Eine Blickfangwerbung ist ebenso üblich wie zulässig: Selbstverständlich kann in Werbeanzeigen mit „Sternchenhinweisen“ gearbeitet werden. Dabei hat sich mit dem Bundesgerichtshof (I ZR 173/11, hier bei uns besprochen) auch noch keine Erwartungshaltung entwickelt, dass ein Sternchenhinweis zwingend zu einer Fußnote führen muss – die Erläuterungen können auch an anderer Stelle erfolgen, sofern sie halt ernsthaft zur…WeiterlesenMouse-Over-Effekt bei Blickfangwerbung
Schlagwort: mouseover
MouseOver-Effekt in der Rechtsprechung: Ein Mouseover-Effekt ist eine Funktion auf Websites oder in Anwendungen, bei der eine bestimmte Aktion ausgelöst wird, wenn der Benutzer mit der Maus über ein bestimmtes Element fährt, ohne darauf zu klicken. Diese Aktion kann beispielsweise eine Farbänderung, eine Vergrößerung oder eine Animation sein. Der Name „Mouseover“ bezieht sich auf die Bewegung der Maus über das Element, die den Effekt auslöst.
Der Mouseover-Effekt wird häufig verwendet, um eine Benutzeroberfläche ansprechender zu gestalten oder wichtige Informationen hervorzuheben. Beispielsweise kann ein Bild auf einer Website eine vergrößerte Vorschau anzeigen, wenn der Benutzer mit der Maus darüber fährt. Oder ein Menüpunkt kann hervorgehoben werden, um dem Benutzer zu signalisieren, dass er ihn anklicken kann.
Ein Vorteil des Mouseover-Effekts ist, dass er eine Möglichkeit bietet, interaktive Elemente in eine Website oder Anwendung einzubinden, ohne dass der Benutzer darauf klicken muss. Dies kann die Benutzererfahrung verbessern, indem dem Benutzer ein visuelles Feedback gegeben wird, ohne dass er zusätzliche Klicks ausführen muss.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Mouseover-Effekt auch problematisch sein kann, insbesondere für Benutzer mit eingeschränkter Mobilität oder für Benutzer, die Unterstützungstechnologien wie Screenreader verwenden. In diesen Fällen kann es schwierig sein, den Mouseover-Effekt zu nutzen, da der Benutzer möglicherweise nicht in der Lage ist, die Maus präzise zu steuern oder die visuellen Hinweise zu erkennen. Dies kann zu rechtlichen Problemen führen.
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Das Landgericht München I (37 O 8778/14) hat entschieden, dass die nach der Creative Commons Lizenz notwendige Benennung des Urhebers nicht durch einen schlichten mouseover-Effekt erfüllt werden kann. Dabei hat das Gericht zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass es einerseits bereits genügend verbreitet Endgeräte gibt, die gar keine Maus mehr nutzen. Daneben ist das Bild…WeiterlesenCreative Commons Lizenz: Benennung des Urhebers per Mouse-Over reicht nicht aus
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verkündet in einer Pressemitteilung voller offenkundigem Stolz: Im Rahmen des Nationalen IT-Gipfels 2015 hat die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und IBM geleitete Plattform „Verbraucherschutz in der digitalen Welt“ heute ein Muster für Datenschutzhinweise auf nur einer Seite vorgestellt. Dieser „One-Pager“ ist eine einfache, konzentrierte Information…WeiterlesenDatenschutzerklärung: „One-Pager“ als Muster für Datenschutzerklärung vorgestellt
Das Landgericht Bochum (13 O 69/13) hat sich am 19.06.2013 zur Erfüllung von Informationspflichten (hier: Preisangabenverordnung) mittels „mouseover-Effekt“ geäußert: Die Verfügungsbeklagte habe gegen § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung verstoßen und damit gleichzeitig wettbewerbswidrig i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt. In der Angebotsübersicht fehle in unmittelbarer Nähe des Endpreises die Angabe zum vollständigen Grundpreis. Bereits…WeiterlesenInformationspflichten: Angabe durch mouseover-Effekt (hier: Preisangabenverordnung)
Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 5593/14) hatte sich damit zu beschäftigen, ob die Angabe des Urhebers bei Verwendung eines Bildes im Rahmen eines mouseover-Effekts ausreichend ist. Im Ergebnis wurde dies verneint, da der mouseover-Effekt gerade nicht die notwendige dauerhafte Darstellung ist, die das Urheberrechtsgesetz fordert. Allerdings sind Abschläge beim Schadensersatz möglich.WeiterlesenUrheberrecht: Benennung des Urhebers mittels mouseover-Effekt nicht ausreichend
Hotels haben gerne Sterne – und potentielle Kunden bevorzugen nicht selten manche Hotels auf Grund Ihrer Sterne; da wundert es nicht, wenn man versucht zu „schummeln“ – oder auch aus Arglosigkeit mit Sternen wirbt, mit denen man so nicht werben darf. In Deutschland ist es dabei recht einfach: Wer Sterne im Rahmen der DEHOGA-Hotelklassifizierung erhalten…WeiterlesenHotelsterne: Sternvergabe muss transparent sein