Vaterschaftsanfechtung: Bundesgerichtshof sieht verfassungswidrigkeit des behördlichen Anfechtungsrechts

Der hat in gleich zwei Sachen (XII ZR 89/10 und XII ZR 90/10) dem die Frage vorgelegt, ob das in §1600 I Nr.5 BGB vorgesehene behördliche Anfechtungsrecht der Vaterschaft verfassungsgemäß ist. Der BGH hat hier erhebliche Zweifel, da dieses Recht nur bei einer vormals ausdrücklich anerkannten Vaterschaft vorgesehen ist. Das wirkt sich jedenfalls dann aus, wenn eine Ehe aufgehoben wurde und ein Kind während der bestehenden (Schein-)Ehe geboren wurde. Das spielte vorliegend in dem Sonderfall der Scheinehe eine Rolle, die zum Zweck des Statusaufenthalts von Ausländern geschlossen wurde.

Auch wenn der Sachverhalt hier sehr spezieller Natur ist, wird man sich damit in Zukunft wieder auf eine Auseinandersetzung des Bundesverfassungsgerichts mit der Vaterschaftsanfechtung „freuen“ dürfen. Das Thema bleibt aktuell.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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