Für reichlich Unsicherheit sorgt bis heute die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2628/10), in der unter anderem das hier zu lesen ist:
Mit den Vorschriften des Verständigungsgesetzes hat die Zulassung von Verständigungen im Strafverfahren eine abschließende Regelung erfahren. Außerhalb des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende sogenannte informelle Absprachen sind unzulässig.
Das Ergebnis ist, dass sowohl Gericht als auch inzwischen manche Staatsanwälte mit grosser Sorge reagieren, wenn die Verteidigung „ausserhalb des Protokolls“ ein Gespräch sucht. Es besteht schlicht die Angst, dass jedes Gespräch ein Verfahrensmangel ist – dabei hat das BVerfG gerade das nicht gesagt!
Glücklicherweise kann ich mir eine detaillierte Analyse an der Stelle sparen, denn der Bundesgerichtshof (1 StR 386/13) hat sich dazu bereits deutlich und unmissverständlich geäußert:
Weder der Grundsatz des fairen Verfahrens noch sonstige Regelungen des Verfassungs- oder des Strafverfahrensrechts verbieten dem Tatgericht, das Verfahren betreffende Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten zunächst getrennt zu führen. Selbst bei der Vorbereitung einer – hier ohnehin nicht vorliegenden – möglichen verfahrensbeendenden Absprache dienenden Gesprächen sind derartige Vorgespräche nicht ausgeschlossen (BT-Drucks. 16/12310 S. 9 und 12; BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065 [Rn. 82]). Wie sich aus der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergibt, setzt das Gesetz in Bezug auf verfahrensbeendende Absprachen die Möglichkeit solcher Vorgespräche sogar voraus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen eine eventuelle Verständigung betreffende Vorgespräche nicht stets mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten zugleich geführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f.). Allerdings bedarf es bei der Sondierung der Chancen für eine solche Absprache betreffende Gespräche der anschließenden Information sämtlicher Verfahrensbeteiligter in öffentlicher Hauptverhandlung über den In- halt, den Verlauf und die Ergebnisse der außerhalb dieser geführten Gespräche (BGH aaO).
Man beachte aber das Ende: Weitere Verfahrensbeteiligte sind in öffentlicher Hauptverhandlung zu unterrichten. Das bedeutet also: Gespräche ja, Kungeln oder Mauscheln nein.
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