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Schlagwort: Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das oberste deutsche Gericht in Fragen des Verfassungsrechts. Es hat seinen Sitz in Karlsruhe und besteht aus zwei Senaten mit insgesamt 16 Richterinnen und Richtern. Das BVerfG entscheidet darüber, ob Gesetze und andere staatliche Maßnahmen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dabei kann es auch einzelne Bestimmungen oder Passagen von Gesetzen für verfassungswidrig erklären und damit deren Aufhebung oder Änderung erzwingen. Dem Bundesverfassungsgericht kommt damit eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Grundrechte und der Sicherung des demokratischen Rechtsstaates in Deutschland zu.

  • Späte Mitteilung von Verständigung

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 157/21) konnte zusammenfassen, unter welchen Umständen eine späte Mitteilung von Verständigungsgesprächen entsprechend § 257c StPO unschädlich ist:

    Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 4. Februar 2020
    2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461; vom 29. April 2021 – 2 BvR 1543/20) kann der Senat im vorliegenden Fall ausnahmsweise ausschließen, dass das Urteil auf der zu späten Information (vgl. demgegenüber den in § 243 StPO vorgegebenen Ablauf der Hauptverhandlung) zu den kurz vor Aufruf der Sache geführten Gesprächen beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Inhalt der Gespräche war eindeutig nicht auf eine rechtswidrige Absprache gerichtet.

    Es ging vielmehr ohne Nennung von Strafvorstellungen zunächst darum, eine etwaige Verständigungsbereitschaft zu sondieren. Der Angeklagte, die Schöffen und die Öffentlichkeit wurden vollumfänglich in öffentlicher Hauptverhandlung vom Inhalt der Gespräche informiert. Da dem Angeklagten durch seinen Verteidiger zudem vor seiner Einlassung zur Sache ebenfalls der Inhalt des Gesprächs vollständig mitgeteilt wurde und er generell nicht verständigungsbereit war, ist auszuschließen, dass sich der zu späte Zeitpunkt der Mitteilung auf sein Aussageverhalten ausgewirkt hat (vgl. zur Beruhensprüfung in derartigen Fällen auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379).

  • LG Berlin: Beweisverwertungsverbot bei Encrochat

    LG Berlin: Beweisverwertungsverbot bei Encrochat

    Beweisverwertungsverbot bei Encrochat: Das Landgericht Berlin ((525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21)) hat sich sämtlichen OLG entgegengestellt und entschieden, dass die Erhebung von Daten bei EncroChat-Nutzern unter Missachtung individualschützender Rechtshilfevorschriften stattgefunden hat – jedenfalls so weit dies auf deutschem Staatsgebiet erfolgt ist. Des Weiteren wurde, so das LG Berlin, ohne den erforderlichen konkreten Tatverdacht durch die Ermittler agiert und im Ergebnis führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot der über EnroChat geführten Kommunikation.

    Update: Die Entscheidung wurde durch das KG aufgehoben!

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
    Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

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  • Elternstellung gleichgeschlechtlicher Partner

    Das Oberlandesgericht Celle (21 UF 146/20) hält die gesetzliche Regelung des Abstammungsrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1592 BGB) für verfassungswidrig. Danach kann die gleichgeschlechtliche Partnerin einer Mutter die Rechte und Pflichten des zweiten Elternteils nicht von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes, sondern allenfalls über eine Adoption erlangen. Das OLG legt das Verfahren daher dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung dieser verfassungsrechtlichen Frage vor.

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  • Open-Source-Intelligence (OSINT)

    Der Begriff „Open-Source-Intelligence“, oder auch OSINT, umschreibt eine Art des Vorgehens mit dem Ziel des Sammelns, Analysierens und Treffens von Entscheidungen über Daten, die in öffentlich zugänglichen Quellen abrufbar sind, um sie in einem nachrichtendienstlichen Kontext zu nutzen. Allgemeiner ausgedrückt kann man sagen, hierunter versteht man die Sammlung und Analyse von Informationen, die aus öffentlichen oder offenen Quellen stammen. Es gibt inzwischen eine Fülle von frei verfügbaren OSINT-Tools, zu denen auch immer wieder Übersichten erstellt werden.

