Am 23. September 2025 hat das Verwaltungsgericht Berlin (1 K 334/23) eine Entscheidung getroffen, die – nicht zum ersten Mal – grundlegende Fragen des Spannungsverhältnisses zwischen polizeilicher Autorität, Versammlungsfreiheit und dem Recht auf Informationsbeschaffung berührt. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Umständen die Polizei das Filmen ihres Einsatzhandelns untersagen darf – und wann ein solches Verbot rechtswidrig ist. Das Urteil bestätigt, dass die Dokumentation polizeilicher Maßnahmen durch Bürger nicht pauschal verboten werden kann, sondern einer sorgfältigen Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bedarf.
(mehr …)Schlagwort: Versammlungsfreiheit

OLG Karlsruhe zur Strafbarkeit von Straßenblockaden
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 4. Februar 2025 (Az. 2 ORs 350 SRs 613/24) eine wichtige Entscheidung zur strafrechtlichen Beurteilung von Straßenblockaden getroffen. Die Frage, ob sich Klimaaktivisten durch Blockaden des Straßenverkehrs strafbar machen, ist seit Jahren Gegenstand intensiver juristischer und gesellschaftlicher Debatten.
Im Zentrum der Entscheidung stand der Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB), insbesondere die Abgrenzung zwischen psychischem und physischem Zwang sowie die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und den Rechten unbeteiligter Dritter. Das OLG Karlsruhe hob eine Freisprechung des Landgerichts Freiburg auf und bejahte eine Strafbarkeit der Blockierer.
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OVG Bremen: Beschränkungen von Meinungsäußerungen bei Versammlungen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hat am 30. April 2024 (Az. 1 B 163/24) eine bedeutende Entscheidung zur Rechtmäßigkeit von Beschränkungen von Meinungsäußerungen im Kontext von Versammlungen getroffen. Diese Entscheidung beleuchtet die Balance zwischen der Gewährleistung der Meinungsfreiheit und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
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Strafrechtliche Bewertung von Straßenblockaden durch Klimaaktivisten
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 20. Februar 2024 (Az.: 2 ORs 35 Ss 120/23) befasst sich mit der strafrechtlichen Bewertung von Straßenblockaden durch Klimaaktivisten und legt dabei besonderes Augenmerk auf die Verwerflichkeitsprüfung gemäß § 240 Abs. 2 StGB. Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Abwägung der Versammlungsfreiheit und den Schutz anderer Rechtsgüter, insbesondere der Bewegungsfreiheit unbeteiligter Dritter.
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Strafrechtliche Bewertung von Straßenblockaden durch Klimaaktivisten
Das Kammergericht (KG) Berlin hat in seinem Beschluss vom 31. Januar 2024 (Az.: 3 ORs 69/23 – 161 Ss 157/23) wesentliche Aspekte zur strafrechtlichen Bewertung von Straßenblockaden durch Klimaaktivisten und zur Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB herausgearbeitet. Die Entscheidung befasst sich insbesondere mit der Bedeutung der Versammlungsfreiheit, den Anforderungen an die Amtsaufklärung und den rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen solche Protestaktionen strafbar sein können.
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Klimaproteste und Störung von Betrieben
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 16. Februar 2024 (Az.: 1 ORs 25 Ss 1/23) beschäftigt sich mit der strafrechtlichen Bewertung von Protestaktionen, die von Klimaaktivisten durchgeführt wurden. Die Entscheidung umfasst wesentliche Aspekte der Nötigung, Mittäterschaft, Verwerflichkeit von Straßensperren und die Auslegung des Hausfriedensbruchs.
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Strafrechtliche Bewertung einer Straßenblockade durch sogenannte „Klimakleber“
Das Landgericht (LG) Berlin entschied am 31. Mai 2023 (Az.: 502 Qs 138/22) über die strafrechtliche Bewertung einer Straßenblockade durch sogenannte „Klimakleber“. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit der Aktivisten und der Fortbewegungsfreiheit der betroffenen Verkehrsteilnehmer sowie die strafrechtliche Einordnung von Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte.
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Wann dürfen Polizisten eigene Aufnahmen verhindern?
Beim Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 3067/18, ging es darum, ob ein Polizist aktiv verhindern darf, gefilmt zu werden; das VG stellte dabei im konkreten Fall fest, dass ein Verhindern des Fotografierens des Polizeibeamten durch Vorhalten der Hand vor das Smartphone des Klägers samt Aufforderung, Aufnahmen zu unterlassen, rechtmäßig gewesen ist.
(mehr …)Zum Thema „Aufnahmen von Polizisten“ bei uns:
- Grundsätzlicher Überblick: Fotografieren und Filmen von Polizisten bei Polizeieinsatz erlaubt
- VG Aachen: Wann dürfen Polizisten eigene Aufnahmen verhindern?
- OLG Düsseldorf zum filmen von Polizisten
- OLG Köln zum Persönlichkeitsrecht von Polizisten
- LG Osnabrück, LG Frankenthal und LG Aachen
- EGMR zur Pressefreiheit bei Ablichtungen von Polizisten

