Schlagwort: Agile Softwareentwicklung

Rechtsanwalt für agile Softwareentwicklung: Rechtsanwalt für Agile Softwareentwicklung – Fachanwalt für IT-Recht Ferner stellt Urteile rund um die Agile Softwareentwicklung vor. In unserer auf das IT-Recht spezialisierten Kanzlei finden Sie mit Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner, selber Softwareentwickler, ihren Rechtsanwalt für agile Softwareentwicklung!

Agile Softwareentwicklung ist ein Ansatz, bei dem Softwareprojekte in kurzen Entwicklungszyklen (Iterationen) durchgeführt werden. Dabei arbeiten Entwickler, Kunden und andere Beteiligte eng zusammen, um eine schnelle und flexible Entwicklung zu ermöglichen.

Agile Methoden basieren auf den Prinzipien des Agilen Manifests, das besagt, dass die Zusammenarbeit mit dem Kunden, die Flexibilität, die Lieferung funktionsfähiger Software und die Anpassung an Veränderungen oberste Priorität haben sollten.

Bei der agilen Softwareentwicklung werden die Anforderungen nicht zu Beginn des Projekts vollständig definiert, sondern schrittweise während der Entwicklung erarbeitet. Die Entwickler arbeiten in kleinen Teams und treffen sich regelmäßig, um den Projektfortschritt zu besprechen und die nächste Iteration vorzubereiten.

Ziel der agilen Softwareentwicklung ist es, schnell und flexibel auf Änderungen reagieren zu können und eine hohe Qualität der Software zu gewährleisten. Agile Methoden werden in der Softwareindustrie immer häufiger eingesetzt und haben sich als effektive Methode für die Entwicklung von Softwareprojekten erwiesen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Rücktritt von Software-Projekt wegen Dokumentationsmängeln

    Rücktritt von Software-Projekt wegen Dokumentationsmängeln

    Das Landgericht Bonn, 10 O 296/19, hatte sich mit der Frage zu befassen, wie zu verfahren ist, wenn eine agile Softwareentwicklung scheitert und das Projekt trotz bereits erbrachter Leistungen abgebrochen werden soll. In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist. Das Landgericht kam in diesem Fall zu dem Schluss, dass der Kläger durch den erklärten Rücktritt nicht von dem gesamten Vertrag zurücktreten und Rückabwicklung auch hinsichtlich der bereits erbrachten und vergüteten Teilleistungen (Inkrements) verlangen konnte.

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  • Verletzung der nachwirkenden gesellschafterlichen Treuepflicht durch den ausgeschiedenen Mitgesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH

    Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2 U 143/21) hat entschieden, dass ein aus einer Zwei-Personen-GmbH ausgeschiedener Mitgesellschafter gegen seine nachwirkende mitgliedschaftliche Treuepflicht verstößt, wenn er die von ihm für eine Kundin der GmbH übernommene Projektleitung für eine Softwareentwicklung in agiler Arbeitsweise ohne Zustimmung der Gesellschaft in seinem neuen beruflichen Tätigkeitsfeld fortsetzt.

    Hinweis: Die Entscheidung wurde von RA JF besprochen im jurisPR-ITR 16/2023 Anm. 6

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  • Kein Anspruch auf identische Zeugnisse in agilen Projekt-Teams

    Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber bei Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Dies gilt auch in agilen Projekt-Teams, die nach der sogenannten Scrum-Methode arbeiten. Allerdings steht ihnen ein bestimmter Zeugniswortlaut einschließlich einer bestimmten Bewertung nicht bereits deshalb zu, weil der Arbeitgeber einem anderen Teammitglied ein entsprechendes Zeugnis erteilt hat.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

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  • Scrum: Kein Anspruch auf identische Zeugnisse in agilen Projekt-Teams

    Mitarbeiter können von ihrem Arbeitgeber bei Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Dies gilt auch in agilen Projekt-Teams, die nach der sog. Scrum-Methode arbeiten. Allerdings steht ihnen ein bestimmter Zeugniswortlaut einschließlich einer bestimmten Bewertung nicht bereits deshalb zu, weil der Arbeitgeber einem anderen Team-Mitglied ein entsprechendes Zeugnis erteilt hat. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck am 22. Januar 2020 (Az. 4 Ca 2222/19) entschieden.

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  • Agile Softwareentwicklung: Zur vertraglichen Einordnung des SCRUM-Verfahrens

    Agile Softwareentwicklung: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5 U 152/16; Revision beim BGH Anhängig unter dem Aktenzeichen VII ZR 203/17) konnte sich zur vertraglichen Einordnung des SCRUM-Verfahrens äussern. Im Streit stand die bei agiler Softwareentwicklung bisher ungeklärte Frage, ob auf das Vertragsverhältnis das ein Vorgehen im SCRUM-Verfahren zum Gegenstand hatte entweder Dienstvertragsrecht oder Werkvertragsrecht anwendbar ist. Das Gericht konnte sich im Kern um die Einordnung drücken, da letztlich kein Mangel erkannt wurde und somit über einen Werkvertrag wie über einen Dienstvertrag das gleiche Ergebnis der Zahlungspflicht zu begründen war.
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  • Zur Mangelhaftigkeit von Software bei ungenügender Dokumentation

    Zur Mangelhaftigkeit von Software bei ungenügender Dokumentation

    Softwarerecht: Beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5 U 152/16) stritt man um die Mangelhaftigkeit einer Softwarelösung, die mittels agiler Entwicklung entwickelt wurde. Der Auftraggeber bemängelte eine unzureichende Dokumentation einmal der Software insgesamt, aber auch hinsichtlich einer (vereinbarten) Kommentierung des Software-Quelltextes.

    Das Gericht macht deutlich, dass eben auch eine „äußerst knappe“ Kommentierung des Quelltextes ausreichend sein kann; etwas anderes gilt, aber bei der Dokumentation der Systemarchitektur – hier kann eine mangelnde Dokumentation insbesondere dann problematisch sein, wenn hierdurch verhindert wird, dass ein fachkundiger Dritter sich in das Projekt einarbeiten und dieses fortführen kann, die Leistung kann damit für den Auftraggeber unbrauchbar und letztlich wertlos sein. Hier aber schlägt die vereinbarte agile Softwareentwicklung durch, wie auch das OLG bestätigt: Eine solche Dokumentation ist erst dann sinnvoll möglich, wenn die Systemarchitektur und die letztendlich verwendeten Komponenten überhaupt feststehen – das ist während eines laufenden und „mittendrin“ gescheiterten Projekts – anders als bei den Quelltextdateien – kaum sinnvoll möglich.

    Angesichts der 6-stelligen im Streit stehenden Summe ein für den Auftraggeber unerfreuliches Ergebnis, das durchaus gewisse Tücken agiler Entwicklung dokumentiert: Softwareprojekte, gerade die besonders umfangreichen, entwickeln sich durchaus gerne für alle Beteiligten recht unerfreulich. Bei agiler Entwicklung besteht an dieser Stelle eine gewisse Unsicherheit, wenn das Projekt wie so oft „mittendrin“ abgebrochen wird – der Auftraggeber möchte dann ein zumindest irgendwie verwertbares Ergebnis, der Auftragnehmer seinen Aufwand angemessen vergütet sehen. Bei zunehmendem Streit driftet diese Schere von Ansprüchen immer weiter auseinander, dem vertraglich zu begegnen ist bei agiler Entwicklung ebenso trickreich wie mit Tücken versehen.

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