Schlagwort: mouseover

MouseOver-Effekt in der Rechtsprechung: Ein Mouseover-Effekt ist eine Funktion auf Websites oder in Anwendungen, bei der eine bestimmte Aktion ausgelöst wird, wenn der Benutzer mit der Maus über ein bestimmtes Element fährt, ohne darauf zu klicken. Diese Aktion kann beispielsweise eine Farbänderung, eine Vergrößerung oder eine Animation sein. Der Name „Mouseover“ bezieht sich auf die Bewegung der Maus über das Element, die den Effekt auslöst.

Der Mouseover-Effekt wird häufig verwendet, um eine Benutzeroberfläche ansprechender zu gestalten oder wichtige Informationen hervorzuheben. Beispielsweise kann ein Bild auf einer Website eine vergrößerte Vorschau anzeigen, wenn der Benutzer mit der Maus darüber fährt. Oder ein Menüpunkt kann hervorgehoben werden, um dem Benutzer zu signalisieren, dass er ihn anklicken kann.

Ein Vorteil des Mouseover-Effekts ist, dass er eine Möglichkeit bietet, interaktive Elemente in eine Website oder Anwendung einzubinden, ohne dass der Benutzer darauf klicken muss. Dies kann die Benutzererfahrung verbessern, indem dem Benutzer ein visuelles Feedback gegeben wird, ohne dass er zusätzliche Klicks ausführen muss.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Mouseover-Effekt auch problematisch sein kann, insbesondere für Benutzer mit eingeschränkter Mobilität oder für Benutzer, die Unterstützungstechnologien wie Screenreader verwenden. In diesen Fällen kann es schwierig sein, den Mouseover-Effekt zu nutzen, da der Benutzer möglicherweise nicht in der Lage ist, die Maus präzise zu steuern oder die visuellen Hinweise zu erkennen. Dies kann zu rechtlichen Problemen führen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Kein „mailto“ im Impressum

    Kein „mailto“ im Impressum

    LG Frankfurt a. M. präzisiert Anforderungen an elektronische Erreichbarkeit: Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 5. März 2025 (Az. 2-06 O 38/25) eine wettbewerbsrechtlich relevante Entscheidung zur Impressumspflicht im Onlinehandel getroffen und dabei deutlich gemacht, dass eine E-Mail-Adresse nicht bloß über einen „mailto“-Hyperlink abrufbar sein darf.

    Zudem bestätigte das Gericht, dass Pflichtinformationen in einem vollständig englischsprachigen Online-Shop nicht zwingend in deutscher Sprache bereitgestellt werden müssen – auch dann nicht, wenn sich das Angebot auch an deutsche Verbraucher richtet. Die Entscheidung bietet damit gleichermaßen Orientierung für grenzüberschreitend tätige Onlinehändler wie für deutsche Webseitenbetreiber mit internationalem Publikum.

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  • Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft

    Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft

    In seiner Entscheidung vom 27. Juni 2024 (Aktenzeichen: I ZR 102/23) befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft gemäß § 13 Satz 1 UrhG. Diese Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Auslegung des Urheberpersönlichkeitsrechts.

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  • LG Frankfurt zu Pflichtinformationen via Mouseover

    LG Frankfurt zu Pflichtinformationen via Mouseover

    Pflichtinformationen via Mouseover im Online-Shop: Das Landgericht (LG) Frankfurt hat kürzlich eine wichtige, wenn auch inhaltlich nicht neue, Entscheidung zum Thema Pflichtinformationen bei Online-Shops getroffen (LG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2024, 2-06 O 361/22).

    Die Entscheidung betraf die immer noch verbreitete Praxis, rechtlich vorgeschriebene Informationen nur über einen Mouseover-Effekt zugänglich zu machen. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für Online-Händler und unterstreicht die Bedeutung einer transparenten Informationspolitik.

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  • Mouse-Over-Effekt bei Blickfangwerbung

    Eine Blickfangwerbung ist ebenso üblich wie zulässig: Selbstverständlich kann in Werbeanzeigen mit „Sternchenhinweisen“ gearbeitet werden. Dabei hat sich mit dem Bundesgerichtshof (I ZR 173/11hier bei uns besprochen) auch noch keine Erwartungshaltung entwickelt, dass ein Sternchenhinweis zwingend zu einer Fußnote führen muss – die Erläuterungen können auch an anderer Stelle erfolgen, sofern sie halt ernsthaft zur Kenntnis genommen werden vom Leser. 