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  • Deepfake

    Deepfake

    Bei einem Deepfake wird ein täuschend echtes virtuelles Bild einer Person geschaffen, die wie die originale person klingt, spricht und aussieht. Es ist mit üblicher Betrachtung bei einem guten Deepfake kaum mehr möglich, Original und Fälschung zu unterscheiden.

    Diese „Deepfake-Technologie“ nutzt hierzu die Leistungsfähigkeit der Deep-Learning-Technologie für Audio- und audiovisuelle Inhalte. Richtig eingesetzt, können diese Modelle dann Inhalte produzieren, die absolute überzeugend den Anschein erwecken, dass Menschen Dinge sagen oder tun, die sie nie getan haben – oder auch Menschen erschaffen, die nie existiert haben!

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  • Verfassungsmäßigkeit eines Kopftuchverbots für Rechtsreferendarinnen

    Verfassungsmäßigkeit eines Kopftuchverbots für Rechtsreferendarinnen

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2020 (Aktenzeichen: 2 BvR 1333/17) ein Urteil zur Tragweite der Religionsfreiheit und der Neutralitätspflicht des Staates gefällt. Der Beschluss behandelt die Verfassungsmäßigkeit eines Kopftuchverbots für Rechtsreferendarinnen und wiegt dabei die individuelle Glaubensfreiheit gegen die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates und andere kollidierende Rechtsgüter ab.

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  • Öffentlichkeitsfahndung wegen mittlerer Kriminalität

    Das Landgericht Bonn (21 Qs-400 UJs 431/18-62/18) hat zur Öffentlichkeitsfahndung entschieden, dass auch im Fall des Vorwurfs eines nur versuchten Computerbetruges die Öffentlichkeitsfahndung zulässig ist – hier mit einem von dem mutmaßlichen, den Abhebevorgang durchführenden Täter.

    Dazu auch bei uns:

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  • Verwertung von Erkenntnissen aus Encrochat-Ermittlungen

    Verwertung von Erkenntnissen aus Encrochat-Ermittlungen

    Der Vollständigkeit halber nehme ich hier noch die Entscheidung des LG Hamburg (620 Qs 1/21) auf, der die bekannte Entscheidung des OLG Hamburg zur Verwertung von Encrochat-Erkenntnissen folgte. Das LG Hamburg fasste sich noch etwas kürzer und stellte unter Verweis auf die Gesetzeslage fest, dass Beweise, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig erhoben worden sind, in allen anderen Mitgliedstaaten als Beweise zugelassen und verwertet werden dürfen oder gar müssen – gleich, ob die Beweiserhebung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats möglich gewesen wäre oder in dieser Form hätte erfolgen dürfen.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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  • Verurteilung wegen Beleidigung in sozialen Netzen

    Strafbarkeit wegen Beleidigung: Beleidigungen in sozialen Netzen sind keine Seltenheit, doch Urteile müssen in diesem Bereich besonderen Anforderungen genügen, wie etwa das BayObLG München (202 StRR 86/20) hervorgehoben hat. Insoweit reicht es auf gar keinen Fall, wenn nur unvollständige Wiedergaben erfolgen oder gar Zusammenfassungen mit „u.a.“, vielmehr gilt, dass

    • Entweder die genannten Textpassagen vollständig wörtlich zu zitieren sind, oder
    • ihren jeweiligen Kontext wenigstens in Form einer zusammenfassenden Darstellung der damit nicht ausschließbar jeweils aus einem größeren Zusammenhang herausgerissenen Zitate der Postings des Angeklagten wiedergeben müssen.

    Der springende Punkt ist dabei – und hier greift die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – dass eben nicht die Äußerung für sich im Urteil genügt, sondern dass der Gesamtzusammenhang der Äußerungen sich aus den Feststellungen im Urteil ergeben muss.

