Preisangabenverordnung und Pflichtangaben nach Lebensmittelinformationsverordnung

Der (I ZR 85/18) hat klargestellt, dass wenn eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht einer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 angebotenen Fertigpackung besteht, diese Ware im Sinne der Preisangabenverordnung nach Gewicht angeboten wird. Der BGH begründet dies mit dem Zweck der PAngV. Die Angabe des Grundpreises, also eines auf eine leicht vergleichbare Größe der Verkaufseinheit umgerechneten Preises, soll den Verbraucher im Interesse der Preisklarheit bekanntlich in die Lage versetzen, einen Preisvergleich ohne Schwierigkeiten anzustellen, indem er das in der verpackungsneutral ausgedrückte Preis-Mengen-Verhältnis einfach erfassen kann:

Dementsprechend ist der Grundpreis immer dann anzugeben, wenn eine Angabe zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware gemacht werden muss. Insbesondere kann die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht dadurch vermieden werden, dass Waren nicht nach der Füllmenge, sondern beispielsweise nach der Stückzahl der Verpackungen angeboten werden, obwohl nach spezialgesetzlichen Vorschriften die Füllmenge der Verpackungen angegeben werden muss (…)

Bundesgerichtshof, I ZR 85/18
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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