Der Bundesgerichtshof hat in gleich zwei Sachen (XII ZR 89/10 und XII ZR 90/10) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das in §1600 I Nr.5 BGB vorgesehene behördliche Anfechtungsrecht der Vaterschaft verfassungsgemäß ist. Der BGH hat hier erhebliche Zweifel, da dieses Recht nur bei einer vormals ausdrücklich anerkannten Vaterschaft vorgesehen ist. Das wirkt sich jedenfalls dann aus, wenn eine Ehe aufgehoben wurde und ein Kind während der bestehenden (Schein-)Ehe geboren wurde. Das spielte vorliegend in dem Sonderfall der Scheinehe eine Rolle, die zum Zweck des Statusaufenthalts von Ausländern geschlossen wurde.
Auch wenn der Sachverhalt hier sehr spezieller Natur ist, wird man sich damit in Zukunft wieder auf eine Auseinandersetzung des Bundesverfassungsgerichts mit der Vaterschaftsanfechtung „freuen“ dürfen. Das Thema bleibt aktuell.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness … darüber, wie Bewusstsein und Verantwortung freiheitliche und europäische Rechtsprinzipien in einer von Technologie geprägten Gesellschaft sichern.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)