Wer einen Telegram-Kanal mit zehntausenden Gefolgsleuten betreibt und von dort aus Behördenmitarbeiter ins Visier nimmt, fühlt sich womöglich als Anführer einer Bewegung – und wird von der Strafjustiz schnell als solcher behandelt. Genau diese Gleichsetzung von Reichweite mit Organisation hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen. In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2025 (3 StR 22/25, Vorinstanz LG München I) hat der 3. Strafsenat klargestellt, dass ein loser virtueller Anhängerkreis selbst bei geteilter Ideologie und befolgten Aufrufen noch keine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB bildet.
(mehr …)Schlagwort: terroristische vereinigung
Der Straftatbestand der terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) ist durch seine weit gefassten Voraussetzungen und die damit verbundenen schweren Rechtsfolgen geprägt. Entscheidend für die Abgrenzung zu anderen Organisationsdelikten ist nicht nur die Zielsetzung der Gruppe, sondern auch die konkrete Tatbeteiligung des Einzelnen – von der Mitgliedschaft bis zur bloßen Unterstützung. Dieses Schlagwort hier analysiert die aktuellen Maßstäbe der Rechtsprechung, die Rolle von Geheimdiensterkenntnissen im Verfahren und zeigt auf, wie eine effektive Verteidigung bereits im Ermittlungsstadium ansetzen muss, um grundrechtliche Positionen zu wahren und überzogene Vorwürfe zu entkräften. Besonders relevant wird dies vor dem Hintergrund internationaler Kooperationen und präventiver Sicherheitsgesetze.

OLG Düsseldorf zum digitalen Jihad-Finanzierer
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 6.3.2025 – 6 St 4/24) verurteilt einen jungen, in Deutschland sozialisierten Angeklagten wegen Unterstützung des „Islamischen Staates“ im Ausland, Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz sowie Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Entscheidung verbindet klassische Terrorismusstrafbarkeit mit modernen Phänomenen wie Kryptotransfers und digitaler Radikalisierung und konkretisiert zugleich den Ausreise-Tatbestand des § 89a Abs. 2a StGB.
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Gründung einer terroristischen Vereinigung durch Zusagen
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2025 (3 StR 100/25) beleuchtet zentrale Fragen des Terrorismusstrafrechts, insbesondere die Voraussetzungen für das Gründen einer terroristischen Vereinigung und die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme. Die Entscheidung zeigt, wie bereits verbindliche Zusagen im Vorfeld konkreter Anschlagsplanungen strafrechtlich relevant werden können. Gleichzeitig klärt sie die rechtliche Einordnung der Rädelsführerschaft als tatbezogenes Merkmal, was weitreichende Konsequenzen für die Strafzumessung bei Beihilfehandlungen hat.
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Strafbarkeit von Spionage: Geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 StGB
Geheimdienstliche Agententätigkeit und Spionage: Der Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit, geregelt in § 99 des Strafgesetzbuches (StGB), adressiert spezifische Formen der Spionage, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten. Im Folgenden geht es um einen Überblick über die wesentlichen Aspekte dieses Tatbestands und wie das Gesetz durch Gerichte interpretiert und angewendet wird.
Achtung: Wir übernehmen nur Strafverteidigungen in diesem Bereich und vertreten niemanden, der sich verfolgt, gestalkt oder überwacht fühlt!
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BGH kippt Nichteröffnungsbeschluss im NSU-Komplex: Zur Bedeutung des hinreichenden Tatverdachts bei § 129a StGB
In einer bemerkenswerten Entscheidung vom 16. April 2025 (Az. StB 69/24) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden aufgehoben, mit dem dieses die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung teilweise abgelehnt hatte. Die Entscheidung stellt nicht nur die prozessualen Anforderungen an die Eröffnungsentscheidung nach § 203 StPO in den Fokus, sondern verdeutlicht auch die dogmatischen Anforderungen an das subjektive Tatbestandsmerkmal bei § 129a StGB im Kontext ideologisch motivierter Unterstützungsdelikte. Der Beschluss entfaltet Bedeutung über den Einzelfall hinaus – insbesondere für die Bewertung von Indizienlagen im Zwischenverfahren bei Staatsschutzdelikten.