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  • Spieleinsätze aus Online-Glücksspiel können zurück verlangt werden

    Spieleinsätze aus Online-Glücksspiel können zurück verlangt werden

    Das Landgericht Gießen (4 O 84/20) hat hinsichtlich eines Online-Casinos für das Bundesland Hessen entschieden, dass eine Rückforderung getätigter Online-Spieleinsätze möglich ist, da – in diesem Fall – der Spieler seine Spieleinsätze bei dem „Online-Casino“ ohne rechtlichen Grund getätigt hat. Denn der Vertrag über die Teilnahme an dem betriebenen Online-Glücksspiel war nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV als dem entgegenstehenden Verbotsgesetz.

    Hiernach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Interessant ist dabei vor allem dass das Gericht nicht entsprechend § 817 Satz 2, 2. Hs. BGB die Rückforderung als ausgeschlossen ansieht.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

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  • Ausübung von Hausrecht auf Social-Media-Plattform

    Wie geht man damit um, wenn Social Media Plattformen Inhalte von Nutzern sperren oder Nutzer verbannen – welcher rechtlichen Prüfung ist das Unterworfen? Speziell vor dem Hintergrund, dass hier durch Unternehmen faktisch eine Regulierung des Rechts auf Meinungsäusserungsfreiheit vorgenommen wird. Inzwischen ist deutlich, dass Nutzer hier gerade nicht schutzlos sind und Unternehmen „tun können, was sie wollen“!

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  • Medizinische Zwangsbehandlung bei Unterbringung nach §63 StGB

    Eine medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Gerade bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff.

    Gleichwohl kann ein solcher Grundrechtseingriff mit der Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die gegen den natürlichen Willen durchgeführte medizinische Behandlung darauf abzielt, die Entlassungsfähigkeit in einer psychiatrischen Klinik herzustellen – jedenfalls wenn der Betroffene zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handelt gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist.

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  • Unterbringung nach §63 StGB und Überschreitung der Überprüfungsfrist

    Das Oberlandesgericht Hamm (3 Ws 11/20) konnte zur Überprüfungsfrist des § 67e Absatz 2 StGB bei einer Unterbringung nach §63 StGB festhalten:

    1. Durch die Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Absatz 2 StGB um mehr als sechs Monate ist der Untergebrachte in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt.
    2. Die Strafvollstreckungskammer ist selbst dafür verantwortlich, sich die Akten so rechtzeitig vorlegen zu lassen, dass – auch unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls einzuholenden Gutachtens – eine Entscheidung vor Ablauf der Überprüfungsfrist möglich wird.
    3. Mit der freiheitssichernden Bedeutung der Überprüfungsfrist ist es unvereinbar, dass die Strafvollstreckungskammer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, ohne die Beauftragung zuvor mit diesem abzustimmen.
    4. Wenn ein sachlicher Grund für ihre Überschreitung nicht besteht, steht die Länge der Überprüfungsfrist nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten, auch nicht des Untergebrachten oder seines Verteidigers; dies folgt aus dem grundrechtssichernden Charakter der Frist.

    Allerdings ist alleine deswegen noch kein Abbruch des Maßregelvollzug zu erwarten. So hebt das OLG letztlich auch hervor, dass bei zu erwartenden erheblichen Körperverletzungsdelikten eine solche Fristüberschreitung – trotz der damit verbundenen Grundrechtsverletzung – noch nicht zur Unangemessenheit der weiteren Vollstreckung der Maßregel führt.

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  • Kosten der Überprüfung eines Fernsehgerätes in der Sicherungsverwahrung

    Im Rahmen der Sicherungsverwahrung ist es der Vollzugsanstalt nicht möglich, einem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten die gesamten Kosten der Überprüfung eines elektronischen Gerätes aufzuerlegen. Dies ausdrücklich auch, wenn seit der Neuregelung des § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG, klargestellt ist, dass Untergebrachte „an der Überprüfung … von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik“ „durch die Erhebung von Kostenbeiträgen in angemessener Höhe beteiligt werden“ können“ – so hat es das Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 64/20, entschieden.

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  • Bußgeldverfahren: Betroffene müssen Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen erhalten

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1616/18, auch hier bei uns) hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen und prägt die weitere Rechtsprechung.

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