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  • KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO: Pflichten, Fristen, Bußgelder

    KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO: Pflichten, Fristen, Bußgelder

    KI: Kennzeichnungspflicht, Transparenz, Deepfakes und digitale Gewalt bei künstlicher Intelligenz (Update 2026)

    Für viele Unternehmen war KI lange ein technisches Thema: spannend fürs Marketing, interessant für die IT, aber ohne existenzielle Relevanz für das eigene Risiko‑Profil. Diese Phase ist vorbei. Generative KI erzeugt heute in Sekunden Bilder, Videos, Stimmen und Texte, die sich von „echten“ Inhalten kaum noch unterscheiden – und genau das ist der Punkt, an dem Recht und Compliance sehr ungemütlich werden.

    Mit Art. 50 der KI‑Verordnung, flankiert vom Digital Services Act, Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht und einem neuen Gesetz gegen digitale Gewalt, wird Transparenz zur Pflichtaufgabe. Wer KI‑Inhalte nutzt, muss künftig nicht nur abstrakt „verantwortungsvoll“ handeln, sondern konkret kennzeichnen, wie Inhalte entstanden sind, welche Systeme im Einsatz waren und wo synthetische Medien im Spiel sind. Das ist kein kosmetisches Thema, sondern berührt Haftung, Governance und letztlich das Vertrauen in die eigene Kommunikation.

    Im Folgenden geht es deshalb um drei Ebenen: zunächst die rechtliche Einordnung von Deepfakes und synthetischen Medien aus Sicht des Persönlichkeits‑ und Strafrechts, danach um die (durchaus kritische) Rolle des geplanten Gesetzes gegen digitale Gewalt und schließlich um Art. 50 KI‑VO und dessen praktische Umsetzung im Management, abgeschlossen mit einer bewusst ausführlichen Checkliste. Den früheren Beitrag habe ich im August 2026 unter Berücksichtigung des EU-Verhaltenskodex für die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte aktualisiert.

    Genau diese Fragen unterrichte ich Übrigens im Rahmen meines IT-Compliance-Lehrauftrags an der FH Aachen mit den Schwerpunkten KI-Kompetenz und strategisches Denken: Wie ordnet man die eigene Rolle als Anbieter oder Betreiber zu, wo endet der Anwendungsbereich des Art. 50 KI-VO, welche Kennzeichnung ist verhältnismäßig – und wo wird aus einem Transparenzversäumnis ein haftungs- oder gar strafrechtlich relevanter Sachverhalt?

    Die Erfahrung aus den Lehrveranstaltungen deckt sich mit der Beratungspraxis: Nicht die Norm selbst bereitet Schwierigkeiten, sondern ihre Übersetzung in Prozesse, Freigabewege und Zuständigkeiten. Die nach Art. 4 KI-VO ohnehin geschuldete KI-Kompetenz ist deshalb eigentliche Voraussetzung dafür, dass Kennzeichnungspflichten im Alltag überhaupt erfüllt werden können … ein Punkt, den ich sowohl in der Lehre als auch in Inhouse-Schulungen für Unternehmen konsequent an den Anfang stelle.

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  • Der Spion im Labor: Wissenschaft als strafbares Sicherheitsrisiko

    Der Spion im Labor: Wissenschaft als strafbares Sicherheitsrisiko

    Ein Ehepaar in München, festgenommen wegen des Verdachts der Agententätigkeit für einen chinesischen Geheimdienst. Ein Elite-Forschungszentrum im Saarland, dessen wissenschaftlicher Geschäftsführer freigestellt wird, weil fast alle Mitarbeiter einer Forschungsgruppe aus China stammen. Eine Luft- und Raumfahrtkonferenz an der TU München, auf der deutsche Drohnenforscher gemeinsam mit Wissenschaftlern aus Russland und China über Dual-Use-Technologien sprechen. Drei Fälle, ein Muster: Deutsche Hochschulen sind zum Schauplatz eines Sicherheitsproblems geworden, das die Wissenschaft selbst zu lange verdrängt hat.

