Schlagwort: Zeugnisverweigerungsrecht

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist das Recht einer Person, in einem Strafverfahren die Aussage zu verweigern und keine Informationen preiszugeben, die sie selbst belasten könnten. Es gibt verschiedene Situationen, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch genommen werden kann, z.B:

  • Ehegatten haben in vielen Ländern ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem anderen Ehegatten.
  • Zeugen können sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn sie sich durch die Preisgabe bestimmter Informationen selbst belasten würden.
  • Auch Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Geistliche haben das Recht, bestimmte Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden, nicht preiszugeben.

Das Zeugnisverweigerungsrecht dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und soll verhindern, dass er sich selbst oder andere belastet. Es kann jedoch nicht in allen Fällen geltend gemacht werden, und es gibt Ausnahmen, in denen das Gericht dennoch eine Aussage verlangen kann.

In vielen Ländern gibt es spezielle Vorschriften und Bestimmungen, die das Zeugnisverweigerungsrecht regeln. Wenn eine Person glaubt, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu haben, sollte sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, um sich über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.

-> Dazu auch bei uns das Aussageverweigerungsrecht

  • Keine Schweigepflicht im Maßregelvollzug

    Keine Schweigepflicht im Maßregelvollzug

    BGH zur Zeugenaussage eines behandelnden Arztes im Unterbringungsverfahren: In seinem Beschluss vom 10. März 2025 (5 StR 682/24) hat der Bundesgerichtshof eine dogmatisch bedeutsame Klarstellung zum Zeugnisverweigerungsrecht von Ärzten im Zusammenhang mit der einstweiligen Unterbringung eines Beschuldigten nach § 126a StPO getroffen.

    Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein behandelnder Arzt im Maßregelvollzug als Zeuge zur psychischen Verfassung des Angeklagten aussagen darf, obwohl dieser seine Einwilligung zur Entbindung von der Schweigepflicht widerrufen hatte. Die Antwort des BGH ist eindeutig – und stützt sich auf eine konsequent strafprozessuale Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO.

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  • OLG Karlsruhe zum Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten

    OLG Karlsruhe zum Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten

    Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az. 14 W 95/24) eine bedeutsame Entscheidung zum Umfang des journalistischen Zeugnisverweigerungsrechts getroffen. Konkret ging es um die Frage, inwieweit sich Journalisten auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) berufen können, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als Zeugen geladen werden.

    Das Gericht stellte klar, dass sich Journalisten grundsätzlich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, wenn die Beweisfrage darauf abzielt, eine vertrauliche Quelle zu enttarnen. Hingegen ist das Zeugnisverweigerungsrecht nicht anwendbar, wenn lediglich geklärt werden soll, ob eine in einem Bericht dargestellte Person die Äußerungen tatsächlich getätigt hat oder ob eine Berichterstattung mit dieser Person abgesprochen war.

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  • OLG Bremen: Einschränkungen des Zeugnisverweigerungsrechts für Pressevertreter

    OLG Bremen: Einschränkungen des Zeugnisverweigerungsrechts für Pressevertreter

    Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat mit Beschluss vom 25. September 2024 (Az.: 2 W 46/24) eine beachtenswerte Entscheidung zur Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts von Pressevertretern getroffen. Dabei ging es um die Frage, ob eine Journalistin sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berufen kann, wenn sie die Identität und Inhalte der Kommunikation mit ihren Informanten bereits offengelegt hat. Das Gericht verneinte dies und verwies dabei auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

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  • Was ist eine strafprozessuale Revision

    Was ist eine strafprozessuale Revision

    Die Revision ist ein zentrales Rechtsmittel im Strafprozess. Sie ermöglicht es, ein bereits ergangenes Urteil auf Rechtsfehler zu überprüfen. Anders als die Berufung, bei der auch neue Tatsachen und Beweise eingeführt werden können, beschränkt sich die Revision auf die Überprüfung des Urteils auf rein rechtlicher Ebene. Das Ziel ist es, sicherzustellen, dass die rechtlichen Vorgaben korrekt angewendet wurden – ein essenzieller Baustein für die Wahrung von Rechtssicherheit und Gerechtigkeit.

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  • Hausdurchsuchung bei Verdacht auf Steuerhinterziehung: Was du wissen musst

    Hausdurchsuchung bei Verdacht auf Steuerhinterziehung: Was du wissen musst

    Kann es überhaupt eine Durchsuchung bei Verdacht einer Steuerhinterziehung geben? Die kurze Antwort: Ja, das kann es! Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine ernste Straftat, die erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wenn ein begründeter Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht, können die Ermittlungsbehörden durchaus eine Hausdurchsuchung anordnen. Doch wie läuft das genau ab und welche Rechte und Pflichten haben Betroffene?