Rechtfertigung durch Grundrechte im Strafrecht: Meinungsäußerungsfreiheit schlägt Hausrecht
Eine ganz besondere Entscheidung findet man beim Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (21 Cs-721 Js 44/22-69/22), das sich angesichts eines Strafbefehls zu einem Hausfriedensbruch auf einem Tagebaugelände mit der Rechtfertigung durch Grundrechte im Strafrecht zu beschäftigen hatte. Es fällt nicht schwer, zu prognostizieren, dass diese Entscheidung – wenn sie einmal entdeckt wurde – durch sämtliche Staatsexamina und juristische Fachzeitschriften geistern wird. Erstmal aber nur hier im Blog.
(mehr …)OLG Karlsruhe: ACAB-Transparent in Fussballstadion kann strafbare Beleidigung sein
Immer noch wird um die Strafbarkeit der Aussage „a.c.a.b. – All cops are bastards“ gerungen, weiterhin gibt es gerichtliche Entscheidungen dazu. Ich hatte in meiner früheren Übersicht bereits klar gestellt, dass es letztlich an der inidividualisierbarkeit hängt: Muss sich durch die konkrete Form der Verwendung eine einzelne Zahl von Polizisten ansprechen (und damit beleidigen) lassen, oder ist es so weit zu verstehen, dass kein einzelner Polizist sich angesprochen fühlen darf?
Das OLG Karlsruhe (1 (8) Ss 64/12– AK 40/12) hat nun klar gestellt, dass ein anlässlich eines gut besuchten Fussballspiels in einem Stadion hochgehaltenes Transparent durchaus im Einzelfall beleidigen kann: Nämlich die im Stadion eingesetzten Polizisten. Allerdings wurde die Sache zur (erneuten) Entscheidung an die Vorinstanz zurück gewiesen, die bisher eine Strafbarkeit verneinte.
Das heisst: Die Rechtsprechung beginnt grosszügiger zu werden. Dass ein Transparent in einem Stadion pauschal die Polizisten beleidigen soll, die dort eingesetzt sind, ist eine Neuerung. Dies mag im konkreten Fall einer offenkundigen Beleidigung auf viel Gegenliebe stoßen, bedeutet aber ein enormes Risiko für (kritische) Meinungsäußerungen auf Großveranstaltungen wie Demonstrationen. Es bleibt abzuwarten wie es weiter geht.
Zum Thema bei uns:

Polizei kann sich zur Anfertigung von Versammlungsfotos nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG berufen
Das Oberverwaltungsgericht NRW (15 A 4753/18) konnte erfreulicherweise klarstellen, dass es für das Anfertigen von Fotoaufnahmen von Versammlungsteilnehmern zum Zweck polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit an der erforderlichen versammlungsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Insbesondere kann sich die Polizei hier nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG berufen.
Dazu auch von mir: Fotorecht bei Veranstaltungen: Gruppenfotos, Aufzüge und Veranstaltungen
(mehr …)BVerfGE 69, 315 – Brokdorf
Der Brokdorf Beschluss hatte zwei für Studenten relevante Inhalte: Einerseits die Konkretisierung des Art. 8 GG, anderererseits (und gerne übersehen) am Ende Ausführungen zu den Grenzen der so genannten Rechtsfortbildung durch Urteile.
Demo: Festketten kann teuer werden
Wer sich (im Zuge einer Demo) irgendwo festkettet, sollte mit Bedacht vorgehen: Das OLG Schleswig (1 U 39/10) hat eine Demo-Teilnehmerin zum Schadensersatz verurteilt, und der wird es wohl in sich haben (die genaue Höhe wird noch festgestellt). Es ging um eine Demonstrantin, die sich im Zuge einer Demo an Gleise der deutschen Bahn kettete. Da ein Lösen der Demonstrantin ohne Verletzungsgefahr nicht anders möglich war, wurden die Gleise auf Veranlassung der Bundespolizei aufgesägt. Folge: Reparaturkosten im Nachhinein. Und zu denen wurde die Demonstrantin in mehreren Instanzen verurteilt.
Das OLG betont, dass auch aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit keine Rechtfertigung abzuleiten sei: Das gesamte Vorgehen war verbotene Eigenmacht und es ist nicht ersichtlich, wo diese über den Art.8 Grundgesetz zu rechtfertigen sein soll.
Das BVerfG stärkt die Demonstrationsfreiheit – neue Fragen?
Das BVerfG (1 BvR 699/06) hat festgestellt, was in dieser Floskel nichts neues ist: Der Staat darf sich nicht in das Privatrecht flüchten, was bedeutet: Auch wenn der Staat eine zivilrechtliche Gesellschaft (etwa eine GmbH) nutzt, um am Rechtsverkehr teilzunehmen, kann er sich seiner unmittelbaren Bindung an Grundrechte nicht entziehen. Es herrscht der Grundsatz: Keine Flucht ins Privatrecht. Und dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Staat zwar nicht alleine an der Gesellschaft beteiligt ist, aber hauptsächlich.
(mehr …)Keine vorsorgliche Vorratsanmeldung von Demonstrationen
Es ist eine – zumindest in unserer Region – verbreitete „Taktik“ bei erwarteten Demonstrationen aus dem rechten Spektrum, dass „Vorratsanmeldungen“ von Gegendemonstrationen vorgenommen werden. Dabei werden in grosser Zahl Einzeldemonstrationen auf zentralen Plätzen angemeldet, die dann bei Bedarf (wenn die eigentliche „Route“ bekannt wird) mit Leben gefüllt werden. Das Verwaltungsgericht Aachen (6 K 1135/10) hat dem nun eine Abfuhr erteilt: Die zuständige Behörde muss solche Anmeldungen nicht hinnehmen, vielmehr kann sie verlangen, dass zumindest die Mindest-Anforderungen erfüllt werden (wie etwa die Benennung eines Versammlungsleiters sowie Ordnungskräfte). Darüber hinaus dürfen formularmäßige Anmeldungen quasi als eine Art Missbrauch gewertet werden.
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