    Ich berate Einrichtungen im Umgang mit Wirtschaftsspionage und Wissenschaftsspionage, speziell wenn es um die Strafverteidigung von Mitarbeitern geht und die Einrichtung von belastbaren Compliance-Systemen. Ich habe dazu auch publiziert, etwa in meinem Beitrag zu „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation“ (in Ferner, AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2) und „Neuentwicklungen der Cybercrime-Phänomenologie“ (in: Ferner, AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2).

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  • Widerrufsrecht bei dynamischen Streamingdiensten: EuGH zieht die Linie

    Widerrufsrecht bei dynamischen Streamingdiensten: EuGH zieht die Linie

    Wer ein „All-you-can-stream“-Abo für Sport und Serien abschließt, hat mehr in der Hand als nur einen Klick auf „Ich verzichte auf mein Widerrufsrecht“. Der EuGH (Urteil vom 09.07.2026, C‑234/25 – Sky Österreich Fernsehen) ordnet dynamische Streamingangebote als digitale Dienstleistungen ein und nimmt ihnen damit den pauschalen Widerrufsausschluss über Art. 16 Abs. 1 Buchst. m RL 2011/83.

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  • Wer 3.600 Rupien für eine Gasflasche zahlt, führt keine geopolitische Debatte

    Wer 3.600 Rupien für eine Gasflasche zahlt, führt keine geopolitische Debatte

    Shubham Y., 29, verkauft in Lucknow Samosas. Der Preis seiner Gasflasche hat sich auf 3.600 Rupien verdoppelt, rund 38 Dollar, wobei Indien etwa 60 Prozent seines Flüssiggases importiert, viel davon durch die Straße von Hormus. Verdoppeln kann er seine Preise nicht, also hat er den Samosa um etwa einen Cent verteuert und arbeitet seither an der Marge. Ich fand das Thema auf Anhieb spannend und hatte schnell These: Geopolitik gehört für kleine und mittlere Betriebe ins Risikoregister, gleichrangig mit Forderungsausfall und Personalabgang. Wer sie gedanklich an „die Politik“ delegiert, verliert nicht Weltanschauung, sondern Reaktionszeit. Und Reaktionszeit (im Sinne von Spielraum) ist derzeit die knappste Ressource überhaupt.

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  • Änderungen von Streamingdiensten: Prime Video und Grenzen des Verbraucherschutzes

    Änderungen von Streamingdiensten: Prime Video und Grenzen des Verbraucherschutzes

    Wer glaubt, ein „Prime“-Abo sichere auf Dauer werbefreies Streaming in Dolby Vision und mit Watch-Party, wird nach dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.07.2026 (102 VKl 1/24 e) eines Besseren belehrt. Das Gericht stellt klar: Die massiven Änderungen bei Amazon Prime Video (wohl: Unterbrecherwerbung, schlechtere Bild-/Tonqualität, Wegfall von Watch Party) begründen weder kollektiv einklagbare Schadensersatzansprüche noch einen Mangel des digitalen Produkts.

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  • Biowaffen und KI: „Das Szenario“ als (fast) neues Genre

    Biowaffen und KI: „Das Szenario“ als (fast) neues Genre

    Im Frühjahr 2026 sequenzierte der britische Mediziner und Machine-Learning-Spezialist Seth Howes sein eigenes Genom auf dem Küchentisch. Das Gerät kostete bei eBay knapp 3.000 Euro, eine KI führte ihn Schritt für Schritt durch das Verfahren. Wer daraus schließt, dass der nächste Pandemieerreger aus einer Hobbyküche kommt, hat einen Denkschritt zu viel gemacht. Wer daraus schließt, dass nichts passiert ist, hat einen zu wenig.

    Meine These vorweg: Das Zusammenspiel von KI und synthetischer Biologie verdient Aufmerksamkeit, aber es verdient sie nicht in der Schärfe, in der es aus meiner Sicht gerade thematisiert wird. Es verhält sich für mich vielmehr ähnlich wie schon die (schwelende) Diskussion zu Waffen aus dem 3D-Drucker. Technisch nachweisbar, medial dankbar, praktisch bislang randständig, regulatorisch an genau einer Stelle sinnvoll adressierbar. Für Fiktion reicht es allerdings glänzend.