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  • Teilweise Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts

    Teilweise Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts

    Gestattet ein Zeuge trotz Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 StPO die Verwertung früherer Aussagen, so kann er dies nicht auf einzelne Vernehmungen beschränken. Ein teilweiser Verzicht führt vielmehr zur Unverwertbarkeit aller früheren Aussagen mit Ausnahme der richterlichen Vernehmungen nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht, so jetzt der Bundesgerichtshof (1 StR 222/23).

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  • Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldbehörde rechtswidrig

    Im Streit um eine Fahrtenbuchauflage hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen heute der Klage einer Fahrzeughalterin aus dem Rhein-Erft-Kreis in zweiter Instanz stattgegeben.

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  • Verwertbarkeit einer Bild-Ton-Aufzeichnung eines Angehörigen nach falscher Belehrung

    Verwertbarkeit einer Bild-Ton-Aufzeichnung eines Angehörigen nach falscher Belehrung

    Grundsätzlich kann sich eine Bild- und Tonaufzeichnung wegen einer rechtsfehlerhaften Belehrung des Zeugen durch den Ermittlungsrichter als unverwertbar erweisen, so der BGH (6 StR 340/21).

    Zwar steht die nachträgliche Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts der Verwertung der Bild- und Tonaufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung nach § 255a Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht entgegen. Die vernehmungsersetzende Vorführung dieses Beweissurrogats nach § 255a Abs. 2 StPO setzt allerdings eine vorangegangene ordnungsgemäße Beweiserhebung unter Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften voraus. Bei einer richterlichen Zeugenvernehmung, die in Bild und Ton aufgezeichnet wird (§ 58a StPO), sind daher insbesondere die rechtlich geschützten Belange des Beschuldigten, wie etwa seine Mitwirkungsmöglichkeit, zu wahren. Dies gilt gleichermaßen für die Zeugenrechte. Denn die gesetzliche Regelung des § 255a Abs. 2 StPO steht in einem regelungssystematischen Zusammenhang mit § 58a StPO. Dieser ermöglicht unter näher bestimmten Voraussetzungen die Videodokumentation von Vernehmungsinhalten und ergänzt insoweit die übrigen – uneingeschränkt fortgeltenden – Verfahrensvorschriften über die richterliche Vernehmung von Zeugen, etwa im Ermittlungsverfahren (vgl. §§ 162, 48 ff. StPO).

    Ist die gebotene ordnungsgemäße Belehrung des Zeugen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO versehentlich unterblieben, kann die Bild- und Tonaufzeichnung grundsätzlich nicht als Vernehmungsersatz eingeführt werden. Über § 255a Abs. 2 StPO kann die aufgezeichnete Vernehmung durch den Ermittlungsrichter – als Beweissurrogat – aus Gründen des Opferschutzes eine unmittelbare Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung ersetzen. Die ermittlungsrichterliche Vernehmung (§ 162 StPO) erweist sich damit gleichsam als vorgelagerter Teil der Hauptverhandlung. Für sie ist anerkannt, dass eine Zeugenaussage bei unterlassener Belehrung oder Einholung der Zustimmung nach § 52 Abs. 2 StPO – im gleichen Umfang wie bei § 252 StPO – weder verlesen noch verwertet werden darf. Gleiches gilt, wenn die aufgezeichnete ermittlungsrichterliche Vernehmung (§ 58a StPO) die Zeugenvernehmung über § 255a Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung als deren vorgezogener Teil ersetzen soll. Auch in diesem Fall fehlt es mangels Belehrung an einer wirksamen Disposition des Zeugen im Rahmen der richterlichen Vernehmung über sein Recht aus § 52 Abs. 1 StPO und damit an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren.

    Bei der Belehrung ist genau hinzuschauen: Eine Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO erweist sich bereits im Hinblick auf den Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 Abs. 1 StPO als unzureichend. Die im Einzelfall gewählten Formulierungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass der Zeuge zwar die Beantwortung einzelner Fragen (vgl. § 55 StPO), nicht aber – wie es ihm das Gesetz garantiert – die Aussage insgesamt verweigern kann. Zudem darf bei kindlichen Zeugen der Hinweis nicht fehlen, dass sie ihr Zeugnisverweigerungsrecht auch unabhängig von der Zustimmung des Ergänzungspflegers ausüben können.

    Achtung: Die Frage der Verwertbarkeit kann anders zu beurteilen sein, wenn der Zeuge in die Verwertung der Aussage mit der Folge der Heilung des Verfahrensfehlers eingewilligt hat!

