Leistungserschleichung – Zur Strafbarkeit beim „Schwarzfahren“

Leistungserschleichung: „Wer keine Fahrkarte dabei hat, der macht sich strafbar“, ich weiss nicht, wie oft ich es schon gehört habe – richtig wird es dadurch aber dennoch nicht. Vielleicht nicht ganz zu Unrecht versucht man auch immer wieder Kinder u. Jugendliche mit der Strafbarkeit des Schwarzfahrens zu erschrecken – leider aber wird dabei gerne einmal über das Ziel hinaus geschossen.

Strafbarkeit der Leistungserschleichung

Im Strafgesetzbuch findet sich die Strafbarkeit der Leistungserschleichung im §265a StGB, der verkürzt lautet:

Wer … die Beförderung durch ein Verkehrsmittel … in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit bis zu einem Jahr oder mit bestraft …

Ein „“ gibt es als eigenen Tatbestand nicht, nur ein „Erschleichen von Leistungen“.

Schwarzfahren: Zivilrechtliche und strafrechtliche Ebenen

Sie müssen  unterscheiden zwischen den zivilrechtlichen Ansprüchen und evt. strafrechtlichen Problemen. Wer schwarzfährt, muss ggfs. ein so genanntes „erhöhtes Beförderungsentgelt“ bezahlen. Das hat aber nichts mit dem Strafrecht zu tun. Die Ansprüche des Verkehrsbetriebs auf Zahlung von Entgelt sind das eine, die Frage ob man ein Strafgesetz verletzt hat, ist eine andere Frage.

Kein „Ticket“ dabei – also Schwarzgefahren?

Nur weil man kein „Ticket“ dabei hat obwohl man eines gekauft hat, ist man noch lange nicht Schwarzgefahren mit strafrechtlicher Relevanz. Man mag darüber streiten, ob – ggfs. unter Bedingungen – trotz gekauftem Ticket, das man nicht vorzeigen kann, ein erhöhtes Beförderungsentgelt fällig ist. Aber (siehe oben): Strafrechtlich ist das etwas anderes. Wer sich ein Fahrticket gekauft hat, kann schwerlich die Absicht haben, das Entgelt nicht zu entrichten. Wenn man also (nachweislich) ein Ticket gekauft hat, das man aber nicht vorzeigt, bewegt man sich im strafrechtlich nicht relevanten Bereich (so z.B. OLG Koblenz, 2 Ss 250/99 – in den 80ern AG Lübeck, 751 Js 22352/87). Der typischste Fall dürfte – so auch in den vorhin zitierten Urteilen – wohl sein, dass man ein Monatsticket hat und später vor Gericht dieses auch nachweisen kann. Die Sachlage ändert sich auch nicht, wenn der Verkehrsbetrieb in seinen AGB zwingend vorschreibt, das Ticket immer dabei zu haben (dazu nur BayOLG, 5 St 112/85).Dabei eine Anekdote, um zu zeigen, wie weit das mitunter geht: Im Gerichtssaal stand einmal jemand mit erheblichen seelischen Problem, für mich als Laie offensichtlich krank. Ein Ticket konnte er nicht vorweisen, wohl aber mehrere „Leumundszeugen“ (u.a. Betreuer und Bewährungshelfer), die bestätigt haben, dass er Tickets gerne „am Körper versteckt“ und dann im Regelfall nicht auffinden kann. Das Ergebnis war ein Freispruch – sicherlich kein alltäglicher Fall, aber einer der zeigt, wie es im extremsten Fall auch kommen kann.

„Erschleichen“von Leistungen auch wenn man offen mitteilt dass man schwarzfährt?

Der Klassiker: Da im Gesetz etwas vom „erschleichen“ steht, verlangt die Rechtsprechung zu Recht, dass man sich mit dem Anschein der Rechtmässigkeit umgibt.

Sprich: Man muss so tun, als hätte man einen Fahrschein. So mancher Schlaumeier glaubt nun, wenn er sich ein T-Shirt anzieht, auf dem steht „Ich fahre Schwarz“, liegt kein Erschleichen vor. Hier ist zuerst einmal festzustellen, dass die Rechtsprechung (beispielhaft OLG Düsseldorf, 2b Ss 54/00 und OLG Stuttgart, 1 Ss 635/88) keine „Heimlichkeit“ verlangt, sondern nur ein „unbefangenes und unauffälliges Auftreten“.Dass man so ein Auftreten auch mit einem T-Shirt mit entsprechender Aufschrift geben kann, liegt auf der Hand. Insofern muss man damit rechnen, dass ein Gericht mehr verlangt, um eben nicht „unbefangen und unauffällig“ zu sein. So z.B. das AG Hannover (223 Cs 549/09), das dann auch ein Eintreten beim Fahrer verlangt, der das T-Shirt sehen und dennoch durchlassen soll. Das passt zu einer Entscheidung des BayObLg (3 a St 16/69), das schon 1969 sinngemäß fest gestellt hat: Wer beim Betreten offen und unzweideutig (gegenüber den Mitarbeitern des Verkehrsbetriebes!) bekennt, schwarz zu fahren, der erschleicht nicht. Heute wird man im Regelfall das Problem haben, dann sofort wieder aus dem Verkehrsmittel geworfen zu werden. Und nebenbei hatte das BayObLg schon 1969 darauf verwiesen, dass man sich im Bereich des Hausfriedensbruchs bewegt.