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  • Widerrufsrecht beim Haustermin

    Widerrufsrecht beim Haustermin

    Eine Hauseigentümerin lässt sich vom Malermeister zu Fassadenarbeiten überzeugen, unterschreibt im Wohnzimmer … und entscheidet sich ein Jahr später um. Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 24.06.2026, 1 O 67/25) macht klar: Wer beim Haustermin den Vertrag erst „fertig verhandelt“, bewegt sich im Widerrufsrecht, auch wenn zuvor ein schriftliches Angebot unterwegs war.

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  • DSGVO und Ausschluss des Missbrauchseinwands bei Auskunftsanspruch

    DSGVO und Ausschluss des Missbrauchseinwands bei Auskunftsanspruch

    Wer sich gezielt bei Newslettern anmeldet, nur um im nächsten Schritt Auskunftsansprüche und Schadensersatzforderungen zu produzieren, landet mit dem Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 01.07.2026 (42 C 434/23) auf der Nase. Das Gericht macht deutlich: Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist kein Werkzeug zur Anspruchsfabrikation – und der Missbrauchseinwand greift auch dann, wenn das Ablehnungsschreiben nicht perfekt ist.

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  • Influencerin, Instagram und die Grenze zur Werbung

    Influencerin, Instagram und die Grenze zur Werbung

    Wer mit neun Millionen Followern auf Instagram Haarpflegeprodukte anpreist, kann sich nicht darauf berufen, „nur zu erzählen, was sie privat nutzt“. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 21.05.2026 (15 U 99/24) schärft die Regeln für Influencer: Impressumspflicht bleibt ernst zu nehmen, aber der kommerzielle Zweck eines Posts muss nicht künstlich etikettiert werden, wenn er ohnehin ins Auge springt.

    Impressumspflicht: Link in der Bio genügt

    Ausgangspunkt war der Angriff eines Wettbewerbsvereins auf eine bekannte Influencerin, die ihren Account geschäftsmäßig betreibt und über die Bio einen deutlich sichtbaren Link auf ihre Website gesetzt hatte. Dort fand sich – unstreitig – ein vollständiges Impressum, das jederzeit abrufbar war; technische Störungen beim Laden der Seite traten allenfalls kurzfristig und im Bereich des Klägers auf. Das OLG Hamburg stellt klar: § 5 DDG verlangt kein eigenes Impressum direkt im Instagram-Profil, solange ein gut wahrnehmbarer, klickbarer Link auf eine Website mit vollständigem Impressum unterhalb der Bio bereitgehalten wird.

    Die Richter orientieren sich dabei am Verständnis des durchschnittlichen Instagram-Nutzers: Wer einen geschäftlichen Account aufruft, rechnet damit, dass das Impressum über einen Link zur Website erreichbar ist. Vorübergehende technische Probleme reichen nicht aus, um die „ständige Verfügbarkeit“ des Impressums in Frage zu stellen; die Schwelle für einen Wettbewerbsverstoß liegt deutlich über einzelnen Fehlermeldungen, die sich ohne belastbaren Zeitraum und ohne verschiedene Endgeräte nicht einmal sicher der Sphäre der Influencerin zuordnen lassen. Für die Praxis heißt das: Wer als Influencer einen klar platzierten Link in der Bio auf eine saubere Impressumsseite setzt, steht im Grundsatz sicher.

    Kommerzieller Zweck: Erkennbar statt hashtag-pflichtig

    Spannender ist die zweite Front: Der Kläger wollte erreichen, dass ein konkret angegriffener Post als Werbung gekennzeichnet werden muss, obwohl die Influencerin dort ihre eigene Produktlinie „… Natural Beauty“ mit typischen Verkaufsformulierungen („WE ARE LIVE“, „my 10 products“, „We ship to all European countries“) präsentierte. Das OLG ordnet den Post ohne Mühe als geschäftliche Handlung ein, die den Absatz eines eigenen Unternehmens fördert; die Influencerin ist über ihre Beteiligungen und Organstellung faktisch Unternehmerin hinter der beworbenen Marke.

