Gefälschtes Bild ohne Signatur keine gefälschte Urkunde

Der (2 StR 398/19) dass man sich nicht durch Gebrauchmachen einer unechten (§ 267 Abs. 1 StGB) strafbar macht, wenn das vermeintlich von einem Künstler Gemälde als Original in eine Ausstellung zum Zwecke des Verkaufs verbracht wird. Alleine die Feststellung, dass es sich insoweit nicht um ein Original, sondern um eine Fälschung handelt, ist dazu nicht ausreichend:

Dass es damit aber auch eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB wäre, lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Anders als im Fall II (…) für den festgestellt ist, dass das Werk signiert ist, fehlt es an einer entsprechenden Feststellung (…) Vielmehr spricht das Landgericht insoweit nur von einem dem Künstler (…) „zugeschriebenen“, nicht aber von einem unterschriebenen oder signierten Werk. Fehlt es aber an einer Signierung eines Werkes, hat dieses nicht die Qualität einer strafrechtlichen Urkunde. Diese erlangt das Kunstwerk erst mit seiner Signierung (vgl. RGSt 34, 53, 54; ferner: Löffler, NJW 1993, 1421, 1423).

BGH, 2 StR 398/19
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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