  • Zeugnisverweigerungsrecht: Auch bei 27jährigem Verlöbnis

    Das OLG Stuttgart (3 W 73/10) hält fest, dass bei einer Zeugnisverweigerung wegen eines Verlöbnisses nicht pauschal entschieden werden darf, ob es sich (vielleicht) um einen vorgeschobenen Grund handelt. Im verhandelten Fall ging es um ein Verlöbnis, das zum Zeitpunkt der Zeugnisverweigerung bereits seit 27 Jahren bestand und mit einer eidesstaatlichen Versicherung erklärt wurde. Das alleine reicht aber nicht aus, auch wenn z.B. das AG Göttingen (in ZInsO 2010, 1708) festgestellt hat, das nach 5 Jahren ohne Eheschliessung davon auszugehen sein soll, dass das Verlöbnis beendet ist. Vielmehr kommt es auf die Gesamtumstände an – hier, dass die Verlobte ihren Verlobten (der sich in Haft befindet) nicht während der Inhaftierung heiraten möchte. Das Landgericht stimmt zu, dass dies „höchst ungewöhnlich“ sei, aber:

    Es widerlegt die Ernsthaftigkeit des Eheversprechens im Einzelfall jedoch nicht zweifelsfrei. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zeugin (oder der Beklagte) deshalb die Ehe nicht eingegangen ist bzw. den Hochzeitstermin auf unbegrenzte Dauer verschieben will, weil etwa eine Eheschließung mit finanziellen Verlusten verbunden wäre oder andere Umstände einer Eheschließung dauerhaft entgegenstehen.

    Im Ergebnis wird ein Zeugnisverweigerungsrecht weiterhin zugestanden. Übrigens wurde seitens der Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, obwohl Strafantrag gestellt wurde. Es zeigt sich damit, wie differenziert das Zeugnisverweigerungsrecht gehandhabt werden muss – und dass insbesondere den Umständen des Einzelfalls immer Rechnung zu tragen ist.

  • Zeugenbeistand: BVerfG stärkt Zeugenrecht auf Rechtsanwalt

    Zeugen haben in Deutschland das Recht auf einen „Zeugenbeistand“, das ist ein vom Zeugen hinzugezogener Rechtsanwalt, der den Zeugen begleitet und juristisch Betreut. Kürzlich stellte das BVerfG (2 BvR 941/09) dazu fest:

    Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Zeugen […] nicht schlechthin ein allgemeines Recht auf Rechtsbeistand. Mit dem Postulat der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege ist es nicht vereinbar, die Mitwirkung eines Rechtsbeistands in jedem Fall und ohne jede Einschränkung zu dulden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt vielmehr eine Abwägung zwischen dem Anspruch des Zeugen und dem öffentlichen Interesse an der Effizienz des Strafprozesses, die die Behörden und Gerichte unter Beachtung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen haben.

    Für die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands bedarf es daher einer besonderen rechtsstaatlichen Legitimation, die sich in unterschiedlicher Ausprägung aus der jeweiligen besonderen Lage des Zeugen, insbesondere aus den ihm im eigenen Interesse eingeräumten prozessualen Befugnissen bei der Erfüllung der allgemeinen staatsbürgerlichen Zeugenpflichten ergibt […]

    Ein Rechtsanwalt kann von der Vertretung des Zeugen dann ausgeschlossen werden, wenn seine Teilnahme erkennbar dazu missbraucht wird, eine geordnete und effektive Beweiserhebung zu erschweren oder zu verhindern und damit das Auffinden einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung zu beeinträchtigen […]

    Konkret hält dabei das BVerfG fest, dass

    1. Es nicht Aufgabe des Zeugen ist, selbst zu Begründen, warum er einen Zeugenbeistand wünscht – in der Begründung liegt ja gerade die Gefahr, sich selbst zu belasten, was ausdrücklich nicht erzwungen werden darf
    2. Auch wenn im Vorhinein vom Zeugen verneint wird, sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht (§55 StPO) zu berufen, kann dies keine Ablehnung des Zeugenbeistands begründen. Nicht zuletzt deswegen, weil Zeugen erst angesichts der konkreten Fragen entscheiden können, ob sie nun von dem situativen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen oder nicht. Eine vorherige Einschätzung ist schon gar nicht möglich – worin ja nicht zuletzt auch der Sinn des Zeugenbeistands liegt.

    Vor der Entscheidung des BVerfG (10.3.2010) trat am 1.10.2009 der §68b StPO in Kraft, der ein Recht auf einen Zeugenbeistand ausdrücklich vorsieht und Ablehnungsgründe ausdrücklich (wenn auch nicht abschließend) normiert – die Unsitte, eine Begründung des Zeugen einzufordern (oben Punkt 1) dürfte seitdem ein Ende haben. Die Frage, wann ein Zeugenbeistand abzulehnen ist, bedarf aber weiterhin der Auslegung – hier wird man diese Entscheidung des BVerfG bei der Anwendung des §68b StPO durchaus nutzen können.