Dies wird durch aktuelle OLG-Rechtsprchung bestätigt: Der Tatbestand des Erschleichens von Leistungen (§ 265 a Absatz 1 Strafgesetzbuch) setzt nicht voraus, dass der Täter seinen fehlenden Willen für eine Beförderung zu bezahlen, auch nach außen sichtbar macht. Das hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 27. Januar 2009 entschieden (Aktenzeichen: 32 Ss 159/08). Auch das OLG Köln (1 RVs 118/15) hat insoweit konstatiert:

Nach der Rechtsprechung wird eine Beförderungsleistung bereits dann im Sinne des § 265a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – 4 StR 117/08 -, zitiert nach juris, Leitsatz und Rn. 13). Die Vereinbarkeit dieser Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Erschleichen“ mit dem Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Abs. 2 GG hat das bereits zuvor bestätigt (Beschluss vom 09.02.1998 – 2 BvR 1907/97; Beschluss vom 07.04.1999 – 2 BvR 480/99, zitiert nach juris).

Schwarzfahren: Spielt es eine Rolle ob das Verkehrsmittel losfuhr?

Das OLG Frankfurt a.M. (1 Ss 336/08) stellte fest, dass eine Beförderungserschleichung nicht vorliegen kann, wenn die Beförderung noch nicht einmal stattgefunden hat. Aber: Auch der Versuch ist strafbar.

Manipulationen an Fahrkarten können strafbar sein

Wer Fahrscheine fälscht begeht kein Bagatelldelikt, sondern eine und dies wird im Zweifelsfall vom Gericht (da erhöhte kriminelle Energie) noch ein bisschen deftiger bestraft. Dabei gibt es fliessende Grenzen zum : Beim OLG Düsseldorf (5 Ss 543/82) ging es um jemanden, der Tesafilm auf ein Ticket klebte. Wenn es dann vom Automaten entwertet wurde, zog er den Tesa-Streifen ab und hatte ein quasi unbenutztes Ticket. Das war weder eine Urkundenfälschung, noch eine Beförderungserschleichung – sondern ein Betrug. Und das rächt sich ebenfalls recht deftig.

Freiheitsstrafe beim Schwarzfahren?

Der §265a StGB sieht zwar eine Freiheitsstrafe vor – aber deswegen kommt niemand in eine JVA, der einmal Schwarzgefahren ist.  Andersrum aber ist zutreffend mit dem OLG Stuttgart (1 Ss 575/05) festzustellen, dass auch bei (vermeintlichen) Bagatelldelikten eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann – und damit auch zu rechnen ist. Als Beispiel eben dieses Urteil: Da wurde wegen dreimaligen Schwarzfahrens auf drei Einzelstrafen á 1 Monat erkannt, wobei die letztendlich zu bildende Gesamtstrafe unter drei Monaten lag.

In der Praxis treten solche Urteilssprüche aber nicht bei Jugendlichen auf, die einmal „erwischt“ wurden. Auch ist es häufig – bei weitem nicht immer! – der Fall, dass Verkehrsbetriebe ohnehin nur „Wiederholungstäter“ anzeigen, wobei bereits das zweite Mal Schwarzfahren bei vielen als Anlass ausreicht.

Strafverteidigung beim Schwarzfahren

Was heisst das nun? Ganz so einfach ist es mit dem Schwarzfahren nicht, wobei die vielen vermeintlichen „tollen Ideen“ sämtlich unbrauchbar sind. Wichtig ist, zwischen Zivilrecht und Strafrecht zu unterscheiden. Gerade Jugendliche sollten sich vorsehen, da sie in ihrem Leichtsinn zu schnell dumme Fehler machen – andererseits verbaut man sich nicht mit einem einmaligen Schwarzfahren gleich einen ersten Teil seiner Zukunft.

