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Kategorie: Softwarerecht

  • KI-Washing 2.0: Ausbeutung von Menschen bei KI-Modellen

    KI-Washing 2.0: Ausbeutung von Menschen bei KI-Modellen

    Unternehmen, die Künstliche Intelligenz einsetzen, diskutieren derzeit vor allem Datenschutz, Urheberrecht und die kommende EU‑KI‑Verordnung. Weit weniger im Blick ist dagegen eine Rechtsmaterie, die der Nutzung bestimmter KI‑Modelle ganz handfest im Weg stehen kann: das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) … und auch der generelle ethische Einsatz. Denn: Menschen wurden und werden ausgebeutet beim Training von KI – und wir wissen das doch längst.

    Das LkSG zwingt in meiner folgenden Überlegung dazu, die menschenrechtliche „Vorgeschichte“ eines Modells mitzudenken – und zwar auch dann, wenn dieses nur als fertiges Produkt eingekauft oder als Open‑Source‑Gewicht von Hugging Face heruntergeladen wird.

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  • Opensource-Software-Compliance

    Opensource-Software-Compliance

    Open-Source-Software-Compliance samt Opensource-Lizenzen: Open-Source-Software (OSS) hat in den letzten Jahren massiv an Bedeutung gewonnen. Unternehmen nutzen OSS aus verschiedenen Gründen: Dazu zählen Kosteneinsparungen, der Zugang zu hochwertigen Technologien und die Möglichkeit, auf einer breiten Basis von Entwicklern aufzubauen.

    Doch der Einsatz von OSS bringt auch Herausforderungen mit sich, insbesondere im Bereich der Compliance. In diesem Kontext bedeutet Compliance die Einhaltung der verschiedenen Lizenzbedingungen, die mit Open-Source-Software verbunden sind. Verstöße gegen diese Bedingungen können erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

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  • Rechtliche Aspekte und Handlungsempfehlungen für IT-Projekte

    Rechtliche Aspekte und Handlungsempfehlungen für IT-Projekte

    Ihr Rechtsanwalt für IT-Projekte: IT-Projekte sind komplexe Vorhaben, die eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen aufwerfen. Diese reichen von urheberrechtlichen Themen bis hin zu vertraglichen Regelungen, die sowohl während der Durchführung als auch beim Abbruch eines Projekts relevant werden können. In diesem Beitrag beleuchte ich als Fachanwalt für IT-Recht die wichtigsten rechtlichen Aspekte in einem kurzen Überblick – und gebe einige praktische Tipps für eine rechtssichere Umsetzung von IT-Projekten.

    Rechtsanwalt Jens Ferner ist nicht nur Fachanwalt für IT-Recht: Als Softwareentwickler betreute er früher eigene IT-Projekte und ist im Projektmanagement ständig fortgebildet – so insbesondere zertifiziert im Projektmanagement (Fernuni Hagen).

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  • Kein automatischer Markenschutz für Software-Werbeslogans

    Kein automatischer Markenschutz für Software-Werbeslogans

    Die vierte Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat mit Entscheidung vom 3. November 2025 (R 652/2025-4) klargestellt: Nicht jeder griffige Werbespruch eignet sich als eingetragene Marke. Der Fall betrifft den Antrag der Anker Innovations Limited, die Wortmarke „Make It Real“ für Software, IT-Dienstleistungen und Online-Social-Networking schützen zu lassen. Das EUIPO lehnte die Eintragung ab, weil der Slogan als bloße werbliche Aussage ohne Unterscheidungskraft wahrgenommen werde. Die Entscheidung ist nicht nur für Markenanmelder lehrreich, sondern wirft auch grundsätzliche Fragen zur Abgrenzung zwischen schutzfähigen Kennzeichen und rein beschreibenden oder anpreisenden Formulierungen auf.