    Entscheidend ist aber der nächste Schritt: § 5a Abs. 4 UWG verlangt eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks nur, wenn dieser nicht unmittelbar aus den Umständen hervorgeht. Für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer war hier bereits aus der Bio („Founderin“ von „@…beauty“), der Account-Gestaltung und der Kopfzeile „… by …“ sowie dem Gesamtbild des Posts ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um Verkaufswerbung für eigene Produkte handelt. Wer als verifizierte, gerichtsbekannt sehr bekannte Influencerin mit Millionen-Follower-Zahl einen professionell inszenierten Produktlaunch inszeniert, betreibt keine „private Empfehlung“, sondern offensichtliche kommerzielle Kommunikation. Zusätzliche Kennzeichnungen wie „Anzeige“ sind in solchen Konstellationen schlicht überflüssig.

    Damit zieht das OLG Hamburg eine Linie, die an die BGH-Rechtsprechung „Influencer I/II“ anknüpft und sie konsequent zu Ende denkt: Die Pflicht zur Kennzeichnung schützt vor getarnter Werbung; wo nichts getarnt ist, sondern ein durchschnittlich informierter Nutzer auf den ersten Blick erkennt, dass es um Produktabsatz eines eigenen Unternehmens geht, besteht kein zusätzlicher Kennzeichnungszwang. Influencer, die ihre eigenen Marken offensiv und transparent als solche inszenieren, stehen damit rechtlich deutlich besser da als solche, die Fremdprodukte im Lifestyle-Erzählton „ohne Werbecharakter“ einbauen.

    Konsequenzen für Influencer-Marketing

    Das Urteil sendet zwei klare Signale in die Branche. Zum einen nimmt es die überzogene Formalistik aus der Diskussion um die Impressumspflicht bei Social-Media-Accounts: Wer über einen klar sichtbaren Link auf ein vollständiges Impressum führt, erfüllt seine Pflicht, punktuelle technische Störungen sind kein Freifahrtschein für Abmahner. Zum anderen verlangt es beim Werbecharakter von Posts keine künstliche Selbstbeschriftung dort, wo der kommerzielle Zweck ohnehin offensichtlich ist – und verschiebt den Fokus auf die Fälle, in denen Influencer fremde Produkte scheinbar privat empfehlen oder kommerzielle Kommunikation bewusst verschleiern.

    Daher: Influencer-Kampagnen sollten entweder bewusst offen als Produktwerbung gestaltet werden, bei der der Absatzzweck schon aus Design und Text springt, oder, wenn der Grenze zur Schleichwerbung gefährlich nahe gekommen wird, mit klaren Kennzeichnungen arbeiten. Und wer als Influencer eigene Marken führt, kann sich dank Hamburg darauf verlassen, dass ein eindeutiger Markenauftritt plus Impressumslink in der Bio rechtlich tragfähig ist, solange die technische Umsetzung nicht grob fahrlässig vernachlässigt wird.

  • Ermittlungen wegen GrapheneOS? Duress-PIN, Datenlöschung und Selbstbelastungsfreiheit

    Ermittlungen wegen GrapheneOS? Duress-PIN, Datenlöschung und Selbstbelastungsfreiheit

    An der Passkontrolle endet in den USA heute ganz besonders, aber auch schon früher, die Rechtssicherheit schneller, als die meisten Reisenden annehmen: Wer aus dem Ausland in die USA zurückkehrt und in die Zusatzkontrolle gerät, steht vor einer Wahl, die keine ist, denn wer sein Telefon öffnet, gibt sein halbes Leben preis – und wer sich weigert, verliert das Gerät und wird zum Verdächtigen. Samuel T., Einwohner von Atlanta, entschied sich im Januar 2025 am Hartsfield-Jackson Airport für einen dritten Weg und nannte den Beamten einen Zugangscode, der das Gerät nicht entsperrte, sondern dessen Inhalt vernichtete.

    Sein Google Pixel lief unter GrapheneOS, das für genau diesen Fall eine Duress-PIN bereithält. Was als Schutz gegen Erpressung oder autoritären Zugriff gedacht war, hat die US-Staatsanwaltschaft in einen Anklagepunkt verwandelt, gestützt auf eine Vorschrift des Bundesrechts gegen die Zerstörung von Eigentum zur Vereitelung einer Beschlagnahme. Sicherheitsforscher kennen keinen vergleichbaren Fall, was der Sache ihr Gewicht gibt, denn hier wird erstmals gerichtlich geklärt, ob eine technische Schutzfunktion zur Straftat wird, sobald der Staat auf ihre Wirkung trifft.

