Das OLG Köln (81 Ss 43/09) hat sich im Oktober 2009 mit der Frage beschäftigt, ob das rückstandslose Entfernen von Aufklebern auf einer Urkunde (die einen eigenen Erklärungsinhalt – aber keinen eigenen Erklärungswert – haben und den Inhalt der Urkunde verändert haben) eine Urkundenfälschung darstellt. Im konkreten Fall hat jemand bei einer Verkehrskontrolle einen ausländischen Führerschein vorgezeigt. In diesem Führerschein hatte die Straßenverkehrsbehörde vorher mittels Aufklebern vermerkt, dass der Führerschein ab dem Datum X nicht mehr gültig ist. Diese Aufkleber hatte der Betroffene aber entfernt, so dass er den Anschein einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis erweckte.
Während das Landgericht Aachen eine Urkundenfälschung sah, hat das OLG Köln dies schon hinsichtlich des Führerscheins – zu Recht – verneint:
Verfälschung einer Urkunde i.S. des § 267 StGB ist die nachträgliche Veränderung ihres Gedankeninhalts, durch die der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Veränderung erlangt hat (Cramer/Heine in: Schönke-Schröder, StGB, 27, Aufl., § 267 Rdnr. 64 m. w. Nachw.). Die Urkunde muss infolge des Eingriffs eine andere Tatsache zu beweisen scheinen als vorher; d.h. ihre Beweisrichtung muss geändert werden, ohne dass sie den Charakter als Urkunde verliert (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 267 Rdnr. 19 m. w. Nachw.). […] Soweit es den durch die tschechischen Behörden ausgestellten Führerschein anbetrifft, ist dessen Inhalt durch die Manipulation des Angeklagten nicht verändert worden. Die darin verkörperte Erklärung über die Erteilung der Fahrerlaubnis an den Angeklagten ist vielmehr durch das Ablösen der Aufkleber unverändert geblieben (vgl. auch BayObLG NJW 1980, 1057 für die vergleichbare Fallgestaltung des Entfernens eines Vermerks über die Erteilung von Benzingutscheinen auf einem Fahrzeugschein).
Mit Blick auf die Aufkleber verneint das OLG ebenfalls eine Urkundenfälschung:
Die Aufkleber als solche könne schon deshalb nicht Gegenstand einer Urkundefälschung sein, weil sie ohne Bezug zu einem bestimmten Führerschein keinen eigenständigen Erklärungswert haben. Dieser wird erst durch die Verbindung mit dem Führerschein hergestellt und durch die Trennung wieder aufgehoben, aber nicht verändert. Die mit der Verbindung von Führerschein und Aufklebern der deutschen Straßenverkehrsbehörde geschaffene Gesamturkunde (vgl. dazu: Fischer, a.a.O., § 267 Rdnr. 89) mit der Erklärung, dass diese tschechische Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Geltung hat, wird ebenfalls durch die Tathandlung nicht in ihrer Beweisrichtung verändert und damit im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB verfälscht. Durch das (völlige) Entfernen der Aufkleber wird diese Urkunde vielmehr vernichtet.
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