Telekommunikationsrecht: Zur Preisangabe bei Service- oder Premiumrufnummern

Im §66a TKG liest man u.a. folgendes:

Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den (…) zu zahlenden Preis (…) anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.

Das OLG Düsseldorf (I-15 U 54/14) durfte sich zu dem letzten Satz äussern, die Frage, wie ein solcher Preis anzugeben ist. Dabei hat das OLG einige allgemeine Kriterien herausgearbeitet, die zu beachten sind.

Entsprechend dem zitierten Gesetz muss bei Angabe des Preises für Service-Dienste gegenüber Endnutzern der Preis also

  1. gut lesbar,
  2. deutlich sichtbar und
  3. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden.

Im Fall beim OLG Düsseldorf ging es nun um einen „Sternchenhinweis“, der genutzt wurde, um die notwendige Kostenangabe ein wenig aus dem Fokus des Betrachters zu rücken – und die Frage, ob dies zulässig war. Das OLG bejahte die Zulässigkeit und klärte einige grundsätzliche Fragen zu den drei einzuhaltenden Punkten.

1. Gut Lesbar

Zur Frage wann eine Angabe „gut lesbar“ ist, führt das OLG aus:

Gut lesbar ist eine Preisanfrage der genannten Art, wenn der durchschnittliche Verbraucher die Preisangabe mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe lesen kann. Diese Definition der guten Lesbarkeit hat der BGH zu dem Kriterium der „deutlichen Lesbarkeit“, das § 1 Abs. 6 Satz 2 Preisangabenverordnung () enthält, entwickelt (BGH, GRUR 2013, 850, 851 [BGH 07.03.2013 – I ZR 30/12] – im Supermarkt). Für die Lesbarkeit kommt es danach neben der Schriftgröße auch auf das Druckbild, die Gliederung, das Papier, die Schriftart und -farbe sowie auf den Hintergrund an […] Diese Grundsätze sind auf die Anwendung des § 66a TKG übertragbar. Denn zwischen den Begriffen „deutliche Lesbarkeit“ und „gute Lesbarkeit“ ist kein nennenswerter Bedeutungsunterschied erkennbar. Zudem ist – jedenfalls im Hinblick auf die Lesbarkeit – die Sachlage bei Grundpreisangaben und Preisangaben von Servicetelefonnummern vergleichbar: In beiden Fällen geht es um Preisangaben, also regelmäßig kurz gefasste und leicht verständliche Informationen.

Dabei möchte das OLG nicht gekünstelt an die Sache heran gehen und sich insbesondere nicht auf die weltfremden Diskussionen zur Schriftgrösse einlassen, die laufend von Wettbewerbsverbänden geführt werden:

Zunächst ist davon ausgehen, dass der Empfänger des Werbeschreibens dieses in Leseentfernung halten wird, also auf ca. 40 cm. Aus dieser Entfernung ist der Fußnotentext auch ohne Hilfsmittel mühelos lesbar, wie der Senat, deren Mitglieder zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehören, aus eigener Anschauung feststellen kann. Die Lesbarkeit wird dadurch erleichtert, dass es sich um einen kurzen Text handelt, der eine eigene Zeile in Anspruch nimmt. Mit seiner schwarzen Schrift hebt er sich auch – obwohl er nicht fett gedruckt ist – ausreichend deutlich von dem weißen Papier ab.
Gegen eine gute Lesbarkeit spricht auch nicht schon der Umstand, dass die Preisangabe in deutlich kleinerer Schrift sowie in geringerer Schriftstärke als der restliche Text erfolgt. Denn dass die Rufnummer und die Preisangabe oder der weitere Werbetext und die Preisangabe in derselben Schriftgröße und -stärke abgedruckt sein müssen, verlangt der Wortlaut des § 66a Satz 2 TKG nicht.

Die Frage ist also, ob eine faktisch gute Lesbarkeit vorliegt oder nicht.

