Der Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung wird eingeschränkt bei Produkten, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind – doch wann sind diese anzunehmen? Der Bundesgerichtshof (I ZR 85/18) meint hierzu, dass von verschiedenartigen Erzeugnissen im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV auszugehen ist, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehrt die Angabe eines Grundpreises den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte. Es kommt also auf den Einzelfall und eine Gesamtwürdigung der Umstände an.
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