    Beim OLG Frankfurt (6 U 12/22) ging es nun um die Frage, ob man anstelle des verbreiteten Sternchenhinweises oder einer Fußnote nicht auch einen Mouse-Over-Effekt einsetzen kann – dies bejaht das OLG, wenn durch einen optischen „Störer“ (hier: Fragezeichen im Kreis) direkt im Text der Hinweis erfolgt:

    Die Antragsgegner hat unmittelbar hinter den Begriffen „Testsieg“ einen nicht zu übersehenden Störer in Form eines Fragezeichens platziert, der auch technisch durch einen Mouse-Over-Effekt so ausgestaltet ist, dass der Verkehr ohne Probleme seine Auflösung wahrnehmen kann und durch die konkrete Ausgestaltung mit einem im Internet üblichen Fragezeichen sogar direkt darauf hingeführt wird. Er muss nicht umständlich in Fußnoten „wühlen“, sondern kann – ohne den gerade gelesenen Text zu verlassen – in unmittelbarem Kontext hierzu die ergänzenden Inforationen aufnehmen. Es handelt sich also um eine sehr effektive Störer-Auflösung.

    OLG Frankfurt, 6 U 12/22
  • Creative Commons Lizenz: Benennung des Urhebers per Mouse-Over reicht nicht aus

    Creative Commons Lizenz: Benennung des Urhebers per Mouse-Over reicht nicht aus

    Das Landgericht München I (37 O 8778/14) hat entschieden, dass die nach der Creative Commons Lizenz notwendige Benennung des Urhebers nicht durch einen schlichten mouseover-Effekt erfüllt werden kann. Dabei hat das Gericht zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass es einerseits bereits genügend verbreitet Endgeräte gibt, die gar keine Maus mehr nutzen. Daneben ist das Bild ohnehin gleich auf welchem Endgerät gar nicht direkt mit dem Urheberrechtshinweis versehen sondern man muss mit zeitlicher Verzögerung tätig werden. All dies reicht am Ende um Bedenken hinsichtlich der notwendigen Urheberbenennung zu haben, was früher auch das AG Düsseldorf schon so gesehen hat.
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  • Datenschutzerklärung: „One-Pager“ als Muster für Datenschutzerklärung vorgestellt

    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verkündet in einer Pressemitteilung voller offenkundigem Stolz:

    Im Rahmen des Nationalen IT-Gipfels 2015 hat die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und IBM geleitete Plattform „Verbraucherschutz in der digitalen Welt“ heute ein Muster für Datenschutzhinweise auf nur einer Seite vorgestellt.

    Dieser „One-Pager“ ist eine einfache, konzentrierte Information über die wesentlichen Datenverarbeitungen. Wichtige Aussagen zur Datenverarbeitung werden in smarten Informationskomplexen zusammengefasst. Nutzer können durch ein „Mouseover“ oder mit einem Link weitere Details erfahren. Der „One-Pager“ kann nun von Unternehmen genutzt werden, die ihre Datenverarbeitung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf einfache Weise im Internet transparent machen wollen.

    Das vollmundige Versprechen offenbart sich allerdings schnell als Abmahnrisiko, denn der angepriesene „One-Pager“ lebt von der Idee, dass notwendige Hinweise in aufklappbaren Menüs oder als mouseover-Effekt hinterlegt werden. Das Problem ist nur, dass die Rechtsprechung sich beim mouseover-Effekt sehr kritisch zeigt und dies gerade nicht genügt, um Pflichtinformationen zu genügen.

    Hinweis: Beachten Sie, dass derzeit umstritten ist, ob eine fehlende Datenschutzerklärung abmahnfähig ist.

