Schutz von Technologien

Technologien können im Allgemeinen einem juristischen Schutz vor Nachahmung unterliegen – es kommt auf den Einzelfall an. Wir haben eine kleine Übersicht zum Schutz von Technologien erarbeitet:

Schutzrechte im Überblick

Wir beraten rund um Schutzrechte, speziell bei Geschäftsgeheimnissen, im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht – dabei unterstützen wir Unternehmen bei der Rechtsdurchsetzung und Verteidigung ihrer Schutzrechte, speziell beim Schutz von Technologien wie Software.

Urheberrecht

Durch das UrhG werden eigene Schöpfungen geschützt (keine Ideen)

  • Schutz von Werken
  • persönliche geistige Schöpfung
  • Schutz von konkreter Ausdrucksform, aber kein Schutz gegen parallele Schöpfungen

Markenrecht

Schutz von Kennzeichen zur Abgrenzung von Waren oder Leistungen

  • Schutz der Unterscheidungsfunktion von Kennzeichen
  • Unterscheidungskraft ist nötig
  • Schutz gegen unbefugte Nutzung der Marke

Design

Schutz äußerlicher Erscheinung, primär nach Designrecht, aber auch nach Wettbewerbsrecht

  • Es wird die 2D/3D Form eines Objekts oder eines Teils davon bzw. seiner Dekoration geschützt
  • Eigenart und Neuheit des Designs sind nötig
  • Schutz des ausschließlichen Rechts der Benutzung inkl. Herstellen und Inverkehrbringen
  • Im UWG nach §4 Nr.3 UWG

Geheimnisschutz

Schutz wertvoller Informationen eines Betriebes

  • Schutz von Information mit Wert, die nicht allgemein bekannt ist
  • Nötig sind wirtschaftlicher Wert, Schutzmaßnahmen und berechtigtes Interesse
  • Schutz gegen unbefugte Verbreitung oder Erlangung der Information

Patent

Schutz technischer Innovation

  • Schutz einer Erfindung
  • Es muss sowohl eine „Erfindung“ im juristischen Sinne aber auch als Neuheit vorliegen
  • Umfassender Schutz gegen jegliche Nutzung

Hinzu treten besondere Schutzgesetze, wie etwa zum Halbleiterschutz oder Sortenschutz. Vieles hängt aber am Einzelfall, etwa beim Schutz von Software, wo es stark auf die Abgrenzung zwischen nur technischer Umsetzung und eigener Schöpfung ankommt.

3D-Urheberrecht

Dreidimensionales Urheberrecht klingt erst einmal nicht aufregend – doch es gibt erhebliche Rechtsfragen rund um das 3D-Urheberrecht und den 3D-Druck. In unserem Beitrag erhalten Sie einen Einstieg.

Computerspiele

Computerspiele sind spannend – die Entwicklung und ihr Schutz, insbesondere der Schutz des Gameplays, auch. RA JF ist nicht nur begeisterter Spieler auf diversen Konsolen, sondern beschäftigt sich auch mit Rechtsfragen von Computerspielen.

Schutz des Firmennamens

Der Firmenname ist schon fast etwas altbacken als Thema – darf aber nicht zu kurz kommen. Wir bieten einen ersten Einstieg in die Thematik des Schutzes des Firmennamens.

Urheberrechtlicher Schutz

Wann besteht ein urheberrechtlicher Schutz – was ist urheberrechtlich geschützt?

Urheberrecht & Software

Wann ist Software urheberrechtlich geschützt – nun ist es mit der Frage nicht ganz so einfach, auch wenn natürlich ein grundsätzlicher Schutz im Raum steht. Wir bieten Ihnen einen Überblick zum urheberrechtlichen Schutz von Software.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.