LG München I zur unzulässigen Verwertung fremder Mediathekeninhalte auf Streaming-Plattformen

Die Einbindung öffentlich-rechtlicher Inhalte durch private Anbieter steht zunehmend im Spannungsfeld medien- und urheberrechtlicher Regelungen. Das Landgericht München I hat in einem bemerkenswerten Urteil vom 28. Mai 2025 (Az. 37 O 2223/25) entschieden, dass die nicht autorisierte Integration einer öffentlich-rechtlichen Mediathek in das Basisangebot einer kommerziellen Streaming-Plattform rechtswidrig ist. Es geht um zentrale Klarstellungen zur Reichweite von § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV, zur Schutzgesetzqualität dieser Norm und zur Reichweite des urheberrechtlich zulässigen „Embedding“.

Ausgangssachverhalt

Die Verfügungsklägerin, eine europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, betreibt eine öffentlich-rechtlich geprägte Mediathek mit dokumentarischem und fiktionalem Inhalt, die Nutzern kostenfrei zur Verfügung steht. Die Verfügungsbeklagte, ein privater Anbieter einer bekannten Medienplattform, hatte diese Mediathek – ohne vertragliche Vereinbarung – in ihr Basisangebot integriert. Nutzer konnten über die Plattform direkt auf Inhalte der Mediathek zugreifen, wobei diese unter einem einheitlichen Branding und mittels eines proprietären Players der Verfügungsbeklagten abgespielt wurden. Teilweise unterschieden sich Darstellung und Funktionalität dabei deutlich vom Originalangebot.

Trotz Abmahnung verweigerte die Verfügungsbeklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zwar wurde das Angebot zwischenzeitlich auf freiwilliger Basis abgeschaltet, eine verbindliche Regelung wurde jedoch nicht akzeptiert. Die Verfügungsklägerin beantragte daraufhin im einstweiligen Rechtsschutz ein umfassendes Verbot der streitgegenständlichen Verwertungspraxis.

Juristische Analyse

1. Zulässigkeit des Antrags und Bestimmtheitsanforderungen

Das Landgericht bejahte zunächst die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar enthielt der Antrag Gesetzesbegriffe wie „vermarkten“ und die Wendung „Teile hiervon“, doch sah die Kammer diese durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform und ergänzende Erläuterungen hinreichend konkretisiert. Die gängige Rechtsprechung des BGH zur Bestimmtheit gesetzeswiederholender Unterlassungsanträge wurde berücksichtigt und durch die angepasste Antragstellung gewahrt.

2. Verfügungsanspruch: § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV als Schutzgesetz

Im Mittelpunkt der materiellen Prüfung stand die Frage, ob die Bestimmung des § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB begründen kann. Das LG München I bejahte dies ausdrücklich und stellte damit klar, dass es sich bei § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV um ein Schutzgesetz im Sinne des Deliktsrechts handelt.

Nach Auffassung des Gerichts schützt § 80 MStV die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit von Anbietern rundfunkähnlicher Telemedien gegenüber Plattformbetreibern. Der Anbieter solle selbst entscheiden können, ob, wie und in welcher Form seine Inhalte verbreitet und vermarktet werden. Die Integration in eine fremde Plattform – selbst unentgeltlich – greife in diese Dispositionsbefugnis ein.

3. Inhaltliche Reichweite des Verbots und Abgrenzung zum zulässigen Embedding

Die Verfügungsbeklagte hatte sich auf den Standpunkt gestellt, es handele sich bei der streitgegenständlichen Verwertung um ein rechtlich zulässiges „Embedding“, das nach der Rechtsprechung des EuGH (z. B. BestWater, VG Bild-Kunst) nicht untersagt werden könne. Dies ließ das Landgericht jedoch nicht gelten.

Zwar sei das urheberrechtliche „Embedding“ in bestimmten Konstellationen zulässig, das Medienrecht verfolge aber eine andere Zielrichtung. Die AVMD-Richtlinie gestatte den Mitgliedstaaten ausdrücklich, Plattformbetreiber zu strengeren Vorgaben zu verpflichten. Gerade die wirtschaftliche Verwertungsstruktur und die Sicherstellung redaktioneller Integrität könnten medienrechtlich geschützt werden – unabhängig davon, ob urheberrechtlich eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a UrhG vorliegt.

Das Gericht betonte zudem, dass bereits durch die Veränderung des Nutzerinterfaces, durch Registrierungspflichten und personalisierte Werbung eine eigenständige Vermarktung vorliege, die ohne Einwilligung der Rechteinhaber unzulässig sei.

4. Keine Duldungspflicht – insbesondere kein Kontrahierungszwang

Eine der zentralen Verteidigungslinien der Verfügungsbeklagten war der Einwand, die Verfügungsklägerin sei aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags verpflichtet, ihre Inhalte auch über Drittplattformen zugänglich zu machen. Insbesondere wurde auf § 48 MStV sowie auf Art. 30d MStV-E verwiesen.

Das Landgericht wies diesen Einwand entschieden zurück. Weder normativ noch systematisch lasse sich aus § 48 MStV ein Kontrahierungszwang gegenüber privaten Plattformbetreibern herleiten. Die Vorschrift räume den öffentlich-rechtlichen Anbietern vielmehr ein Ermessen hinsichtlich der Verbreitungswege ein. Auch kartellrechtlich lasse sich kein Anspruch auf Zugang ableiten, da keine marktbeherrschende Stellung der Verfügungsklägerin vorgetragen worden sei.

Ebenso wenig lasse sich aus der Praxis der Verfügungsklägerin, ihre Inhalte etwa auf YouTube oder anderen Plattformen zu spiegeln, ein widersprüchliches Verhalten herleiten. Eine solche Entscheidung sei Ausdruck legitimer redaktioneller Strategie.

5. Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit

Sowohl die Wiederholungsgefahr als auch der Verfügungsgrund wurden bejaht. Das bloße freiwillige Abschalten des Angebots während des Verfahrens reichte nicht zur Widerlegung der Wiederholungsgefahr. Auch eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit lag nicht vor: Die Verfügungsklägerin hatte innerhalb der für den Bezirk München geltenden Monatsfrist reagiert und ihren Antrag rechtzeitig eingereicht.


Quintessenz

Die Entscheidung des LG München I markiert einen bedeutsamen Schritt in der rechtlichen Absicherung der Dispositionsfreiheit öffentlich-rechtlicher und sonstiger Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien gegenüber kommerziellen Plattformbetreibern. Indem das Gericht § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV als Schutzgesetz qualifiziert und in Abgrenzung zum Urheberrecht eigenständig anwendet, stärkt es die medienrechtliche Integrität gegen eine faktische Enteignung durch Einbindung in fremde Geschäftsmodelle.

Die Entscheidung signalisiert zugleich, dass eine bloße Berufung auf vermeintlich erlaubtes Embedding nicht ausreicht, wenn die Plattform in eigener Verantwortung Inhalte aggregiert, verändert darstellt und im Rahmen einer eigenen Nutzerbeziehung vermarktet. Ein Kontrahierungszwang zu Gunsten der Plattformbetreiber besteht nicht – vielmehr bleibt die Entscheidungshoheit beim Inhalteanbieter.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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