Durchsuchung von Bunkerwohnung

Der BGH (1 StR 436/24) setzte sich mit der Rüge eines Angeklagten in einem BTM-Verfahren auseinander, die sich gegen die Verwertung der in der zweiten „Bunkerwohnung“ sichergestellten Beweismittel richtete. Der Angeklagte sah hierin eine Umgehung des Richtervorbehalts für Durchsuchungen gemäß §§ 261, 105 Abs. 1 StPO. Der BGH führte aus, dass die Staatsanwaltschaft für die Anordnung einer Durchsuchung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO nur bei Gefahr im Verzug zuständig ist. Eine solche Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.

Weiter stellte der BGH klar, dass eine bewusste Verzögerung der Durchsuchung, um den Richtervorbehalt zu umgehen, nicht erwiesen war.

Vielmehr drängte sich nach der Dokumentationslage auf, dass die Kriminalbeamten erst nach 21.00 Uhr in die H.-Straße begaben und die Staatsanwältin die Durchsuchung um 21.43 Uhr anordnete, nachdem die Nichterreichbarkeit eines Bereitschaftsrichters bis 6.00 Uhr des Folgetages dokumentiert war. So betonte man, dass eine richterliche Anordnung bei ex-post-Betrachtung mit Sicherheit ergangen wäre und die Durchsuchungsanordnung somit auf der Linie der bisherigen Ermittlungen lag.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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