Schlagwort: urkundenfälschung

Urkundenfälschung: Urkundenfälschung im Sinne des Strafgesetzbuches ist das Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, die im Rechtsverkehr zum Beweis rechtserheblicher Tatsachen geeignet und bestimmt ist. Eine Urkunde kann dabei jede schriftliche oder elektronische Aufzeichnung sein. Urkundenfälschung ist ein Straftatbestand und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unter den Vorwurf der Urkundenfälschung fallen also die Handlungen, die den Beweiswert von Urkunden manipulieren.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • EU-Antidumpingzölle auf Elektroautos – und strafrechtliche Risiken

    EU-Antidumpingzölle auf Elektroautos – und strafrechtliche Risiken

    Die Europäische Kommission hat kürzlich vorläufige Ausgleichszölle auf Importe von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen aus China eingeführt.

    Diese Maßnahme soll unfaire Subventionen und wirtschaftliche Schäden in der EU-Autoindustrie bekämpfen. Während diese Zölle einen klaren regulatorischen Rahmen darstellen, bleibt die Frage, welche strafrechtlichen Risiken für Unternehmen und Einzelpersonen bestehen, die versuchen, diese Zölle zu umgehen.

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  • Zugangsdaten zu Verkaufsplattformen wie eBay und eBay-Kleinanzeigen als beweiserhebliche Daten

    Zugangsdaten zu Verkaufsplattformen wie eBay und eBay-Kleinanzeigen als beweiserhebliche Daten

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. März 2024 (Aktenzeichen: 2 StR 192/23) wird die Frage behandelt, inwiefern Zugangsdaten zu Verkaufsplattformen wie eBay und eBay-Kleinanzeigen als beweiserhebliche Daten im Sinne von § 269 StGB gelten und welche Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Fälschung solcher Daten vorliegen müssen.

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  • Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Beweiswürdigung und Anforderungen an Urteilsgründe

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Beweiswürdigung und Anforderungen an Urteilsgründe

    In einem kürzlich ergangenen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. 2 StR 30/22) ein Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. September 2021 teilweise aufgehoben.

    Der Beschluss befasst sich mit den Anforderungen an die Beweiswürdigung und die Struktur der Urteilsgründe, insbesondere im Zusammenhang mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug und Urkundenfälschung. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Beweiswürdigung durch das Tatgericht.

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  • 6. Senat: Nicht geringe Menge THC im Sinne des KCanG bei 7,5 Gramm

    6. Senat: Nicht geringe Menge THC im Sinne des KCanG bei 7,5 Gramm

    Die aktuellen Entscheidungen des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Bestimmung der „nicht geringen Menge“ im Sinne des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) haben wichtige Fragen zum Umgang mit Cannabis im Strafrecht aufgeworfen.

    Der 6. Senat verweist in seinen Beschlüssen allerdings lediglich auf die Rechtsprechung des 1. Senats, ohne selbst umfassend zu argumentieren. Dieser Beitrag analysiert die Entscheidungen kurz.

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  • Überlange Verfahrensdauer und Kompensationslösung des BGH

    Überlange Verfahrensdauer und Kompensationslösung des BGH

    Das Bundesgerichtshof-Urteil vom 17. Januar 2024 im Fall 2 StR 100/23 beleuchtet die Problematik einer überlangen Verfahrensdauer im deutschen Strafprozessrecht und die entsprechenden Kompensationsmechanismen. Diese Entscheidung bietet eine wesentliche Perspektive auf die Anforderungen an ein faires Verfahren gemäß der Rechtsstaatsprinzipien des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

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  • Verhängung derselben Strafe nach erfolgreicher Revision?

    Verhängung derselben Strafe nach erfolgreicher Revision?

    In einem bemerkenswerten Beschluss vom 5. Dezember 2023 (2 StR 446/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Fragen zur Strafzumessung nach einer erfolgreichen Revision behandelt. Die Entscheidung betraf eine Angeklagte, deren ursprüngliches Urteil im Rechtsmittelverfahren teilweise aufgehoben wurde, wobei das Landgericht im zweiten Urteil erneut dieselbe Strafe verhängte.

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  • Rechtliche Fragen beim Recycling von Batterien

    Rechtliche Fragen beim Recycling von Batterien

    Das Recycling von Batterien ist ein wichtiger Schritt zur Reduzierung von Umweltverschmutzung und zur Förderung einer nachhaltigen Wirtschaft. Allerdings ist das Thema nicht nur aus ökologischer, sondern auch aus rechtlicher Sicht komplex. In diesem Blog-Beitrag werden wir uns auf die rechtlichen Fragen konzentrieren, die beim Recycling von Batterien auftreten können, insbesondere im Kontext des Strafrechts und des IT- bzw. Technologierechts.

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  • BGH: Widerspruch gegen Verwertung muss auch rechtliche Erwägungen ausführen

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 458/22) macht deutlich, dass bei einem Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels die Begründung sich auch zu materiell-rechtlichen Erwägungen verhalten muss.

