Das Landgericht Bochum (13 O 69/13) hat sich am 19.06.2013 zur Erfüllung von Informationspflichten (hier: Preisangabenverordnung) mittels „mouseover-Effekt“ geäußert:
Die Verfügungsbeklagte habe gegen § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung verstoßen und damit gleichzeitig wettbewerbswidrig i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt. In der Angebotsübersicht fehle in unmittelbarer Nähe des Endpreises die Angabe zum vollständigen Grundpreis. Bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersicht müsse der Grundpreis genannt werden. Im vorliegenden Fall sei der vollständige Grundpreis jedoch lediglich über den sogenannten Mouse-Over-Effekt erkennbar, wenn der Verbraucher den Mouse-Cursor über den betreffenden Bestandteil des Angebots unterhalb der Galerieansicht bewege.
Dies ist inhaltlich durchaus nachvollziehbar, entsprechende Entscheidungen werden grundsätzlich zu erwarten sein: Der mouseover-Effekt ist etwa auf mobilen Endgeräten faktisch nicht zu sehen, damit kann man bestehende Informationspflichten hiermit nur zweifelhaft erfüllen.
Hinweis: Ich habe diese ältere Entscheidung wegen der „mouseover-Problematik“ aufgenommen. Bezüglich der Preisangabenverordnung beachten Sie bitte, dass hier die Anwendbarkeit insgesamt erst einmal zu diskutieren wäre, dazu hier bei uns.
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