Die Frage, wie Plattformbetreiber mit vermeintlichen Verstößen gegen Nutzungsbedingungen umgehen dürfen, ist seit Jahren Gegenstand intensiver juristischer Auseinandersetzungen. Besonders brisant wird es, wenn Nutzerkonten gesperrt oder Inhalte gelöscht werden – Maßnahmen, die nicht nur wirtschaftliche, sondern auch grundrechtlich geschützte Interessen berühren. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Urteil vom 3. Juni 2025 (Aktenzeichen 21 U 62/23) klare Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit solcher Eingriffe gesetzt.
Im Mittelpunkt stand der Konflikt zwischen einem YouTube-Nutzer und der Plattformbetreiberin Google LLC, der grundsätzliche Fragen zur Erforderlichkeit vorheriger Anhörungen, zur Wirksamkeit von AGB-Klauseln und zu den Grenzen datenschutzrechtlicher Löschungsansprüche aufwirft. Die Entscheidung ist nicht nur für Content-Creator von Bedeutung, sondern berührt auch die Auslegung des Digital Services Act (DSA) und die Reichweite der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sozialen Netzwerken.
Der Sachverhalt: Gesperrte Videos, anwaltliche Aufforderungen und der Kampf um rechtliches Gehör
Der Kläger, Betreiber eines YouTube-Kanals mit über 365.000 Abonnenten, sah sich zwischen November 2019 und September 2021 mehrfach mit der Löschung seiner Videos und vorübergehenden Sperrungen seines Kontos konfrontiert. Die Beklagte, Google LLC, stützte diese Maßnahmen auf Verstöße gegen ihre Community-Richtlinien, etwa wegen angeblicher Hassrede oder Urheberrechtsverletzungen. Der Kläger wehrte sich gegen die Sperrungen, teilweise über das interne Beschwerde-Tool, teilweise durch anwaltliche Aufforderungen. Er verlangte Schadensersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten, Unterlassung weiterer Sperrungen ohne vorherige Anhörung sowie die Löschung aller dokumentierten Lösch- und Sperrvorgänge aus seinem Nutzerprofil.
Die Nutzungsbedingungen von YouTube sehen ein gestuftes System vor: Bei einem ersten Verstoß erhält der Nutzer eine Warnung, bei weiteren Verstößen folgen Verwarnungen („strikes“) mit zeitlich begrenzten Kontoeinschränkungen. Erst nach wiederholten Verstößen droht die dauerhafte Löschung des Kanals. Der Kläger argumentierte, dass die Maßnahmen rechtswidrig seien, weil YouTube ihn nicht vorher angehört habe. Zudem berief er sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Facebook, wonach Plattformen mit Marktmacht Nutzer vor Kontosperrungen anhören müssten.
Die Kernfragen: Anhörungspflicht, AGB-Kontrolle und datenschutzrechtliche Löschungsansprüche
Das OLG Hamm hatte drei zentrale Rechtsfragen zu klären: Erstens, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten hat. Zweitens, ob YouTube vor Kontoeinschränkungen eine vorherige Anhörung durchführen muss. Und drittens, ob der Kläger die Löschung der dokumentierten Sperrvorgänge verlangen kann.
1. Kein Schadensersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten
Das Gericht verneinte einen Freistellungsanspruch für die anwaltlichen Kosten. Zwar könne eine unberechtigte Kontosperrung eine Vertragspflichtverletzung darstellen, doch sei die Einschaltung eines Anwalts nicht in jedem Fall erforderlich. Der Kläger hätte zunächst das interne Beschwerdeverfahren nutzen müssen, bevor er rechtliche Schritte einleitete. Besonders problematisch war, dass er in einigen Fällen parallel zur Beschwerde anwaltliche Aufforderungen verschickte – ein Vorgehen, das das Gericht als unnötig und damit nicht erstattungsfähig einstufte.
Zudem sei eine pauschale Unterlassungsaufforderung, wie sie der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2021 stellte, zu weit gefasst. YouTube müsse nicht generell auf jede Anhörung vor einer Sperrung verzichten, etwa wenn es um offensichtlich rechtswidrige Inhalte gehe. Hier gelte das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das in solchen Fällen ein schnelles Handeln verlange.