Mit Blick auf den Alltag im Gerichtssaal ist festzustellen, dass nur zu oft dieser Tatbestand bei Menschen auftritt, die existenziell am Ende sind, ihr Leben nicht im Griff haben und auf den ersten Blick teilweise so krank sind, dass ein Strafspruch eines Strafrichters sie nicht einmal mehr irgendwie erreichen kann. Insofern gehe ich auch mitunter recht hart mit den Verkehrsbetrieben bzw. deren Vertreter im Verkehrsmittel ins Gericht, bei denen ich bezweifle, ob das derart barsche und mitunter unmenschliche Auftreten diesen zerstörten und kranken Menschen wirklich gerecht wird. Ob hier am Ende zudem massenhafte Strafanzeigen wirklich sinnvoll sind wage ich ernsthaft zu bezweifeln. Jedenfalls sehe ich nicht, dass das bisherige Prozedere in irgendeiner Form die Situation verbessert.

Mythen zum Schwarzfahren

  1. Zivilrecht, Strafrecht – Uh?
    Als erstes muss man unterscheiden zwischen den zivilrechtlichen Ansprüchen und evt. strafrechtlichen Problemen. Wer schwarzfährt, muss ggfs. ein so genanntes „erhöhtes Beförderungsentgelt“ bezahlen. Das hat aber nichts mit dem Strafrecht zu tun. Die Ansprüche des Verkehrsbetriebs auf Zahlung von Entgelt sind das eine, die Frage ob man ein Strafgesetz verletzt hat, ist eine andere Frage.
  2. Kein „Ticket“ dabei – also Schwarzgefahren?
    Nur weil man kein „Ticket“ dabei hat obwohl man eines gekauft hat, ist man noch lange nicht Schwarzgefahren mit strafrechtlicher Relevanz. Man mag darüber streiten, ob – ggfs. unter Bedingungen – trotz gekauftem Ticket, das man nicht vorzeigen kann, ein erhöhtes Beförderungsentgelt fällig ist. Aber (siehe oben): Strafrechtlich ist das etwas anderes. Wer sich ein Fahrticket gekauft hat, kann schwerlich die Absicht haben, das Entgelt nicht zu entrichten. Wenn man also (nachweislich) ein Ticket gekauft hat, das man aber nicht vorzeigt, bewegt man sich im strafrechtlich nicht relevanten Bereich (so z.B. OLG Koblenz, 2 Ss 250/99 – in den 80ern AG Lübeck, 751 Js 22352/87). Der typischste Fall dürfte – so auch in den vorhin zitierten Urteilen – wohl sein, dass man ein Monatsticket hat und später vor Gericht dieses auch nachweisen kann. Die Sachlage ändert sich auch nicht, wenn der Verkehrsbetrieb in seinen AGB zwingend vorschreibt, das Ticket immer dabei zu haben (dazu nur BayOLG, 5 St 112/85).Dabei eine Anekdote, um zu zeigen, wie weit das mitunter geht: Im Gerichtssaal stand einmal jemand mit erheblichen seelischen Problem, für mich als Laie offensichtlich krank. Ein Ticket konnte er nicht vorweisen, wohl aber mehrere „Leumundszeugen“ (u.a. Betreuer und Bewährungshelfer), die bestätigt haben, dass er Tickets gerne „am Körper versteckt“ und dann im Regelfall nicht auffinden kann. Das Ergebnis war ein Freispruch – sicherlich kein alltäglicher Fall, aber einer der zeigt, wie es im extremsten Fall auch kommen kann.
  3. „erschleichen“ – das liegt doch nicht vor, wenn ich offen sage, dass ich Schwarzfahre?
    Der Klassiker: Da im Gesetz etwas vom „erschleichen“ steht, verlangt die Rechtsprechung zu Recht, dass man sich mit dem Anschein der Rechtmässigkeit umgibt. Sprich: Man muss so tun, als hätte man einen Fahrschein. So mancher Schlaumeier glaubt nun, wenn er sich ein T-Shirt anzieht, auf dem steht „Ich fahre Schwarz“, liegt kein Erschleichen vor. Hier ist zuerst einmal festzustellen, dass die Rechtsprechung (beispielhaft OLG Düsseldorf, 2b Ss 54/00 und OLG Stuttgart, 1 Ss 635/88) keine „Heimlichkeit“ verlangt, sondern nur ein „unbefangenes und unauffälliges Auftreten“.Dass man so ein Auftreten auch mit einem T-Shirt mit entsprechender Aufschrift geben kann, liegt auf der Hand. Insofern muss man damit rechnen, dass ein Gericht mehr verlangt, um eben nicht „unbefangen und unauffällig“ zu sein. So z.B. das AG Hannover (223 Cs 549/09), das dann auch ein Eintreten beim Fahrer verlangt, der das T-Shirt sehen und dennoch durchlassen soll. Das passt zu einer Entscheidung des BayObLg (3 a St 16/69), das schon 1969 sinngemäß fest gestellt hat: Wer beim Betreten offen und unzweideutig (gegenüber den Mitarbeitern des Verkehrsbetriebes!) bekennt, schwarz zu fahren, der erschleicht nicht. Heute wird man im Regelfall das Problem haben, dann sofort wieder aus dem Verkehrsmittel geworfen zu werden. Und nebenbei hatte das BayObLg schon 1969 darauf verwiesen, dass man sich im Bereich des Hausfriedensbruchs bewegt.
  4. Aber die Bahn ist doch gar nicht losgefahren!
    Ja, das gabs tatsächlich: Das OLG Frankfurt a.M. (1 Ss 336/08) stellte fest, dass eine Beförderungserschleichung nicht vorliegen kann, wenn die Beförderung noch nicht einmal stattgefunden hat. Aber, wie gewonnen so zerronnen: Auch der Versuch ist strafbar.
  5. Finger weg von Manipulationen!
    Mancher hält sich für besonders schlau und fälscht Fahrscheine – ebenfalls kein Bagatelldelikt, sondern eine Urkundenfälschung und es wird im Zweifelsfall vom gericht (da erhöhte kriminelle Energie) noch ein bisschen deftiger bestraft. Dabei gibt es fliessende Grenzen zum Betrug: Beim OLG Düsseldorf (5 Ss 543/82) ging es um jemanden, der Tesafilm auf ein Ticket klebte. Wenn es dann vom Automaten entwertet wurde, zog er den Tesa-Streifen ab und hatte ein quasi unbenutztes Ticket. Das war weder eine Urkundenfälschung, noch eine Beförderungserschleichung – sondern ein Betrug. Und das rächt sich ebenfalls recht deftig.
  6. Jetzt komme ich ins Gefängnis
    Ja, im §265a StGB steht etwas von Freiheitsstrafe – aber deswegen kommt niemand in eine JVA, der einmal Schwarzgefahren ist.  Andersrum aber ist zutreffend mit dem OLG Stuttgart (1 Ss 575/05) festzustellen, dass auch bei (vermeintlichen) Bagatelldelikten eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann – und damit auch zu rechnen ist. Als Beispiel eben dieses Urteil: Da wurde wegen dreimaligen Schwarzfahrens auf drei Einzelstrafen á 1 Monat erkannt, wobei die letztendlich zu bildende Gesamtstrafe unter drei Monaten lag. Ein anderes Beispiel habe ich in der OTZ gefunden. In der Praxis treten solche Urteilssprüche aber nicht bei Jugendlichen auf, die einmal „erwischt“ wurden. Auch ist es häufig – bei weitem nicht immer! – der Fall, dass Verkehrsbetriebe ohnehin nur „Wiederholungstäter“ anzeigen, wobei bereits das zweite Mal Schwarzfahren bei vielen als Anlass ausreicht.