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  • Veränderungssperren bei Software-Besichtigungen

    Veränderungssperren bei Software-Besichtigungen

    In Streitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte, insbesondere im Bereich der Softwareentwicklung, kommt es häufig vor, dass Gerichte die Besichtigung von IT-Systemen anordnen, um mögliche Rechtsverletzungen zu klären. Doch was passiert, wenn der Antragsgegner während oder nach der Besichtigung Änderungen an der Software vornimmt?

    Das Landgericht Frankfurt am Main (2-06 O 233/25) hat nunmehr klargestellt, dass eine gerichtlich angeordnete Veränderungssperre nur so lange gilt, wie es für die Beweissicherung unbedingt notwendig ist. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte den Konflikt zwischen dem Interesse an einer lückenlosen Beweisführung und dem Schutz der Betriebsabläufe des Antragsgegners lösen.

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  • Cybersecurity in der Software-Lieferkette

    Cybersecurity in der Software-Lieferkette

    Die jüngsten Angriffe auf die JavaScript-Bibliotheksplattform npm zeigen auf dramatische Weise, wie verwundbar moderne Software-Lieferketten sind. Ein selbstvermehrender Wurm namens Shai-Hulud hat Hunderte von Code-Paketen infiziert, Zugangsdaten gestohlen und diese öffentlich zugänglich gemacht. Für Unternehmen und ihre Führungskräfte wirft dies nicht nur technische, sondern auch erhebliche rechtliche und haftungsrelevante Fragen auf. Was ist passiert, welche Risiken bestehen für Unternehmen, und wie können sich Verantwortliche absichern?

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  • Software Bill of Materials (SBOM)

    Software Bill of Materials (SBOM)

    Wer heute Software entwickelt, baut fast nie bei null – Bibliotheken, Frameworks und Container-Images sind Standard. Genau hier setzt die Software Bill of Materials (SBOM) an: Sie ist die technische Stückliste deiner Anwendung. Sie zeigt, welche Komponenten du wirklich ausgeliefert hast – und wird mit den neuen EU‑Vorgaben zunehmend zur rechtlichen Pflicht, nicht nur zur technischen Kür. Eine saubere SBOM entscheidet künftig mit darüber, ob ein Projekt Sicherheitsvorfälle beherrscht und Haftungsrisiken im Griff behält – oder im Zweifel nicht nachweisen kann, was überhaupt im eigenen Produkt steckt.

    Eine SBOM ist ein maschinenlesbares Dokument und entspricht einer elektronischen Stückliste: Es inventarisiert eine Codebasis und enthält somit Informationen über alle verwendeten Komponenten einer Software. Inzwischen gewinnt die SBOM durch den CRA erhebliche juristische Relevanz und gehört zwingend zur Compliance bei Einsatz oder Entwicklung von Software, speziell mit Blick auf die Supply-Chain.

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  • Designprinzipien für LLM-basierte Systeme des BSI

    Designprinzipien für LLM-basierte Systeme des BSI

    Ein aktuelles BSI-Whitepaper zu Designprinzipien für LLM-basierte Systeme mit „Zero Trust“-Ansatz enthält zentrale Empfehlungen zur sicheren Implementierung von KI-Systemen in Unternehmen und Behörden. Die Vorgaben reichen von der Authentifizierung und dem Input-/Output-Schutz bis hin zum Monitoring und Hintergrundwissen für die Awareness.

    Doch Vorsicht, diese Empfehlungen sind mehr als reine IT-Empfehlungen: Sie berühren unmittelbar haftungsrechtliche Fragen und betreffen die konkrete Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben gemäß Art. 25 DSGVO („Privacy by Design“ und „Privacy by Default“).

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  • Spitzenstellungsbehauptung bei Software

    Spitzenstellungsbehauptung bei Software

    Superlative in der Werbung: Wenn „einfachste und effizienteste“ zu weit geht – Werbeaussagen mit Superlativen wie „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ sind ein klassisches Mittel, um Kunden zu überzeugen. Doch was aus Marketingsicht verlockend klingt, kann wettbewerbsrechtlich problematisch sein.

    Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem aktuellen Urteil vom 8. Juli 2025 (Az. 9 U 443/25) klargestellt, dass solche Spitzenstellungsbehauptungen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind. Die Entscheidung betrifft einen Streit zwischen zwei Anbietern von Lernmanagement-Systemen (LMS) und wirft grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit von Alleinstellungswerbung, zur Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz und zur Abgrenzung zwischen legitimer Werbung und irreführender Geschäftspraxis auf.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • Cheats: Keine Urheberrechtsverletzung durch externe Speicher-Manipulation

    Cheats: Keine Urheberrechtsverletzung durch externe Speicher-Manipulation

    In einer vielbeachteten Entscheidung vom 31. Juli 2025 (BGH, Urt. v. 31.07.2025 – I ZR 157/21Action Replay II) hat der Bundesgerichtshof (nochmals) die urheberrechtliche Reichweite des Schutzes von Computerprogrammen präzisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Modifikation von Arbeitsspeicherinhalten durch Drittsoftware – ohne Veränderung des Quell- oder Objektcodes – eine unzulässige Umarbeitung im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG darstellt. Der BGH verneinte dies und folgte damit der Vorabentscheidung des EuGH.

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  • Werktitelverletzung bei Computerspielen

    Werktitelverletzung bei Computerspielen

    Anforderungen an Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr bei Titel für Computerspielen: Die wirtschaftliche Bedeutung von Computerspielen als Kulturgüter und Handelsobjekte stellt das Kennzeichenrecht regelmäßig vor neue Herausforderungen. Der rechtliche Schutz von Spieltiteln, insbesondere gegen Nachahmung oder marktschädliche Anlehnung, wirft dabei komplexe und spannende Abgrenzungsfragen auf.

    In einer aktuellen Entscheidung (LG Hamburg, Urt. v. 03.07.2025 – 327 O 298/24) befasst sich nun das Landgericht Hamburg mit dem Umfang und der Priorität eines Werktitelrechts an einem Computerspiel. Im Zentrum steht die Frage, ob der Titel „RAFT“, unter dem die Klägerin seit Ende 2016 ein Open-World-Survival-Spiel vertreibt, gegenüber später erschienenen Handyspielen mit ähnlichen Bezeichnungen schutzfähig ist. Die Entscheidung bietet eine instruktive dogmatische Klärung zu Voraussetzungen und Reichweite des Titelschutzes bei Softwareprodukten.

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  • Schutzumfang von Webseitenprogrammierungen bei Werbeblockern

    Schutzumfang von Webseitenprogrammierungen bei Werbeblockern

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Werbeblocker IV“ (I ZR 131/23) die urheberrechtlichen Implikationen von Werbeblocker-Software weiter präzisiert. Im Zentrum steht die Frage, ob ein Werbeblocker, der in die Darstellung von Webseiten eingreift, eine unzulässige Umarbeitung oder Vervielfältigung eines geschützten Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 UrhG darstellt.

    Der BGH kritisiert die Vorinstanz für eine unzureichende Klärung des Schutzgegenstands und verweist die Sache zurück. Die Entscheidung enthält wichtige Hinweise zur Abgrenzung zwischen zulässiger Beeinflussung des Programmablaufs und Eingriffen in die geschützte Substanz eines Programms.

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  • Open Source Software und Recht

    Open Source Software und Recht

    Open-Source-Software (OSS) ist längst das Rückgrat der modernen Softwareentwicklung und digitalen Infrastruktur. Unternehmen, Start-ups und Behörden nutzen selbstverständlich Frameworks, Bibliotheken und Systemkomponenten, deren Quellcode öffentlich zugänglich ist. Doch mit dieser technischen Freiheit geht eine rechtliche Verantwortung einher, die oft unterschätzt wird. Wer Open-Source-Software nutzt – sei es zur internen Entwicklung oder in kommerziellen Produkten –, betritt ein komplexes Feld aus Urheberrecht, Lizenzrecht und Vertragsgestaltung.