    Hinweis: Dazu die Besprechung von RA JF in jurisPR-Strafrecht 14/2023, Anmerkung 2 beachten!

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  • Fälschung von Gesundheitszeugnissen und Urkundenfälschung

    Die Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB aF steht nicht in einem privilegierenden Spezialitätsverhältnis zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB, wie der BGH (5 StR 283/22) klargestellt hat.

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  • Impfausweise als taugliche Tatobjekte des § 275 Abs. 1a StGB

    Die Vorschrift des § 275 Abs. 1a StGB ist – ebenso wie die Neufassungen der §§ 277 bis 279 StGB – durch das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung“ vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906) am 24. November 2021 in Kraft getreten.

    Es stellt ausweislich seiner – gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich auch für die Fassung der Urteilsformel maßgeblichen – gesetzlichen Überschrift Handlungen unter Strafe, die der „Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfdokumente“ dienen. Sie soll nach der Intention des Gesetzgebers die Strafbarkeit aller strafwürdigen Verhaltensweisen im Bereich der Fälschung von Impfausweisen zweifelsfrei sicherstellen, indem sie auch „Konstellationen der Manipulation von Blanko-Impfausweisen“ erfasst.

    Dabei handelt es sich um Impfausweise, die noch nicht personalisiert sind, also noch keine Angaben zur Person des Inhabers enthalten (vgl. BT-Drucks. 20/15, S. 32). Der Gesetzgeber hat Regelungsbedarf gesehen, weil nach bisherigem Recht zweifelhaft war, ob dann, wenn in solchen Blanko-Impfausweisen bereits mindestens eine – tatsächlich nicht durchgeführte – Impfung eingetragen ist, bereits vor der Personalisierung des Impfausweises eine Fälschung eines Gesundheitszeugnisses (§ 277 StGB), ein Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 278 StGB) oder eine Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Variante 1 StGB) vorliegt. Aber: Dies ist kritisch zu sehen, wenn der Impfausweis bereits ausgefüllt ist:

    Bei den vom Angeklagten verwahrten Impfausweisen handelte es sich demgegenüber nicht (mehr) um Blankett-Impfausweise, weil sie bereits mit sei- nem Namen, seinem Geburtsdatum und seiner Anschrift versehen, also perso- nalisiert waren. Ob im Hinblick auf die Personalisierung, sofern diese als vom Anklagevorwurf mitumfasst angesehen wird, eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 Abs. 1 StGB in der seit dem 24. November 2021 geltenden Fassung oder wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Variante 1 StGB) in Betracht kommt, lässt sich aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Den Urteils- gründen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, von wem und zu welchem Zeitpunkt die Impfausweise personalisiert wurden.

    BGH, 6 StR 548/22
  • Mittäterschaft bei Urkundenfälschung

    Der Bundesgerichtshof hat noch einmal betont, dass es sich bei der Herstellung und dem Gebrauch einer unechten Urkunde nicht um ein eigenhändiges Delikt handelt, so dass eine Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) möglich ist (so BGH, 2 StR 341/22 unter Verweis auf BGH, 4 StR 26/67, 3 StR 481/88 und 4 StR 510/12). Eine solche kann mit dem BGH regelmäßig angenommen werden, wenn aufgrund gemeinsamer Absprache ein Tatbeteiligter die Urkunde herstellen lässt und der andere sie gebraucht oder wenn beide bei der Verwendung zusammenwirken.

    Denkbar ist für den BGH auch eine mittäterschaftliche Beteiligung des Auftraggebers an der Herstellung der unechten Urkunde durch einen anderen (so BGH, 4 StR 275/09). Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Beteiligung am Kerngeschehen selbst; ausreichend kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Tatbeitrag sein, der sich in einer Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung erschöpft (BGH, 4 StR 7/16). Sie setzt aber konkrete Feststellungen zu der objektiv in einem wesentlichen Tatbeitrag bestehenden Mitwirkung voraus, die sich nach dem Willen der Beteiligten als Teil der Tätigkeit aller darstellt.

  • Schwere mittelbare Falschbeurkundung

    Der Gebrauch eines falschen Ausweises kann erhebliche Auswirkungen haben, etwa wenn man diesen bei einem notariellen Vertrag vorlegt: Der notarielle Vertrag stellt eine öffentliche Urkunde dar. Wenn nun der darin genannte Name falsch ist (wegen der Verwendung des falschen Ausweises) bezieht sich auch der öffentliche Glaube der Urkunde, also die volle Beweiskraft für und gegen jedermann!

    Auch das Qualifikationsmerkmal der Bereicherungsabsicht (§ 271 Abs. 3 StGB) ist zu prüfen, allerdings nicht allzu kritisch. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter sich oder einen Dritten durch die mittelbare Falschbeurkundung unmittelbar bereichern will. Vielmehr reicht es aus, dass die bei der Tatbegehung mit der Falschbeurkundung bezweckte Vermögensmehrung durch nachfolgende Tathandlungen eintreten soll, wie der BGH (3 StR 274/22) ausgeführt hat.

    Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es darauf an, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern. Eine Beschränkung auf eine unmittelbar durch das Urkundendelikt herbeigeführte Bereicherung ergibt sich daraus nicht. Vielmehr kommen auch mittelbare Vorteile in Betracht. Es genügt daher, dass die Tat als Mittel zur Erlangung des Vermögensvorteils dienen soll. Dies ist der Fall, wenn sie nach dem Bewusstsein des Täters mit dem erstrebten Vermögensvorteil verknüpft ist. Grund für die an § 203 Abs. 6 StGB angelehnte Qualifikation ist die höhere Verwerflichkeit der mittelbaren Falschbeurkundung zu wirtschaftlichen Zwecken. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob nach der Vorstellung des Täters noch weitere Zwischenschritte – etwa die Verwendung der Urkunde bei einer anderen Straftat – erforderlich sind. Es stellt sogar gewissermaßen den Regelfall des Qualifikationsmerkmals dar, dass die Vermögenslage gerade mit Hilfe und unter Verwendung der Falschbeurkundung günstiger gestaltet werden soll.

  • Urkundenfälschung bei Anbringen von GTIN auf fremdem Medium?

    Eine knifflige Rechtsfrage, die demnächst in juristischen Staatsexamen auftauchen wird, hatte das OLG Zweibrücken (1 OLG 2 Ss 70/21) zu klären. Nämlich die Frage, ob das Aufbringen einer zu einer pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackung gehörenden GTIN (Global Trade Item Number) samt Sicherheitsignet auf einem anderen Trägermedium eine Urkudenfälschung oder eine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) darstellt. Die Frage ist keineswegs einfach – und erst auf den zweiten Blick erkennt man, dass es um originäres IT-Strafrecht geht.

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  • Fahren ohne Fahrerlaubnis: Konkurrenzen

    Konkurrenzen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis: Gerichte sind überraschend häufig damit überfordert, korrekt zu entscheiden, ob bei mehreren Fahrten ohne Fahrerlaubnis einheitliche Taten im juristischen Sinne oder mehrere Taten vorliegen. Hintergrund ist, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis als Dauerdelikt auch mehrere Fahrten umfassen kann und zudem durch zugleich begangene Delikte verklammert werden kann. Zu den Konkurrenzen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis hier ein Überblick.

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  • Gefälschter Blankett-Impfausweis nicht strafbar

    Während seit einer Gesetzesreform im November 2021 das Fälschen von Impfausweisen eine Straftat darstellt, ist die Vorbereitung in Form von Blankett-Impfausweisen wohl straflos. Denn: Blankett-Impfausweise sind keine Gesundheitszeugnisse. Sie enthalten keine Aussage über den Gesundheitszustand eines konkreten individualisierbaren Menschen:

    Das Dokumentieren einer nicht durchgeführten Schutzimpfung in einem Blankett-Impfausweis ist schon deshalb nicht als Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB (gegebenenfalls auch in Verbindung mit § 267 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, §§ 30 Abs. 2, 267 Abs. 4 StGB) strafbar, weil § 277 StGB in der bis 23.11.2021 geltenden Fassung nicht nur im Falle des Gebrauchs gefälschter Impfzeugnisse im privaten Rechtsverkehr einen Rückgriff auf § 267 StGB sperrte (Müko/Erb StGB 3. Aufl. § 277 Rn. 9; SK/Hoyer StGB 5. Aufl. § 277 Rn. 5; LK/Zieschang StGB 12. Aufl. § 277 Rn. 16; zweifelnd: Fischer a.a.O. Rn. 11), sondern eine abschließende spezialgesetzliche Regelung des Echtheits- und Wahrheitsschutzes für ärztliche Gesundheitszeugnisse darstellte (Puppe/Schumann in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen [Hrsg.] StGB 5. Aufl. § 277 Rn. 1 und 14), welche gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 267 StGB eine Sperrwirkung entfaltet (LG Osnabrück a.a.O; LG Karlsruhe Beschluss vom 26.11.2021 – 19 Qs 90/21 bei juris; LG Landau, Beschluss vom 21.12.2021 – 5 Qs 93/21 = BeckRS 2021, 39654; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 23.12.2021 – 5 Qs 107/21 bei juris).

    Ob ein manipulierter Blankett-Impfausweis nach allgemeinen Regeln überhaupt eine Urkunde darstellt und das Verhalten der Beschuldigten seit dem 24.11.2021 als (ggf. bandenmäßige) Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB), als Versuch der Urkundenfälschung (§§ 267 Abs. 2, 22 StGB) oder als Verabredung eines Verbrechens der bandenmäßigen Urkundenfälschung (§§ 30 Abs. 2, 267 Abs. 4 StGB) strafbar wäre, kann dahinstehen, da gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

    OLG Bamberg, Urteil v. 17.01.2022 – 1 Ws 732/21, 1 Ws 733/21