Fazit zur Leistungserschleichung

Was heisst das nun? Ganz so einfach ist es mit dem Schwarzfahren nicht, wobei die vielen vermeintlichen „tollen Ideen“ sämtlich unbrauchbar sind. Wichtig ist, zwischen Zivilrecht und Strafrecht zu unterscheiden. Gerade Jugendliche sollten sich vorsehen, da sie in ihrem Leichtsinn zu schnell dumme Fehler machen – andererseits verbaut man sich nicht mit einem einmaligen Schwarzfahren gleich die gesamte Zukunft.

Mit Blick auf den Alltag im Gerichtssaal muss ich feststellen, dass nur zu oft dieser Tatbestand bei Menschen auftritt, die existenziell am Ende sind, ihr Leben nicht im Griff haben und auf den ersten Blick teilweise so krank sind, dass ein Strafspruch eines Strafrichters sie nicht einmal mehr irgendwie erreichen kann. Insofern gehe ich auch mitunter recht hart mit den Verkehrsbetrieben bzw. deren Vertreter im Verkehrsmittel ins Gericht, bei denen ich bezweifle, ob das derart barsche und mitunter unmenschliche Auftreten diesen zerstörten und kranken Menschen wirklich gerecht wird. Ob hier am Ende zudem massenhafte Strafanzeigen wirklich sinnvoll sind wage ich ernsthaft zu bezweifeln. Jedenfalls sehe ich nicht, dass das bisherige Prozedere in irgendeiner Form die Situation verbessert.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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