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Systematik der Konkurrenzen bei mitgliedschaftlicher Beteiligung
BGH zur Abgrenzung im Kontext krimineller und terroristischer Vereinigungen: Die strafrechtliche Beurteilung mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen (§ 129 StGB) oder terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) stellt in der Praxis und Dogmatik nicht nur hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen, sondern auch im Hinblick auf die Konkurrenzverhältnisse eine erhebliche Herausforderung dar.
Mit Beschluss vom 19. September 2024 (Az. 3 StR 189/24) konkretisiert der Bundesgerichtshof, wie die mitgliedschaftliche Beteiligung zu selbstständig verwirklichten Straftaten einzelner Mitglieder in ein konkurrenzrechtliches Gesamtgefüge einzubetten ist. Der Senat präzisiert dabei zugleich die Abgrenzung zur Beihilfe und vertieft die Linie seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 129 StGB und der daraus abgeleiteten Rechtsfigur der „Zurechnungszusammenhänge“.
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Zwischen Menschlichkeit und Strafrecht: Der BGH zur Strafbarkeit familiärer Hilfe unter Embargo- und Terrorismusverdacht
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 (Az. StB 21/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein bemerkenswertes Signal an Rechtsprechung und Gesellschaft gesendet. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob humanitäre Geldleistungen von Angehörigen an eine nahestehende Person, die sich im Einflussbereich einer terroristischen Vereinigung befindet, strafbar sein können – entweder als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§§ 129a, 129b StGB) oder als Verstoß gegen das unionsrechtlich verankerte Bereitstellungsverbot im Rahmen der Embargovorschriften (§ 18 AWG).
Der BGH erkannte einen „eng umgrenzten straffreien Raum“ für familiäre, humanitäre Hilfen an und verwies auf die grundrechtlich gebotene Differenzierung zwischen deliktischer Unterstützung und sozialadäquatem Verhalten. Die Entscheidung setzt damit nicht nur einen wichtigen Akzent im Verhältnis von Sicherheitsrecht und Familienbindung, sondern leistet zugleich einen Beitrag zur dogmatischen Klarheit in einem hochsensiblen Grenzbereich des Strafrechts.
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Strafbarkeit des Verbreitens von Propagandamitteln terroristischer Organisationen
Die Nutzung sozialer Medien zur Verbreitung extremistischer Inhalte ist eine zunehmende Herausforderung für Strafverfolgungsbehörden. Insbesondere in politisch aufgeladenen Konfliktsituationen werden digitale Plattformen oft genutzt, um Propaganda terroristischer Organisationen zu verbreiten und dadurch bestimmte ideologische Botschaften zu verstärken.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 (Az. 3 StR 507/24)die Verurteilung einer Angeklagten wegen des Verbreitens von Propagandamitteln terroristischer Organisationen (§ 86 Abs. 2 StGB) bestätigt. Die Entscheidung bekräftigt die strafrechtliche Relevanz solcher Handlungen und verdeutlicht, dass das Posten extremistischer Inhalte in sozialen Netzwerken nicht nur politische oder moralische, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
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BGH zur Hamas als terroristische Vereinigung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2024 (AK 53-55/24) festgestellt, dass es sich bei der Hamas hochwahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB handelt.
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Strafbarkeit eines Dritten bei Nichtmitgliedschaft in einem verbotenen Verein
Im Fokus der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. April 2024 (Aktenzeichen AK 32/24) steht die Strafbarkeit einer Person, die nicht mitgliedschaftlich oder organisatorisch in einen mit einem Betätigungsverbot belegten Verein, in diesem Fall den „Islamischen Staat“, eingebunden ist. Diese Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Grenzen und Voraussetzungen, unter denen eine nicht direkt beteiligte Person dennoch strafrechtlich belangt werden kann.