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  • Keine Geldstrafe bei mehrfachem Bewährungsversagen

    Keine Geldstrafe bei mehrfachem Bewährungsversagen

    Wer 16 Eintragungen im Register hat, fünf Tage nach der Entlassung aus der Entziehungsanstalt erneut zuschlägt und dafür Tagessätze bekommt, hat entweder einen hervorragenden Verteidiger … oder ein Urteil erwischt, das die Revision nicht überlebt. Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied den zweiten Fall mit Urteil vom 22. Mai 2026 (202 StRR 15/26).

    Das Amtsgericht hatte wegen vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung 160 Tagessätze verhängt. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen kam das Landgericht bei einer Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zu je 45 Euro unter Einbeziehung einer Vorstrafe sowie weiteren 30 Tagessätzen an. Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafart und die Zumessungserwägungen, der Senat gab ihr recht und verwies an eine andere Strafkammer zurück.

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  • OWIG: Feststellungsanforderungen bei Geldbuße gegen juristische Person

    OWIG: Feststellungsanforderungen bei Geldbuße gegen juristische Person

    Ein Fahrer spricht kein Deutsch, der Transport rollt trotzdem, und am Ende zahlt das Unternehmen. So einfach funktioniert die Verbandsgeldbuße nicht, wie das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 30. April 2026 (201 ObOWi 287/26) klargestellt hat.

    Das Amtsgericht hatte gegen eine Spedition polnischen Rechts 520 Euro festgesetzt, weil bei einer Fahrt am 16. Januar 2025 die Auflage einer Ausnahmegenehmigung missachtet wurde: Bei einer über vier Meter hohen Ladung musste eine sachkundige, der deutschen Sprache mächtige Person mitfahren. Sie fehlte. Das Amtsgericht bezeichnete die juristische Person durchgängig als „Betroffene“, was schon terminologisch danebenliegt, denn im Bußgeldverfahren kann sie nur Nebenbeteiligte sein. Auf die Rechtsbeschwerde hob der Senat das Urteil auf und verwies zurück, wobei die Feststellungen zum objektiven Auflagenverstoß bestehen blieben.

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  • DSGVO: Kontrollverlust und Wiederholungsgefahr nach Fehlversand

    DSGVO: Kontrollverlust und Wiederholungsgefahr nach Fehlversand

    Eine Personalerin verschickt eine Xing-Nachricht an den falschen Empfänger, und acht Jahre später steht fest, was das kostet. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juni 2026 (VI ZR 97/22) entschieden, dass dem betroffenen Bewerber ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem Grunde nach zusteht, den begehrten Unterlassungsanspruch aber abgewiesen. Bei der Gelegenheit konnte der BGH auch nochmals klarmachen, was als immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO gilt.

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  • Sexuelle Belästigung durch „streifende Bewegung“

    Sexuelle Belästigung durch „streifende Bewegung“

    Wer seine Kollegin im Dienst vorsätzlich „nur kurz am Gesäß streift“, bewegt sich heute klar im Kernbereich des Sexualstrafrechts. Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 03.07.2026 (202 StRR 31/26) zeigt, wie wenig Spielraum Täter bei solchen Berührungen noch haben und wie deutlich die Gerichte den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung auch unterhalb klassischer Übergriffe ziehen.

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  • Bürgermeister auf Social Media: Amtspflicht statt Privatmeinung

    Bürgermeister auf Social Media: Amtspflicht statt Privatmeinung

    Wer als Bürgermeister YouTube-Shorts dreht, TikTok bespielt und dabei politische Gegner als „desaströs“ abkanzelt, steht heute nicht mehr im geschützten Raum privater Meinungsfreiheit. Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 06.07.2026 (OVG 12 S 55/26) zieht eine klare Linie: Wer seinen Social-Media-Kanal sichtbar für amtliche Kommunikation nutzt, spricht dort als Amtsträger – mit allen Konsequenzen für Sachlichkeit und Neutralität.

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