    Im Ergebnis kann man die Einstellung des BVerfG, auch mit Blick auf die aktuelle Entscheidung, kurz in eine Floskel packen: Pauschal den Zeugenbeistand ablehnen geht nicht. Der §68b StPO stützt dies, da er konkrete Tatsachen fordert und Regelbeispiele benennt. Das Gericht wird also immer eine konkrete Gefährdung der „geordneten Beweiserhebung“ (bzw. funktionsfähigen Rechtspflege) erkennen und dann ausführlich mit den Rechten des Zeugen abwägen müssen. Ein nebulöses vorheriges Ablehnung ist schlichtweg nicht möglich, insbesondere kein pauschales bejahen eines der im §68b StPO benannten Regelbeispiele.

    Hinweis: In der ursprünglichen Fassung dieses Artikels wurde der §68b StPO nicht thematisiert – dank einem Hinweis bei Detlef Burhoff ist das aufgefallen und wurde nachträglich eingebaut.

  • Beweisverwertungsverbot: Spontanäußerung und Verwertungsverbot

    Die ungefragt gegenüber einem Polizeibeamten fernmündlich abgegebene Sachverhaltsschilderung und die in Anwesenheit eines Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten erfolgte Bezichtigung durch einen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen bleiben als sog. Spontanäußerungen verwertbar. Das gilt auch, wenn der Angehörige später von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

    Dazu auch bei uns: Das Beweisverwertungsverbot im Strafprozess und Ordnungswidrigkeitenrecht

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  • Rechte als Zeuge

    Rechte als Zeuge und Zeugenbeistand – Informieren Sie sich genau, die Ermittlungsbehörden wissen sehr genau wie sie vorgehen und nutzen gerade die Arglosigkeit vieler Zeugen aus, die dann plötzlich zu Beschuldigten werden. Das Wichtigste zu Ihren Rechten als Zeuge vorab in der Kurzfassung:

    • Vorsicht, geänderte Rechtslage mit der StPO-Reform 2017: Die Polizei hatte früher gegenüber einem Zeugen keinerlei Druckmittel, der Bürger brauchte sich früher – bis September 2017 – nicht einmal mit der Polizei zu unterhalten, wenn er das nicht will. Heute aber können Zwangsgelder und sogar Haft angedroht und vollstreckt werden. Vor diesem Hintergrund sollten Ladungen der Polizei nicht wie früher kurzerhand ignoriert werden.
    • Der Zeuge muss daher heute durchaus einer Vorladung folgen, kann meines Erachtens aber nicht einfach „zur Wache mitgenommen werden“. Es sollte auf einer ordentliche Ladung bestanden werden.
    • Schon gar nicht muss ein Zeuge die Polizei – ohne Durchsuchungsbeschluss – in seine Wohnung lassen.
    • Eine schlimme Unsitte ist es, dass oftmals die Polizei Zeugen am Arbeitsplatz vernehmen will, dass sollte sich ein Zeuge unbedingt verbieten.
    • Durchsuchungen von Zeugen oder Fahrzeugen eines Zeugen sind ohne richterliche Genehmigung nicht möglich und ansonsten gegen den Willen des Zeugen sogar illegal!
    • Unter Umständen stehen Ihren aus verschiedenen Gründen Rechte zum Schweigen zu, diese sollten Sie nicht leichtfertig aufgeben sondern gut überlegen bzw. sich beraten lassen – etwa wenn eigene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Raum stehen.
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  • Strenge Anforderungen an Fahrtenbuchauflage

    Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und den Halter verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen. Die Behörde muss vielmehr zunächst die Söhne des Halters befragen.

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  • Teilverzicht auf Verwertungsverbot des § 252 StPO

    Ist ein Teilverzicht auf das Verwertungsverbot des § 252 StPO möglich? Der Bundesgerichtshof widmet sich in einer aktuellen Entscheidung dieser für die Strafverteidigung hochbrisanten Thematik.

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  • Beweisverwertungsverbot bei Ordnungswidrigkeit und im Strafprozess

    Beweisverwertungsverbot bei Ordnungswidrigkeit und im Strafprozess

    Beweisverwertungsverbot im Ordnungswidrigkeitenrecht: Es gibt im Strafprozessrecht oder ordnungswidrigkeitenrecht keine allgemeingültige Regel dahingehend, wann ein Beweisverwertungsverbot vorliegt oder ein eventuell vorliegendes Beweisverwertungsverbot über das unmittelbar gewonnene Beweisergebnis hinausreicht bzw. wo die Grenzen des Beweisverwertungsverbotes liegen.

    Alle diese Grenzen richten sich nicht nur nach der Sachlage und Art und Schwere des Verstoßes, sondern auch nach der Kausalität der unzulässig erlangten Erkenntnisse für die weiteren Ermittlungen und die schließlich Überführung des Betroffenen. Insgesamt ist – gerade für Strafprozesse – insoweit an die Abwägungslehre samt Widerspruchslösung zu erinnern.

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