Und wieder: Eilantrag gegen Zensus 2011 erfolglos

Nun hat auch das Verwaltungsgericht Stuttgart (13 K 3766/11) einen Eilantrag gegen die Verpflichtug zur Auskunftserteilung im Rahmen der Volkszählung 2011 (“Zensus”) abgelehnt. Das Gericht dazu:

[…] der Heranziehungsbescheid sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem Zensusgesetz 2011 trage den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 im sog. „Volkszählungsurteil“ Rechnung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch die abgefragten Daten nicht verletzt, da die abgefragten Daten entweder den Gemeinschaftsbezug des Einzelnen beträfen oder freiwillig abzugeben seien, soweit es höchstpersönliche Fragen z.B. nach Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung angehe.

Auch im Hinblick auf die Erhebung und Verarbeitung der Daten sei ein Verstoß gegen das Recht der informationellen Selbstbestimmung nicht ersichtlich. Dem Schutz dieses Rechts dienten die bei der Erhebung der Daten zu beachtenden Regelungen, die eine räumliche, organisatorische und personelle Trennung von den Verwaltungsstellen erforderten. Für die weitere Verarbeitung bestehe die Verpflichtung zur Geheimhaltung sowie zur frühestmöglichen Löschung sowohl der erhobenen Daten als auch der eine individuelle Zuordnung ermöglichenden Ordnungsnummern, die zudem getrennt aufzubewahren seien.


Hinweis: Die Rechtsprechung ist sich hier durchweg einig, dazu nur früher das VG Neustadt oder die VG Mainz und Siegen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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