    Allerdings ist die Idee keineswegs unnütz, denn erstmals bietet sich hier eine ganz brauchbare Vorlage in Form einer einfachen Checkliste, mit der jeder seine Datenschutzerklärung erstellen bzw. prüfen kann. Daneben ist die ganze Angelegenheit allerdings nur wieder ein neues Beispiel dafür, dass die vielbeschworenen Netzpolitiker selber nicht wissen, wie die Rechtsprechung im IT-Recht tickt.

    Mein Fazit daher: Mit der Vorlage ruhig eigene Texte erstellen und prüfen. Aber davon absehen, die Vorlage wie vorgeschlagen mit mouseover-Effekten oder Javascripten zum Einsatz zu bringen.

  • Informationspflichten: Angabe durch mouseover-Effekt (hier: Preisangabenverordnung)

    Informationspflichten: Angabe durch mouseover-Effekt (hier: Preisangabenverordnung)

    Das Landgericht Bochum (13 O 69/13) hat sich am 19.06.2013 zur Erfüllung von Informationspflichten (hier: Preisangabenverordnung) mittels „mouseover-Effekt“ geäußert:

    Die Verfügungsbeklagte habe gegen § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung verstoßen und damit gleichzeitig wettbewerbswidrig i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt. In der Angebotsübersicht fehle in unmittelbarer Nähe des Endpreises die Angabe zum vollständigen Grundpreis. Bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersicht müsse der Grundpreis genannt werden. Im vorliegenden Fall sei der vollständige Grundpreis jedoch lediglich über den sogenannten Mouse-Over-Effekt erkennbar, wenn der Verbraucher den Mouse-Cursor über den betreffenden Bestandteil des Angebots unterhalb der Galerieansicht bewege.

    Dies ist inhaltlich durchaus nachvollziehbar, entsprechende Entscheidungen werden grundsätzlich zu erwarten sein: Der mouseover-Effekt ist etwa auf mobilen Endgeräten faktisch nicht zu sehen, damit kann man bestehende Informationspflichten hiermit nur zweifelhaft erfüllen.

    Hinweis: Ich habe diese ältere Entscheidung wegen der „mouseover-Problematik“ aufgenommen. Bezüglich der Preisangabenverordnung beachten Sie bitte, dass hier die Anwendbarkeit insgesamt erst einmal zu diskutieren wäre, dazu hier bei uns.

  • Urheberrecht: Benennung des Urhebers mittels mouseover-Effekt nicht ausreichend

    Urheberrecht: Benennung des Urhebers mittels mouseover-Effekt nicht ausreichend

    Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 5593/14) hatte sich damit zu beschäftigen, ob die Angabe des Urhebers bei Verwendung eines Bildes im Rahmen eines mouseover-Effekts ausreichend ist. Im Ergebnis wurde dies verneint, da der mouseover-Effekt gerade nicht die notwendige dauerhafte Darstellung ist, die das Urheberrechtsgesetz fordert. Allerdings sind Abschläge beim Schadensersatz möglich.
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  • Hotelsterne: Sternvergabe muss transparent sein

    Hotels haben gerne Sterne – und potentielle Kunden bevorzugen nicht selten manche Hotels auf Grund Ihrer Sterne; da wundert es nicht, wenn man versucht zu „schummeln“ – oder auch aus Arglosigkeit mit Sternen wirbt, mit denen man so nicht werben darf. In Deutschland ist es dabei recht einfach: Wer Sterne im Rahmen der DEHOGA-Hotelklassifizierung erhalten hat, darf damit auch werben. Wer dagegen mit Sternen wirbt, die er auf anderem Weg erhalten hat (etwa über eine Bewertungsplattform) muss klar stellen, wo diese Sterne her stammen. Alles andere ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht – und kann abgemahnt werden.

    Die Wettbewerbszentrale weist hierzu regelmäßig darauf hin, dass man aktuell wieder Beschlüsse erwirkt hat, die solche Werbemaßnahmen unterbinden (LG Berlin, 15 O 404/13; 15 O 395/13; 52 O 231/13). Das ist nichts neues, so sah es auch bereits das LG Aurich (3 O 191/09) oder auch das LG Berlin (16 O 479/08). Im Kern bedeutet das daher: Vorsicht beim Werben mit Sternen.

    Dazu auch bei uns: Beispiele unzulässiger dekorativer Verwendung von Sternen durch Hotels

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