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Schlagwort: Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das oberste deutsche Gericht in Fragen des Verfassungsrechts. Es hat seinen Sitz in Karlsruhe und besteht aus zwei Senaten mit insgesamt 16 Richterinnen und Richtern. Das BVerfG entscheidet darüber, ob Gesetze und andere staatliche Maßnahmen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dabei kann es auch einzelne Bestimmungen oder Passagen von Gesetzen für verfassungswidrig erklären und damit deren Aufhebung oder Änderung erzwingen. Dem Bundesverfassungsgericht kommt damit eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Grundrechte und der Sicherung des demokratischen Rechtsstaates in Deutschland zu.

  • Europäischer Haftbefehl: Keine Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung

    Europäischer Haftbefehl: Keine Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18) hat klargestellt, dass die vorher von Fachgerichten für zulässig erachtete Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung beziehungsweise der Strafvollstreckung die hier Betroffenen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verletzt, denn:

    Die Fachgerichte haben die Bedeutung und Tragweite des hier maßgeblichen Unionsgrundrechts aus Art. 4 GRCh verkannt und die damit verbundenen Aufklärungspflichten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Sie haben nicht hinreichend genau geprüft und aufgeklärt, ob eine konkrete Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführer nach der Überstellung in Rumänien unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt sind.

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  • Strafprozesse in Zeiten von Corona

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvQ 87/20) hat hervorgehoben, dass alleine allgemeine Sorgen vor einer Infektion kein Grund sind, eine laufende Strafverhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen. So muss natürlich sofort abgebrochen werden, wenn ein konkretes Risiko besteht – eine absolute Sicherheit aber gibt es nicht und kann es nicht geben:

    In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Strafkammer im Ergebnis darauf ab, dass sich die Möglichkeit, dass ein Beschuldigter den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist, letztlich niemals ausschließen lässt, derartige Risiken innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar sind und im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden müssen (…).

    Das Landgericht wird dabei seiner Pflicht, zwischen dem Risiko einer Infektion mit potentiell gefährlichem Verlauf und dem Interesse des Staates an einer effektiven Strafverfolgung abzuwägen, insbesondere dadurch gerecht, dass es darauf abstellt, dass es – unter sachverständiger Beratung – geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr getroffen hat. Es folgt damit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Möglichkeiten, einer zu befürchtenden Gesundheitsschädigung entgegenzuwirken, in die gebotene Abwägung einbezogen werden können

    Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass gerade wenn ein Hygienekonzept entwickelt wurde, welches auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes und des damit beauftragten rechtsmedizinischen Sachverständigen zurückgeht, dies zu berücksichtigen ist. Hierzu gehört die Einhaltung der Maskenpflicht und des Abstandsgebots sowie einen Austausch der Raumluft mit Frischluft innerhalb von 30 Minuten. Auch die Trennung der Verfahrensbeteiligten durch Plexiglasscheiben wirkt sich aus. Sollte ein Gericht unsicher sein, wäre im Übrigen an §10 EGSTPO zu erinnern, zumal die hier vorgesehene Hemmung kraft Gesetzes laut BGH eintritt.

  • Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung einer örtlichen Polizeieinheit

    Mit Beschluss vom 08.12.2020 hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 842/19) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund des Zurschaustellens eines Pullovers mit dem Schriftzug „FCK BFE“ („Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“) richtete.

    Die fachgerichtliche Würdigung der Botschaft als eine strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat mit Blick auf die gesamten Umstände des Falls nachvollziehbar begründet, dass sich die Äußerung auf die örtliche Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) bezog und damit hinreichend individualisiert war. Der Fall unterscheidet sich insoweit erheblich von vergangenen Fällen, in denen die Strafgerichte bei den herabsetzenden Botschaften „ACAB“ („all cops are bastards“) und „FCK CPS“ („fuck cops“) ohne zureichende Feststellungen zu Unrecht eine individualisierende Zuordnung zu bestimmten Personen und damit ein strafbares Verhalten angenommen hatten.

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  • Wirksame Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung

    Wirksame Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung

    „Ugah, Ugah“ mit Folgen: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeits­gerichtliche Entscheidungen zu einer Kündigung wegen einer groben menschenverachtenden Äußerung nicht zur Entscheidung angenommen.

    Damit bleiben die Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen wirksam, wonach die Äußerung „Ugah, Ugah“ gegenüber eienem dunkelhäutigen Kollegen eine menschenverachtende Diskriminierung darstellt, die sich nicht unter Berufung auf das grundgesetzlich garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung recht­ fertigen lässt.