2. Deutlich sichtbar

Hier geht das OLG den gleichen Weg:

Auch bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals kann eine Parallele zu § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV gezogen werden, in dem gefordert wird, dass die Preisangabe auch „sonst gut wahrnehmbar“ sein muss. So kann eine Angabe an sich gut lesbar sein, sich aber gleichwohl der guten Wahrnehmbarkeit entziehen, wenn sich auf der gleichen Seite eine Fülle sonstiger Informationen befinden, die dem Verbraucher gegenüber deutlicher ins Auge stechen als die Preisangabe (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 1 PAngV Rn. 50). Je nach Größe und Deutlichkeit des für andere werbende Angaben verwendeten Druckbildes kann etwa die – bei isolierter Betrachtung gegebene – Lesbarkeit dadurch beeinträchtigt werden, dass die Angaben durch die Gesamtwirkung der Anzeige „erdrückt“ und damit der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen werden (vgl. zur Erkennbarkeit im Rahmen des § 4 Heilmittelwerbegesetz a.F. (HWG): BGH, GRUR 1987, 301, 304 – 6-Punkte-Schrift). Durch ein solches Missverhältnis zwischen den in Frage stehenden Angaben und dem Schriftbild und der Gesamtgestaltung einer Anzeige wird nämlich die Aufmerksamkeit und die Lesebereitschaft des Verkehrs beeinträchtigt (vgl. zu § 4 HWG BGH, GRUR 1993, 52, 53 – Lesbarkeit IV), so dass die Sichtbarkeit nicht gegeben wäre.

3. Unmittelbarer Zusammenhang

Ein unmittelbarer Zusammenhang ist dann gegeben, wenn der Verbraucher ohne Weiteres erkennt, dass die Preisangabe der Rufnummer zuzuordnen ist und wenn der Verbraucher auf die Preisangabe gestoßen wird und sie wahrnehmen kann, ohne dass er weitere Zwischenschritte vornehmen muss.

Der Zusammenhang zwischen beiden Angaben ist demnach im Sinne einer Zuordenbarkeit zu verstehen, wie sie auch § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV („eindeutig zuzuordnen“) verlangt. Danach muss für einen eindeutigen sachlichen Zusammenhang zwischen Preisangabe und Ware oder Leistung gesorgt werden. Dies kann nach der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV aber auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung der Angaben in der Werbung gewahrt bleibt und die Angaben gut lesbar und vollständig sind […]

Eine reine – irgendwie geartete – Zuordenbarkeit reicht freilich nach dem Wortlaut des § 66a Satz 2 TKG nicht aus. Die Vorschrift verlangt einen unmittelbaren Zusammenhang. Die Unmittelbarkeit des Zusammenhangs ist in § 66a Satz 2 TKG aber nicht nur dann gegeben, wenn eine unmittelbare räumliche Nähe zwischen beiden Angaben vorliegt, sondern dann, wenn der Verbraucher auf die Preisangabe „gestoßen“ wird und sie wahrnehmen kann, ohne dass er weitere Zwischenschritte unternehmen muss. Für den Verbraucher muss also deutlich erkennbar sein, dass zu der Rufnummer eine ergänzende Information gehört, und es muss für ihn ohne weitere Bemühungen möglich sein, diese aufzufinden. Muss der Verbraucher etwa erst den Bildschirm „herunterscrollen“ oder eine weitere Internetseite aufrufen, so fehlt es an der Unmittelbarkeit des Zusammenhangs […]

Hier ist auf den letzten Abschnitt zu achten, etwa wenn klar gestellt wird, dass ein scrollen schädlich sein kann (dies entspricht hergebrachter Rechtsprechung, eta aus Köln): Wenn man mit Sternchen arbeitet, muss der Sternchentext überhaupt mal zu finden sein, was lapidar klingt, aber ständig vergessen wird. Daneben ist der Sternchenhinweis so zu platzieren, dass er vom „verständigen Verbraucher“ auf Anhieb gefunden werden kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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