    Im Folgenden möchte ich einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte rund um Open-Source-Software geben, um Entscheidern und Entwicklern Orientierung zu bieten und sie dabei zu unterstützen, typische Risiken zu vermeiden. Dabei schreibe ich selbst seit Jahrzehnten zu diesem Thema.

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  • Keine Unterlassungsansprüche eines Systemhauses bei nur behaupteten Software-Nutzungsrechten

    Keine Unterlassungsansprüche eines Systemhauses bei nur behaupteten Software-Nutzungsrechten

    Präzisierung der Aktivlegitimation nach § 97 Abs. 1 UrhG: Die dogmatischen Grundlagen der urheberrechtlichen Anspruchsberechtigung bei Softwareprojekten in arbeitsteilig strukturierten militärischen Beschaffungsvorhaben werfen nicht schnell schwierige Abgrenzungsfragen zwischen Urheber, ausschließlichem Nutzungsrechtsinhaber und schlichter Nutzungsberechtigter auf, wie das OLG Hamburg zeigt.

    Mit Urteil vom 16. Januar 2025 (5 U 93/23) hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg dieses anspruchsvolle Thema anlässlich einer Auseinandersetzung um eine Kommunikations-Management-Software für F125-Fregatten ausführlich durchdrungen – und die Reichweite der Aktivlegitimation für Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG im Kontext einfacher Nutzungsrechte dezidiert herausgearbeitet. Die Entscheidung verdient über den Einzelfall hinaus Beachtung, da sie zentrale Grundsätze zur Zuweisung von Verwertungspositionen bei werkvertraglicher Softwareentwicklung bestätigt und zugleich Klarheit über die Reichweite des § 31 Abs. 5 UrhG („Übertragungszwecklehre“) schafft.

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  • Entwurf einer KI-Verordnung: EU reguliert Einsatz künstlicher Intelligenz (2023)

    Entwurf einer KI-Verordnung: EU reguliert Einsatz künstlicher Intelligenz (2023)

    KI-Verordnung (KI-VO, auch AI-Act): Die EU möchte Entwicklung und Einsatz künstlicher Intelligenz regulieren. Hierzu liegt inzwischen ein Vorschlag für eine Verordnung über ein europäisches Konzept für Künstliche Intelligenz vor, wobei aus meiner Sicht zuvorderst besonders spannend die Frage sein dürfte, was man überhaupt unter künstlicher Intelligenz verstehen möchte.

    Im Übrigen ist es noch recht früh für eine umfassende Übersicht der KI-Verordnung. Wichtig ist: Es soll einen Katalog absolut verbotener Einsatz-Szenarien von KI geben, es soll eine „High-Risk“-KI geben, für die besondere Vorgaben gelten; darüber hinaus gibt es Transparenzpflichten bei eingesetzter KI.

    Update zum Stand der KI-Verordnung: Am 19.10.2022 hat die (tschechische) EU-Ratspräsidentschaft einen neuen Kompromiss vorgeschlagen, Ziel ist gegen Ende des Jahres 2022 eine Einigung für ein „KI-Gesetz“ zu finden. In dem 8. Vorschlag werden wesentliche Streitpunkte aufgegriffen. Am 11.5. wurde dann ein Kompromissvorschlag gefunden und beschlossen (der aber noch durch die weitere Gesetzgebung muss). Mehr dazu unten im Abschnitt „laufende Updates“.

    Hinweis: Hier geht es um den Entwurf einer Verordnung zur Regulierung von KI („KI-Verordnung“, auch „AI Act“). Dies ist nicht zu verwechseln mit dem zugleich laufenden Versuch der EU, zivilrechtliche Haftungsregelung für künstliche Intelligenz aufzustellen, dazu siehe beispielsweise den zwischenzeitlich beschlossenen Text hier.

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