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  • Waffengleichheit bei einstweiliger Verfügung im Äußerungsrecht

    Erneut hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2740/20) den Grundsatz der Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren bekräftigt: Hiermit muss den Prozessparteien gleichermaßen die Möglichkeit eingeräumt werden, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen.

    Es gilt, dass eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen entfallen kann. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist dabei mit dem BVerfG, dass sonst der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde. Dies gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfahren:

    Von der Frage der Anhörung und Einbeziehung der Gegenseite zu unterscheiden ist die Frage, in welchen Fällen über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, haben die Fachgerichte einen weiten Wertungsrahmen. Die Annahme einer Dringlichkeit setzt freilich sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraus (…)

    Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2740/20
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  • BVerfG: Anspruch auf Rohmessdaten

    Mit Beschluss vom 15.12.2020 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1616/18) einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren.

    Dazu vorher bei uns: Kein Anspruch auf Rohmessdaten

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  • Mord bei Heimtücke

    Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat im Anschluss an die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe entschieden, dass bei einer Tötung in heimtückischer Begehungsweise stets ein Schuldspruch wegen Mordes zu erfolgen hat und lediglich beim Vorliegen außergewöhnlicher mildernder Umstände eine Strafrahmenverschiebung in entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Dabei führt der BGH (5 StR 219/20) zur Strafzumessung aus:

    Die verfassungskonforme Rechtsanwendung gebiete die Ersetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe durch einen für Strafzumessungserwägungen offenen Strafrahmen, wenn die Tatmodalität der heimtückischen Begehungsweise mit Entlastungsmomenten zusammentreffe, die zwar nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zu einer milderen Strafdrohung führten, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe aber als mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar erscheine.

    Dazu gehörten etwa in großer Verzweiflung begangene oder aus gerechtem Zorn auf Grund einer schweren Provokation verübte Taten, ebenso Taten, die in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund hätten. Allerdings könne nicht jeder Entlastungsfaktor, der nach § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles zu führen vermöge, genügen. Vielmehr könne das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, dass jener „Grenzfall“ (…) eintrete, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre.

    GSSt 1/81 und 5 StR 219/20
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  • Zeitraum der Inhaftierung nach § 230 StPO

    Sicherungshaftbefehl: Beim OLG Hamburg (2 Ws 72/20) ging es um die Frage, wie lange jemand auf Grund eines Sicherungshaftbefehls in Haft verbleiben kann bis verhandelt wird – was mit dem Bundesverfassungsgericht ohnehin maximal 10 Tage sein sollten.

    Dabei macht das OLG Hamburg deutlich – unter sehr genauer Darlegung der grundrechtlichen Umstände – dass man maximal eine Woche warten kann:

    Konkret folgt aus diesen Grundsätzen, dass die Haft nach § 230 Absatz 2 StPO nicht ohne Bezug zu einem konkreten und nur innerhalb eines kurzen Zeitraums bevorstehen Hauptverhandlungstermin denkbar ist. Wie der Vorführbefehl dient nämlich auch der Haftbefehl des § 230 Absatz 2 StPO allein dazu, die Präsenz des Angeklagten in der erneuten Hauptverhandlung zu sichern. Daraus folgt, dass er nicht länger, als zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist, in Haft gehalten werden darf. Deshalb kann es auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit veranlasst sein, die Vollstreckung eines bereits nach § 230 Absatz 2 StPO erlassenen Haftbefehls erst wenige Tage vor dem neuen Hauptverhandlungstermin zu veranlassen.

    Geschieht das nicht, so ist jedenfalls in angemessener Zeit nach Festnahme des Angeklagten die Hauptverhandlung durchzuführen (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2010, Az.: 2 Ws 97/10; BVerfG, NJW 2007, 2318; HansOLG, MDR 1987, 78; ThürOLG, OLGSt § 230 StPO Nr. 5; OLG Düsseldorf, StraFo 2012, 105; OLG Frankfurt, StV 2005, 432Welp, JR 1991, 265, 270; LR/Becker, § 230 Rn. 34; KMR/Eschelbach, § 230 Rn. 46; KK-StPO/Gmel, § 230 Rn 13; MüKo-StPO/Arnoldi, § 230 Rn. 17; SK-StPO/Deiters, § 230 Rn. 22; HK-StPO/Julius, § 230 Rn. 7).

    Der zulässige Zeitraum der Inhaftierung nach § 230 StPO darf angesichts des Zwecks der Vorschrift je nach den Umständen des Einzelfalles die Dauer von einer Woche jedenfalls nicht deutlich übersteigen (vgl. BVerfG, NJW 2007, 2318, 2320 [10 Tage: unverhältnismäßig]; OLG Düsseldorf, StraFo 2012, 105 [15 Tage: unverhältnismäßig]; erweiternd LR/Becker, § 230 Rn. 34 [ein bis drei Wochen]).

