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Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform

Das OLG Celle (13 U 31/19) konnte sich zur verpflichtenden Angabe des Grundpreises bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform äußern und feststellen, dass ein Nahrungsergänzungsmittel, welches sich aus verschiedenen Komponenten – insbesondere verschiedenen Wirk- und Füllstoffen – zusammensetzt und das in dieser konkreten Zusammensetzung in einer Art und Weise vorportioniert vertrieben wird, dass diese Einteilung in Portionen üblicherweise nicht aufgehoben wird, nach der Verkehrsanschauung stückweise abgegeben wird.

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Das bedeutet, in einem solchen Fall besteht keine Pflicht, einen Grundpreis anzugeben. Hier liegt auch ein Unterschied zu Kaffeekapseln: Denn es kann hier nicht zwischen dem Kapselinhalt als Lebensmittel und der Kapsel selbst als bloßer Verpackung unterschieden werden, wenn bei einem solchen Präparat auch die Kapsel selbst mit verzehrt wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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