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Hasskriminalität und Verschwörungsideologie: Strukturen und Planungen einer terroristischen Vereinigung im Fokus
In einer beachtlichen Entscheidung in Form einer Haftentscheidung vom 20. Dezember 2023 (AK 89/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit der komplexen Frage auseinandergesetzt, was eine Organisation zu einer terroristischen Vereinigung macht, insbesondere im Kontext von sogenannten Reichsbürgern und der QAnon-Bewegung. Dieser Fall bietet tiefgehende Einblicke in die juristischen Feinheiten, die bei der Beurteilung von Vereinigungen, deren Ziel es ist, den Staat gewaltsam zu stürzen, zu beachten sind. Dabei geht es um einen medial sehr beachteten Fall von „Verschwörern“.
(mehr …)Konkurrenzen bei Kriegsverbrechen
Der Bundesgerichtshof (3 StR 187/22) konnte sich zu der durchaus anspruchsvollen Konkurrenz-Situation im Umfeld von Kriegsverbrechen, also dem VStGB und StGB äußern.
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Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen
Wie oft greift der Staat auf Kommunikationsdaten zu? Es gibt eine Berichtspflicht, die durch das Bundesamt der Justiz aufbereitet wird. Hier ergeben sich Informationen dazu, wie sehr der Staat auf Telekommunikation und digitale Dienste zugreift, um Ermittlungen vorzunehmen.
(mehr …)KG Berlin zum Schutz des Persönlichkeitsrechts (Hier: Fotos im Gerichtssaal)
Ein Urteil des KG Berlin (9 U 45/09) ist in zweierlei Hinsicht sehr Interessant: Zum einen ist die getroffene Aussage für Prozesse durchaus von Bedeutung, zum anderen findet man in den Urteilsgründen (finden sich unten im Anhang) eine sehr ausführliche Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die sicherlich Beachtung und Zustimmung verdient.
Das KG Berlin stellt fest, dass ein im Gerichtssaal – unter Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung – erstelltes und (unverpixelt) veröffentlichtes Foto des Angeklagten nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Verbreitung der Aufnahme führt. Wohl aber soll dann ein Unterlassungsanspruch zugestanden sein, wenn der Angeklagte auf diese Anordnung vertraut hat; und zwar auch, wenn die Anordnung (sei es formell oder materiell) rechtswidrig ist. Das Vertrauen des Angeklagten wird hier als berechtigtes Interesse nach §23 II KUrhG gewertet.
(mehr …)BGH: Verurteilung wegen Internet-Werbung für Al-Qaeda rechtskräftig
Das Oberlandesgericht Celle hat den Angeklagten, einen 38jährigen in Deutschland lebenden Iraker, wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer ausländischer terroristischer Vereinigungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach der Überzeugung des Gerichts verbreitete der Angeklagte in den Jahren 2005 und 2006 über das Internet in einem islamistisch ausgerichteten, für jedermann zugänglichen Chatroom auf verschiedene Weise Reden der Rädelsführer von Al Qaeda sowie von Al Qaeda im Zweistromland. In diesen Reden wurde durch die Al-Qaeda-Führer Bin Laden und Al Zawahriri sowie den (inzwischen getöteten) Al Zarqawi zur Teilnahme am Djihad sowie zur Tötung von Gegnern aufgerufen. Zudem wurden bereits begangene terroristische Anschläge gerechtfertigt. Aus dem Inhalt der Texte in Verbindung mit der Person der Redner hat das Oberlandesgericht die Überzeugung gewonnen, dass damit Mitglieder oder zumindest Unterstützer für die Vereinigungen gewonnen werden sollten und der Angeklagte die Reden zu genau diesem Zweck im Internet weiter verbreitete.
Der für Staatsschutzstrafverfahren zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der zu den durch das Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen bereits in einer Entscheidung zur Untersuchungshaft des Angeklagten Stellung genommen hatte (s. Presseerklärung 64/07 vom 25. Mai 2007) hat die Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 25. November 2008 – StB 28/08