2. Keine generelle Anhörungspflicht vor Kontosperrungen
Der Kläger berief sich auf die Rechtsprechung des BGH zu Facebook, wonach Plattformen mit Marktmacht Nutzer vor Sperrungen anhören müssten. Das OLG Hamm unterschied jedoch zwischen der Löschung einzelner Inhalte und der Sperrung ganzer Konten. Während bei der Entfernung einzelner Videos eine nachträgliche Anhörung ausreiche, sei bei Kontosperrungen eine vorherige Stellungnahme des Nutzers grundsätzlich geboten – allerdings nur, wenn keine dringenden Gründe für ein sofortiges Eingreifen bestünden.
YouTubes gestuftes Sanktionssystem hielt das Gericht für angemessen: Bei einem ersten Verstoß genüge eine Warnung mit nachträglicher Beschwerdemöglichkeit. Erst bei wiederholten Verstößen, die auf ein systematisches Fehlverhalten hindeuteten, dürfe YouTube auch ohne vorherige Anhörung temporäre Sperren verhängen. Dies diene der Prävention und sei verhältnismäßig, da der Nutzer durch vorangegangene Verstöße bereits „vorbelastet“ sei. Der Digital Services Act (DSA), der seit Februar 2024 gilt, ändere daran nichts, da er zwar nachträgliches rechtliches Gehör verlange, aber keine generelle Vorab-Anhörungspflicht statuiere.
3. Kein Löschungsanspruch für dokumentierte Sperrvorgänge
Der Kläger forderte die Löschung aller Vermerke über Löschungen und Sperrungen in seinem Nutzerprofil. Das Gericht wies dies zurück: Solange der Kläger YouTube wegen angeblich unrechtmäßiger Sperrungen verklage, dürfe die Plattform die Daten zur Rechtsverteidigung speichern. Ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO scheitere daran, dass die Daten für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich seien. Zudem seien die dokumentierten Vorgänge nicht unrichtig – sie spiegelten tatsächlich erfolgte Maßnahmen wider.
Die Bedeutung des Digital Services Act (DSA) für Plattformregulierung
Ein zentraler Aspekt der Entscheidung ist die Auslegung des DSA, der seit Februar 2024 vollumfänglich gilt. Der DSA verlangt von Plattformen transparente Moderationsverfahren und effektive Beschwerdemöglichkeiten, schreibt aber keine generelle Vorab-Anhörung vor. Das OLG Hamm betonte, dass der DSA die Rechtsprechung des BGH zu Facebook nicht verdränge, sondern ergänze. Allerdings sei das gestufte System YouTubes mit den Vorgaben des DSA vereinbar, da es Nutzer durch nachträgliche Beschwerdemöglichkeiten ausreichend schütze.
Interessant ist, dass das Gericht offenließ, ob der DSA künftig strengere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Sperrmaßnahmen stellen könnte. Hier bleibt abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) die neuen Regeln auslegen wird.
Ausgewogener Interessenausgleich ohne absolute Nutzerautonomie
Das Urteil des OLG Hamm zeigt, dass Plattformen wie YouTube bei der Moderation von Inhalten einen weiten Spielraum haben, solange sie ein faires und transparentes System vorhalten. Nutzer müssen zunächst interne Beschwerdewege ausschöpfen, bevor sie rechtliche Schritte einleiten. Eine generelle Anhörungspflicht vor jeder Sperrung gibt es nicht – besonders nicht bei wiederholten Verstößen oder offensichtlichen Rechtsverletzungen.
Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, dass der DSA die Rechte der Nutzer stärkt, ohne Plattformen übermäßig einzuschränken. Die Balance zwischen Meinungsfreiheit, unternehmerischer Handlungsfreiheit und effektiver Rechtsdurchsetzung bleibt jedoch ein dynamisches Feld. Für Content-Creator bedeutet dies: Wer sich gegen Sperrungen wehren will, sollte zunächst das interne Beschwerdesystem nutzen und erst bei anhaltenden Problemen juristische Schritte prüfen. Die Dokumentation von Sperrvorgängen bleibt zulässig, solange sie der Rechtsverteidigung dient.
Die Revision wurde teilweise zugelassen, sodass der Bundesgerichtshof Gelegenheit erhält, die prozeduralen Anforderungen an Plattformsperrungen unter dem DSA weiter zu präzisieren. Bis dahin bleibt das Urteil des OLG Hamm ein wichtiger Leitfaden für die Praxis – sowohl für Nutzer als auch für Plattformbetreiber.
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