Arzt muss Bewertung in Bewertungsportal hinnehmen

Das OLG Frankfurt a.M. (16 U 125/11) hat sich mit einer Ärztin zu beschäftigen gehabt, die in einem zwar bewertet wurde, das aber nicht hinnehmen wollte. Sie wollte erreichen, dass sie in dem Bewertungsportal gar nicht mehr zu finden ist und auch nicht bewertet werden kann (es ging also nicht darum, eine konkrete Bewertung zu unterbinden). Letztendlich unterlag sie.

Hinweis: Auch wenn sich Ärzte nicht generell gegen eine Bewertung wehren können, so können sie doch gegen unfaire Bewertungen vorgehen. Dabei hat der BGH die Schutzschwelle angehoben!

Bewertungsportale sind weiterhin schwer in Mode, insbesondere ist absehbar, dass neben Portalen wie Qype auch bestimmte Berufsgruppen – allen voran die Ärzte, es sei an die „Weiße Liste“ erinnert – mit berufsspezifischen Bewertungsportalen leben müssen. Und natürlich auch Branchen, wie etwa Restaurants. Dabei gibt es offenkundig ein hohes Bedürfnis der Nutzer, aber z.B. bei Ärzten auch der Krankenkassen, was derartige Bewertungen angeht. Dabei sind die Sorgen nicht ganz unberechtigt, die bei vielen bestehen – insbesondere „Fake-Bewertungen“ oder auch „Rache-Bewertungen“ können ein erhebliches Problem darstellen.

Nachdem das Landgericht Wiesbaden (9 O 385/10) bereits einen Anspruch auf Löschung verneinte, hat sich nun auch das OLG Frankfurt a.M. (16 U 125/11) dieser Meinung angeschlossen.

Dabei geht das OLG den Weg, die hier vorliegende Datenverarbeitung unter §29 BDSG („Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung“) und nicht §28 BDSG („Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke“) zu fassen. Ein Weg, der naheliegend ist und vom OLG auch nachvollziehbar begründet wird. Diese Unterscheidung ist u.a. bei der Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die erhobenen Daten übermittelt werden dürfen, ausschlaggebend: §28 BDSG ist durchaus etwas schwerer zu erfüllen, als §29 BDSG, der nur ein besonderes Interesse des Empfängers der Daten verlangt sowie keine Schutzwürdigkeit des Betroffenen vorliegt, die einen Ausschluss erzwingt. Das Ergebnis bei §29 BDSG ist damit letztlich eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, also durchaus eine behebbare Hürde.

Bei dieser Abwägung sieht das OLG – unter Rückgriff auf den – eine „Abwägung zwischen dem Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG“. Diese Abwägung fällt am Ende zu Lasten des Betroffenen aus, was auch inhaltlich naheliegend ist, da sowohl Bundesgerichtshof als auch die hohe Bedeutung der betont haben und wiederholt klar gestellt haben, dass Gewerbetreibende wie Freiberufler, die sich in der Öffentlichkeit bewegen, halt auch mit Bewertungen Ihrer Leistungen zu leben haben.

M.E. etwas zu kurz gegriffen ist es aber, wenn das Gericht lobend davon spricht, dass

[…] auch die Information an den Arzt über die Bewertung (vorgenommen wird) und (das System) die Möglichkeit des Einspruchs vorsieht.

Nun ist ein Einspruch bei Bewertungsportalen nur dann etwas Wert, wenn man ihn auch begründen kann. Inwiefern ein Arzt (oder auch Anwalt) aber einem Dritten gegenüber Daten aus dem nun einmal bestehenden Vertrauensverhältnis „ausplaudern“ darf, erscheint mir doch höchst kritisch. Wenn etwa der Patient einen Sachverhalt behauptet, der schlicht unwahr ist, ist es dem Arzt kaum möglich, einen konkreten Sachvortrag dazu zu bringen, ohne Dinge nach außen zu tragen, die er ohne Genehmigung nicht weiter tragen darf. Insofern würde ich etwas mehr Feingefühl verlangen und nicht die blinde Übertragung von Grundsätzen des Spickmich-Urteils auf Berufsgruppen, die sich naturgemäß erheblich schwerer wehren können. Dabei zeigt allerdings die bisherige Beratung und Vertretung in solchen Angelegenheiten hier im Haus, dass man bei professionellen Portalen wie Qype mit dieser Problematik gehört wird und das Thema durchaus in den Griff bekommen kann.

Letztlich steht mit dem OLG Frankfurt a.M. (übrigens ebenso mit dem OLG Hamburg), wohl wenig überraschend, fest, dass man sich Bewertungen als am Markt teilnehmender Wettbewerber gefallen lassen muss. Die wichtige Erkenntnis ist insofern, dass Betroffene weniger Geld und Mühe in rechtliche Streitigkeiten stecken sollten, als vielmehr als aktives Management hinsichtlich solcher Bewertung führen müssen. Dazu gehört, dass man Bewertungen im Auge hat und in Grenzfällen eben auch juristische Hilfe in Anspruch nimmt. Ein erfahrener Jurist wird hierbei nicht wild gegen jede missliebige Bewertung „schiessen“, sondern mit Augenmaß gewichten, welche Maßnahme sinnvoll ist.

Zum Thema „Bewertungen“ und „Pranger“ auch bei uns:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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