Der BGH (1 StR 436/24) setzte sich mit der Rüge eines Angeklagten in einem BTM-Verfahren auseinander, die sich gegen die Verwertung der in der zweiten „Bunkerwohnung“ sichergestellten Beweismittel richtete. Der Angeklagte sah hierin eine Umgehung des Richtervorbehalts für Durchsuchungen gemäß §§ 261, 105 Abs. 1 StPO. Der BGH führte aus, dass die Staatsanwaltschaft für die Anordnung einer Durchsuchung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO nur bei Gefahr im Verzug zuständig ist. Eine solche Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
Weiter stellte der BGH klar, dass eine bewusste Verzögerung der Durchsuchung, um den Richtervorbehalt zu umgehen, nicht erwiesen war.
Vielmehr drängte sich nach der Dokumentationslage auf, dass die Kriminalbeamten erst nach 21.00 Uhr in die H.-Straße begaben und die Staatsanwältin die Durchsuchung um 21.43 Uhr anordnete, nachdem die Nichterreichbarkeit eines Bereitschaftsrichters bis 6.00 Uhr des Folgetages dokumentiert war. So betonte man, dass eine richterliche Anordnung bei ex-post-Betrachtung mit Sicherheit ergangen wäre und die Durchsuchungsanordnung somit auf der Linie der bisherigen Ermittlungen lag.
- FernUSG-BGH-Urteil zu Online-Coaching: Aktueller Stand - 6. Februar 2026
- Hausdurchsuchung: Anonyme Anzeigen und vage Verdachtsmomente nicht ausreichend - 6. Februar 2026
- Softwareupdates im Vertragsrecht - 6. Februar 2026
