auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhten. Eine pauschale Diffamierung ohne konkrete Anknüpfungspunkte sei nicht hinnehmbar.
So untersagte das OLG dem Beklagten, die Klägerin als jemand darzustellen, der „die ganze Zeit Menschen unterstellt, sie würden sie sexuell belästigen“. Hier handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die das Ansehen der Klägerin schwerwiegend beeinträchtige. Der Beklagte konnte nicht glaubhaft machen, dass die Klägerin tatsächlich mehreren Personen sexuelle Belästigung vorgeworfen hatte. Die Bezeichnung als „Hatefluencerin“ hingegen wurde differenziert betrachtet: Während die pauschale Behauptung, ihr gesamtes Geschäftsmodell basiere auf Hass, als unzulässig eingestuft wurde, musste die Klägerin die Äußerung, sie verbreite „Hass“ als Teil ihres Contents, dulden. Das Gericht sah hierin eine zulässige Meinungsäußerung, da der Beklagte konkrete Beispiele für kontroverse Äußerungen der Klägerin vorbringen konnte.
Wettbewerbsverhältnis zwischen Influencern?
Kernthema des Urteils war die Frage, ob zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestehe. Das OLG verneinte dies. Zwar seien beide als Influencer tätig, doch ihre Äußerungen dienten primär der Meinungsbildung und nicht der gezielten Absatzförderung. Selbst wenn der Beklagte durch höhere Klickzahlen indirekt Werbeeinnahmen generiere, fehle es an einer direkten Wechselwirkung, die den Wettbewerb der Klägerin beeinträchtige. Die streitgegenständlichen Videos seien als redaktionelle Beiträge einzuordnen, die dem Schutz der Meinungsfreiheit unterlägen. Damit scheiterten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.
Bedeutung der Tatsachengrundlage für Meinungsäußerungen
Das Gericht stellte klar, dass auch scharfe Kritik an einer Person des öffentlichen Lebens nicht grenzenlos zulässig ist. Meinungsäußerungen müssten auf einer nachprüfbaren Tatsachengrundlage beruhen. Fehle diese oder seien die vorgebrachten „Tatsachen“ unwahr, überwiege das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Besonders relevant war dies bei der Behauptung, die Klägerin verbreite „Fake News“ als Teil ihres Geschäftsmodells. Da der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass die Klägerin gezielt unwahre Behauptungen zur Gewinnmaximierung einsetze, wurde diese Äußerung untersagt.
Es gibt eine sehr umfassende und über die Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung zur Thematik Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Beachten Sie dazu in unserem Blog jedenfalls:
- Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil
- Meinungsfreiheit auch für meinungsbezogene Tatsachenbehauptung
- Tatsachen vermischt mit Meinungen
- Keine Meinungsfreiheit für unwahre Tatsachenbehauptung
- Abgrenzung zur Schmähkritik
- Kritik an Unternehmen
- Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
- Deutung des Sinngehalts einer Äußerung
- Beiträge rund um Werbeagenturen
- Journalismus unter Druck: Repressalien gegen Journalisten und Anti-SLAPP-Richtlinie
Konsequenzen für die Influencer-Szene

Wenn man ehrlich ist , ist das nichts Neues: Wer andere öffentlich angreift, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn er die Vorwürfe nicht belegen kann. Zugleich zeigt das Urteil, dass Gerichte zwischen zulässiger, auch polarisierender Kritik und unzulässiger Herabwürdigung differenzieren. Content-Creator müssen ihre Äußerungen also sorgfältig abwägen, insbesondere, wenn sie andere Personen oder Mitbewerber direkt angreifen. Das ist nichts Neues.
Wir sehen, wie das Persönlichkeitsrecht im digitalen Influencer-Alltag Schutz genießt und dort endet, wo unwahre oder pauschale Vorwürfe das Ansehen anderer schädigen. Gleichzeitig bleibt Raum für kontroverse Debatten, sofern diese sachlich fundiert sind. Influencer sollten sich bewusst sein, dass öffentliche Auseinandersetzungen nicht nur reputative, sondern auch rechtliche Risiken bergen. Dass allerdings kein Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Influencern besteht, was Angriffe untereinander vereinfachen könnte, ist ein durchaus spannender Aspekt der Entscheidung, der so nicht zwingend zu erwarten war.
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