    OLG Hamburg (2 Ws 72/20
  • Sicherungshaftbefehl muss Verhältnismässig sein

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 473/06) hat bereits im Jahr 2006 recht deutlich Stellung zur Frage bezogen, wann ein Sicherungshaftbefehl zu ergehen hat. Dabei stellte das BVerfG zugleich klar, dass ein Zuwarten von 10 Tagen oder mehr zwischen Inhaftierung und Verhandlung regelmässig Bedenken begegnet.

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  • Telekommunikationsüberwachung beim E-Mail Provider

    Telekommunikationsüberwachung beim E-Mail Provider

    Ein E-Mail-Provider kann verpflichtet werden, Verkehrsdaten zu erheben und diese an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen – auch wenn er bisher bewusst solche Daten nicht erhebt. Dieses Ergebnis steht seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Raum und es war vorhersehbar, dass die Staatsanwaltschaften dies forcieren werden.

    Inzwischen hat sich das LG München I (9 Qs 15/19) mit der Frage beschäftigt und konnte die aktuelle Rechtsprechung des EUGH mit einfliessen lassen. Am Ende verbleibt es dabei, dass Provider zur Datenerhebung verpflichtet werden können – und wer keine Folge leistet, dem droht die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

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  • Fortgeltung der Bussgeldkatalogverordnung 2020?

    Im Jahr 2020 besteht hohe Unsicherheit, welcher Bußgeldkatalog eigentlich zur Anwendung gelangt, nachdem es Probleme bei der Umsetzung der letzten Bussgeldkatalog-Novelle wegen eines Verstosses gegen das Zitiergebot gegeben hat (StVO-Novelle vom 20.04.2020, siehe BGBl. I, 814). Das BayObLG München konnte sich nun mit Beschluss vom 11.11.2020, Aktenzeichen 201 ObOWi 1043/20, dazu äussern.

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  • Studie zur Praxis der Verständigung im Strafprozess 2020

    Das Bundesjustizministerium hatte eine Studie zur Evaluation der Verständigung im Strafprozess (§257c StGB) in Auftrag gegeben, die nun erschienen ist und auch frei als PDF zur Verfügung steht. Die Studienergebnisse bieten dabei einen kleinen Einblick in den Justizalltag, letztlich aber krankt sie aus meiner Sich an einem entscheidenden Fehler – so wie die gesamte Betrachtungsweise des BMJV.

    Dazu auch: Bericht bei LTO zur Studie

    Hinweis: Die Studie arbeitet Ergebnisse aus verschiedenen Modulen auf, die ich versuche, im Folgenden kombiniert wieder zu geben.

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  • Fortdauerentscheidung bei Sicherungsverwahrung

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1235/17) konnte sich nochmals mit der Fortdauerentscheidung bei Sicherungsverwahrung auseinandersetzen und stellt sich aktiv gegen eine „repetitive Routinebegutachtung“ – oder verständlich: „Dagegen dass der immer gleiche Gutachter das immer gleiche Gutachten erstellt“.

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  • Verhältnismäßigkeit körperlicher Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung nach Haftbesuch

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1810/19) konnte sich wieder einmal zur Anordnung körperlicher Durchsuchungen in der JVA äussern – hier ging es um eine (auch noch durch Allgemeinverfügung) angeordnete Durchsuchung, die nach Besuchskontakt mit vollständiger Entkleidung verbunden sein sollte. Die JVA hatte insoweit eine solche Durchsuchung vorgesehen

    an jedem sechsten Gefangenen und an jedem achten Sicherungsverwahrten nach einer Besuchsvorführung. Davon solle abgesehen werden, soweit die Gefahr des Missbrauchs des Besuchsrechts besonders fernliegend sei

    Um den erniedrigenden, pauschal vorgesehenen, Eingriff dann Rund zu machen, war im der Beschwerde zu Grunde liegenden Fall auch noch gleich nicht nur das eigentliche JVA-Personal zu zweit, sondern auch noch ein Auszubildender anwesend. Befremdlich mag schon anmuten, dass das BayOLG hier keinerlei Bedenken hatte. Das Bundesverfassungsgericht sah das (natürlich) anders.

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  • Verschärfungen des Bußgeldkatalogs 2020 unwirksam

    Zum 28.4.2020 waren die viel beachteten Änderungen, Erweiterungen und Verschärfungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und im Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Insbesondere bei den Grenzwerten für die Anordnung eines Regelfahrverbots gab es bei Autofahrern viel Unmut. Doch sind diese Änderungen überhaupt noch wirksam?

    Update: Seit dem 9.11.21 gilt ein neuer Bußgeldkatalog

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