Wer einem Ghostwriter über Jahre sein Leben anvertraut und später erleben muss, dass dieser die vertraulichen Tonbänder zu einem Enthüllungsbuch verarbeitet, empfindet das als Ausverkauf der eigenen Biografie. Genau hier setzt der Streit zwischen der Witwe und Alleinerbin Helmut Kohls und dem Co-Autor seiner Memoiren an. In seinem Urteil vom 23. April 2026 (I ZR 41/24 – „Der Schatz von Oggersheim“, Vorinstanz OLG Köln) hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person und ihre Lebensgeschichte gerade nicht zu den vermögenswerten Bestandteilen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählen.
(mehr …)Schlagwort: Stufenklage
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OLG Brandenburg zur Reichweite der Informationsobliegenheit des Geschäftsführers gegenüber der GmbH
Geschäftsführer in der Auskunftspflicht: Die Organstellung in einer GmbH ist mit weitreichenden Treue- und Informationspflichten verbunden. Dass diese auch über das Ende des Geschäftsführeramts hinausreichen können und selbst bei parallel laufenden zivil- oder strafrechtlichen Vorwürfen nicht suspendiert werden, hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 7. März 2023 (Az. 7 W 48/22) betont. Die Entscheidung verleiht der gesellschaftsrechtlichen Auskunftspflicht eine klare Kontur und grenzt sie zugleich scharf gegenüber möglichen Einwendungen auf Grundlage des Strafprozessrechts oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ab.
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Bestimmtheitsanforderungen an wettbewerbsrechtliche Klagen
Eine praxisrelevante Entscheidung zur Bestimmtheit wettbewerbsrechtlicher Klagen hat der Bundesgerichtshof (I ZR 168/23) gefällt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Klage, die auf die Rückzahlung unzulässig einbehaltener Entgelte an eine Vielzahl von Verbrauchern gerichtet ist, hinreichend bestimmt im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) gefasst werden kann.
Das Gericht entschied, dass der wettbewerbsrechtliche Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG grundsätzlich nicht darauf gerichtet sein kann, dass ein Unternehmen unzulässig vereinnahmte Beträge unmittelbar an betroffene Verbraucher zurückzahlt. Eine solche Klage sei in der Regel zu unbestimmt, wenn die betroffenen Verbraucher nicht konkret benannt werden oder der Umfang der Zahlungspflicht nicht eindeutig feststeht.
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Zulässigkeit einer Feststellungsklage
In seinem Urteil vom 22. Mai 2024 (IV ZR 124/23) befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm bestimmte Erstattungsbeträge für Behandlungskosten zu zahlen. Das Berufungsgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, da es dem Kläger an einem Feststellungsinteresse fehlte. Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dabei gab es spannende Ausführungen zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage, speziell zur Subsidiarität.
(mehr …)Kombination von auf Zahlung gerichteter Teilklage und zunächst unbezifferter Stufenklage
Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 78/22, hat entschieden, dass eine auf Zahlung gerichtete Teilklage mit einer zunächst unbezifferten Stufenklage verbunden werden kann. In diesem Fall kann über den bezifferten Zahlungsantrag allerdings nur dann gesondert entschieden werden, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO vorliegen.
Daran fehlt es, wenn im Rahmen der Entscheidung über den bezifferten Zahlungsantrag Fragen zu klären sind, die auch Gegenstand der zu diesem Zeitpunkt noch unbezifferten Zahlungsstufe der Stufenklage sind und über die deshalb zu einem späteren Zeitpunkt (erneut) zu entscheiden ist. Zu den einzelnen Stufen führte das OLG aus:
Bei den einzelnen Stufen der Stufenklage nach § 254 ZPO (Auskunft/Rechnungslegung, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und bezifferter Zahlungs-/Leistungsantrag) handelt es sich grundsätzlich um prozessual eigenständige Teile eines einheitlichen Verfahrens (BGH, Urt. v. 20. November 1979, Az. VI ZR 248/77, NJW 1980, 1106, 1107; Urt. v. 5. Mai 1994, Az. III ZR 98/03, NJW 1994, 2895; Becker-Eberhard/MüKo, Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 254, Rz. 8).
Eine innere Verbindung der einzelnen Stufen besteht nur insoweit, als dass der vorgeschaltete Auskunftsanspruch und der ggf. nachfolgende bzw. zwischengeschaltete Anspruch auf Versicherung an Eides statt lediglich Hilfsmittel zur konkreten Bezifferung des durchzusetzenden Leistungsanspruchs sind (BGH, Urt. v. 8. November 1978, Az. VIII ZR 199/77, NJW 1979, 925; Greger/Zöller, a.a.O., § 254, Rz. 5). Über die erste bzw. die ersten beiden Stufen ist – sofern die Klage insgesamt zulässig ist und materiell-rechtlich ein Hauptanspruch besteht – in der vorgegebenen Reihenfolge und im Wege der abgesonderten Antragstellung jeweils durch Teilurteil zu entscheiden (Zigann/Werner/Cepl/Voß, a.a.O., § 254, Rz. 10; Greger/Zöller, a.a.O., § 254, Rz. 10).
Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 78/22Individualität eines komplexen Computerprogramms
- Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.
- Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungsrechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des veräußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in einem solchen Fall aber Treu und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
- Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.
Urteil vom 03.03.2005, Az: I ZR 111/02
Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO
Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.
(mehr …)ZPO: Keine Stufenklage aus allgemeinen Erwägungen
Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 143/15) stellt klar, dass die Stufenklage einen Zweck verfolgt, der einzuhalten ist:
Eine Stufenklage ist nicht zulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (…) Dies bedeutet aber nicht, dass eine Stufenklage nach § 254 ZPO nur dann zulässig ist, wenn durch die in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunft alle Informationen zu erlangen sind, die für die Bezifferung des in einer weiteren Stufe verfolgten Leistungsanspruchs notwendig sind (…) Zwar trifft es zu, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (…)

